Jahressteuergesetz 2025: Wichtige Änderungen für gemeinnützige Organisationen ab 2026

Das Jahressteuergesetz 2025 bringt zum 1. Januar 2026 zahlreiche Neuerungen für gemeinnützige Organisationen. Die Änderungen reichen von deutlich erhöhten Pauschalen für ehrenamtlich Tätige über die Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck bis hin zu erweiterten Freigrenzen bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Für Stiftungen, Vereine und andere Non-Profit-Organisationen bedeuten diese Anpassungen sowohl neue Chancen als auch konkreten Handlungsbedarf.

1. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2026: Höhere steuerfreie Beträge

Was ändert sich konkret? Die steuerfreien Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten werden ab dem 1. Januar 2026 spürbar angehoben:

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG steigt von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhöht sich von 840 Euro auf 960 Euro jährlich.

Für wen gelten diese Pauschalen?

Die Übungsleiterpauschale können Sie nutzen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Dazu gehören beispielsweise Trainer im Sportverein, Chorleiter oder Dozenten in der Erwachsenenbildung.

Die Ehrenamtspauschale gilt für andere nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation, etwa für Vorstandsmitglieder, Kassenwarte oder Platzwarte.

Was müssen Sie jetzt tun?

Prüfen Sie Ihre bestehenden Regelungen in der Satzung. Wenn Sie ehrenamtlich Tätige derzeit mit den alten Pauschbeträgen vergüten, können Sie ab 2026 höhere steuerfreie Zahlungen leisten. Das macht Ihr Engagement attraktiver.

2. E-Sport wird offiziell als gemeinnützig anerkannt

Der Gesetzgeber hat E-Sport ausdrücklich in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO als gemeinnützigen Zweck aufgenommen. Diese klare gesetzliche Anerkennung beseitigt bestehende Unsicherheiten und eröffnet neuen Organisationen den Zugang zur Gemeinnützigkeit mit allen damit verbundenen Vorteilen: Steuerbefreiungen bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden, ermäßigter Umsatzsteuersatz und Zugang zu Fördermitteln. Wenn Ihr Verein bereits E-Sport-Aktivitäten durchführt, prüfen Sie Ihre Satzung und ergänzen Sie gegebenenfalls ausdrücklich den E-Sport als Vereinszweck.

Was ist E-Sport?

E-Sport umfasst den wettkampfmäßig betriebenen Umgang mit Videospielen. Dabei treten Spieler einzeln oder in Teams gegeneinander an. Die Anerkennung als Sport setzt voraus, dass die Tätigkeit eine eigene, sportartspezifische Motorik erfordert und die Einhaltung ethischer Werte wie Fairplay gewährleistet ist.

3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Freigrenze 50.000 Euro ab 2026

Die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Bleiben Ihre Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter dieser Grenze, muss die Organisation keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreitung auch nur um einen Euro wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Erfassen Sie daher weiterhin alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben systematisch und trennen Sie buchhalterisch sauber zwischen den Bereichen.

Was passiert bei Überschreitung?

Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Sie müssen dann auch eine Körperschaftsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Der Verwaltungsaufwand steigt erheblich.

4. Zeitnahe Mittelverwendung: Erweiterte Befreiung für kleinere Organisationen

Die Bagatellgrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wird von 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Organisationen mit Einnahmen von maximal 100.000 Euro im Jahr unterliegen nicht mehr dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet: Für diese Organisationen entfällt der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung. Dies entlastet vor allem kleinere Organisationen, die nun erhebliche Rücklagen bilden können ohne dies gesondert begründen zu müssen. Der Verwaltungsaufwand sinkt deutlich.

5. Photovoltaikanlagen schaden der Gemeinnützigkeit nicht

Nach § 58 Nr. 11 AO dürfen gemeinnützige Organisationen ihre Mittel nun auch für die Anschaffung oder Herstellung von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien verwenden. Die Investition muss nicht unmittelbar dem satzungsmäßigen Zweck dienen. Sie können Ihre Gebäude mit selbst erzeugtem Strom versorgen, Energiekosten senken und unter Umständen überschüssigen Strom ins Netz einspeisen.

6. Neue Systematik bei der Umsatzsteuer für Verpflegungsleistungen

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wird neu systematisiert. Getränke bleiben weiterhin grundsätzlich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen (= 19% USt), auf die Abgabe von Speisen gilt nun einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7%. Damit erübrigt sich ab dem 1.1.2026 (wieder) die Unterscheidung zwischen der bisher auch schon begünstigten Lieferung und der bisher nicht begünstigten Restaurantdienstleistung. Wenn Sie bei Veranstaltungen Speisen und Getränke verkaufen, müssen Sie jedoch die unterschiedlichen Steuersätze korrekt anwenden: Trennen Sie Speisen und Getränke in Ihrer Kassenerfassung, passen Sie ggf. Ihre Kassensysteme an und schulen Sie Ihr Personal.

Handlungsempfehlungen

Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2025 (wirksam ab 2026) bieten Chancen, insbesondere in der Erhöhung der Pauschalen bei Übungsleitern oder bei der Ehrenamtspauschale. Die Neuerungen erfordern aber auch Anpassungen: Gemeinnützige Einrichtungen sollten zeitnah ihre Satzung im Hinblick auf die neuen Regelungsmöglichkeiten überprüfen und erwägen, welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf die eigene Organisation hat.

Jetzt prüfen lassen: Wir analysieren für Sie, ob Ihre Satzung, Vergütungsregelungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten den neuen Anforderungen entsprechen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Thema NPO und Gemeinnützigkeit. Dabei können wir sämtliche Leistungen aus einer Hand professionell abdecken: Wir begleiten Sie von der Errichtung einer Organisation, über die laufende steuerliche und rechtliche Betreuung in allen relevanten Fragen, bis hin zu Auseinandersetzungen mit Behörden, Finanzamt oder Dritten.

Sie haben Fragen zum Thema oder benötigen professionelle anwaltliche Unterstützung?

Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Zögern Sie nicht, sich bei mir zu melden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Ihr Leon Feyler

Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Leon Feyler, Rechtsanwalt, Acconsis

Leon Feyler
Rechtsanwalt
Prokurist der ACCONSIS

Beratungstermin vereinbaren
Erstberatung Online
Erstberatung vor Ort
E-Mail
l.feyler@acconsis.de

Antworten auf wichtige Fragen zum Thema (FAQ):

1. Können Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig genutzt werden?

Ja, aber nur in sehr engen Grenzen, wenn tatsächlich zwei gänzlich verschiedene Tätigkeitsfelder vorliegen, die auch gesondert vergütet werden. Auch kann eine Person für verschiedene Organisationen tätig sein.

2. Was passiert, wenn die Freigrenze von 50.000 Euro bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben überschritten wird?

Bei Überschreitung der Freigrenze werden alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

3. Muss ein E-Sport-Verein seine Satzung ändern, um als gemeinnützig anerkannt zu werden?

Wenn die Förderung des Sports bereits in der Satzung verankert ist, kann E-Sport darunter fallen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass die Satzung die Anforderungen des § 60 AO erfüllt.

4. Gilt die Befreiung von der zeitnahen Mittelverwendung automatisch bei Einnahmen unter 100.000 Euro?

Ja, wenn Ihre Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht übersteigen, müssen Sie den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung nicht beachten.

Fragen? Wir sind gerne für Sie da: