Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!
PC im Arbeitszimmer spricht für berufliche Nutzung
Für einen PC, der in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer steht, muss die berufliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.
Hat das Finanzamt Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, müssen Sie nicht mehr nachweisen, dass ein dort aufgestellter PC ausschließlich beruflich verwendet wird. Alleine die räumliche Zuordnung spricht schon für eine derartige Zweckbestimmung meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 K 1960/98). Sie können also die Anschaffungskosten in jedem Fall im Wege des Werbungskostenabzugs geltend machen.
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