Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Geschäftsführer haften für schwarze Kassen

Geschäftsführer einer GmbH haften für die Beträge, die ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung von den Geldeingängen abzweigt.

Ein Geschäftsführer verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er gegen die Bildung einer schwarzen Kasse durch einen Gesellschafter nichts unternimmt. Das Oberlandesgericht Celle sieht in einem solchen Fall, bei dem ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Beträge von den Geldeingängen abzweigt, ein schadensersatzpflichtiges Verhalten. Zumindest, wenn der Inhalt der schwarzen Kasse zu rechtlich unzulässigen Geschäften verwendet wird, muss der Geschäftsführer hiergegen einschreiten. Andernfalls verletzt er die Vermögensinteressen der GmbH und macht sich somit schadensersatzpflichtig.


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