Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs
Zwar entsteht der Abfindungsanspruch eines GbR-Gesellschafters bereits mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, jedoch tritt die Fälligkeit erst mit der aufgestellten Bilanz ein.
Scheidet ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, steht ihm gegen die übrigen Gesellschafter ein Abfindungsanspruch zu. Dieser entsteht zwar bereits mit dem Ausscheiden, kann jedoch erst mit dem Eintritt der Fälligkeit durchgesetzt werden, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Die Fälligkeit des Anspruchs wiederum kann nach der Urteilsbegründung erst eintreten, wenn eine Schlussrechnung über das Gesellschaftsvermögen erstellt und von den übrigen Gesellschaftern akzeptiert worden ist. Soweit eine Bilanz aufzustellen ist, muss diese auch allen anderen Gesellschaftern zur Verfügung stehen, damit der entstandene Anspruch fällig werden kann.
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