Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Vor-GmbH muss zügig eingetragen werden

Eine Vor-GmbH verliert ihre Parteifähigkeit, wenn ihre Gesellschafter sich über längere Zeit nicht um die Eintragung ins Handelsregister kümmern.

Nach der Gründung der Vor-GmbH sollten Sie zügig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister veranlassen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verliert die Vor-GmbH bei längerem Stillstand des Gründungsprozesses ihre Parteifähigkeit. So wiesen die Richter die Klage einer Vor-GmbH mangels Zulässigkeit ab, da die Gesellschafter nach deren Gründung länger als ein halbes Jahr mit der Eintragung warteten. Die Gesellschaftsgründung gilt unter diesen Umständen als fehlgeschlagen. Die Vor-GmbH kann nur noch nach den Regeln einer GbR agieren, wozu unter anderem alle Gesellschafter zusammenwirken müssen. Eigene Rechtspersönlichkeit hat sie allerdings nicht.


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