Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Allgemeinverfügung zur Grundsteuer
Die obersten Finanzbehörden haben durch eine Allgemeinverfügung die Anträge auf Aufhebung und Änderung des Grundsteuermessbescheides wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes zurückgewiesen.
Zu Beginn des Jahres wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 die Allgemeinverfügung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit können die Finanzämter massenhaft eingegangene Anträge durch eine öffentliche Bekanntmachung effizient abwickeln. Mit der ersten Allgemeinverfügung haben jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder am 30. März 2007 alle Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes bezogen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat, kann den entsprechenden Anträgen nicht stattgegeben werden. Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf
-
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages,
-
Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
-
Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
-
Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages und
-
Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.
Zwar können Sie gegen diese Zurückweisung durch Allgemeinverfügung unmittelbar klagen - ein Einspruch ist nicht möglich -, aber nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits negativ entschieden hat, hätte eine Klage nicht viel Sinn. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter
Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.

