Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf viele Ihrer Fragen finden. Andernfalls stehen unsere Experten natürlich gerne persönlich zur Verfügung!



Elektronische Dokumente für das Handelsregister

Für die Einreichung elektronischer Dokumente zum Handelsregister genügen auch notariell bestätige Zweitschriften der Originalurkunde.

Bei der Einreichung elektronischer Dokumente zum Handelsregister muss keine bildidentische Übermittlung der Originalurkunde erfolgen. Es genügt auch die elektronische Übermittlung einer notariell bestätigten Zweitschrift, wie das Landgericht Regensburg entschieden hat. Solange der Notar bestätigt, dass es sich um eine inhaltsidentische Abschrift oder eine Kopie der Originalurkunde handelt, genügt dies den gesetzlichen Vorgaben.


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