Pflichtteil einfordern mit Unterstützung der Fachanwälte von Acconsis

Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass enge Familienangehörige eines Verstorbenen wie Kinder, Ehepartner oder Eltern nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament eine andere Person als Alleinerben bestimmt, bleibt den nahen Verwandten der Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestanteil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil.

Sie benötigen Unterstützung bei der Nachfolgegestaltung bzgl. der Pflichtteilsrechte oder möchten Ihren Pflichtteil in München mit anwaltlicher Unterstützung einfordern? Gern beraten Sie unsere Fachanwälte zu diesen und weiteren Aspekten des Pflichtteils.

Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Service Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.utz@acconsis.de

Pflichtteilsberechtigte: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigte Personen haben Anspruch auf einen Mindestanteil des Erbes, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2303 ff.

  • direkte Abkömmlinge (Kinder und in bestimmten Fällen auch Enkel)
  • Ehegatten
  • Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind

Pflichtteilsberechtigte sind zumeist Personen, die vollständig vom Nachlass ausgeschlossen wurden. Dann werden sie auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Pflichtteilsrechtliche Ansprüche können auch entstehen, wenn ein Beteiligter testamentarisch zwar etwas erhält, aber weniger als seine gesetzliche Erbquote.

Die Erben bzw. die Erbengemeinschaft schulden also den Pflichtteilsberechtigten einen Geldbetrag, dessen Höhe von dem Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote abhängt. Daher kann der Pflichtteil auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch von Kindern entspricht 50 % der gesetzlichen Erbquote. Das bedeutet, auch wenn Kinder enterbt wurden, haben sie ein Recht auf 50 % desjenigen Nachlass-Wertes, der ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

Etwas komplizierter ist der Pflichtteilsanspruch bei Ehegatten, weil hier nicht nur die Anzahl der Kinder eine Rolle spielt. Einfluss haben zudem Festlegungen wie ein Ehevertrag.

Schenkungen zu Lebzeiten können übrigens erheblichen Einfluss darauf haben, wie hoch letztlich der Pflichtteilsanspruch ausfällt. Aber Vorsicht: Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB Vorsorge getroffen, damit Pflichtteilsberechtigte nicht leer ausgehen, Stichwort: Pflichtteilsergänzungsansprüche. Gern beraten Sie unsere Rechtsanwälte beim Thema Pflichtteil in München zu Optionen, mit Schenkungen die Pflichtteilshöhe zu beeinflussen.

Pflichtteil München

Kein Anspruch mehr auf den Pflichtteil in München? Das müssen Sie zur Verjährung wissen

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, den die berechtigte Person gegenüber den Erben geltend machen kann. Wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen unterliegt auch der Pflichtteilsanspruch einer Verjährungsfrist.

Normalerweise beträgt diese Frist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Die Frist verlängert sich jedoch bis zu 30 Jahre, wenn der Berechtigte keine Information zum Erbfall erhält.

Die Verjährung binnen 3 Jahren kann auch gehemmt sein durch bestimmte Situationen, z.B.:

  • Die pflichtteilsberechtigte Person ist nicht auffindbar.
  • Aufenthaltsort der pflichtteilsberechtigten Person ist unbekannt.
  • Es gibt Verhandlungen zwischen Erben bzw. Erbengemeinschaft und den
    Pflichtteilsberechtigten.
  • Pflichtteilsberechtigter klagt vor Gericht.

Personen im Testament vom Pflichtteil ausschließen – ist das möglich?

Nach § 2333 BGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Testament oder Erbvertrag eine pflichtteilsberechtigte Person vom Pflichtteil auszuschließen.

Allerdings sind die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss sehr streng. Um sicherzustellen, dass ein Testament oder Erbvertrag rechtlich wirksam ist und den Ausschluss des Pflichtteils korrekt umsetzt, ist eine präzise Formulierung erforderlich.

Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, sollten Sie sich demnach unbedingt von unseren Fachanwälten zum Thema Pflichtteil in München beraten lassen.

Erbstreitigkeiten vermeiden mit Pflichtteilsverzichtsvertrag

Mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag können Sie ggf. Erbstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pflichtteil vermeiden. Er wird zu Lebzeiten zwischen Erblasser und zukünftigem Pflichtteilsberechtigten geschlossen und beinhaltet den Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers. Als Gegenleistung wird eine Abfindung vereinbart.

Es gibt auch „Zwischenlösungen“ mit einem sogenannten beschränkten Pflichtteilsverzicht, bei dem die Person mit Anspruch auf den Pflichtteil nur auf einen Teil ihres Anspruchs verzichtet.

Relevant kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag z.B. werden, wenn Eltern im Rahmen eines Berliner Testaments ihre Kinder im ersten Erbfall enterben. Bedenken Sie aber: Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag benötigt eine notarielle Beurkundung, um wirksam zu sein.

Bei Ehegatten: Taktische Ausschlagung der Erbschaft und Pflichtteil

Da der Anspruch auf den Pflichtteil nur denen zusteht, die vom Erblasser ausdrücklich enterbt wurden, nicht aber denen, die sich selbst gegen das Erbe entscheiden, ist es eigentlich nicht möglich, das Erbe auszuschlagen und dennoch den Pflichtteil zu fordern. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Testament Belastungen für den Bedachten vorsieht.

Eine weitere Ausnahme besteht für Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB: Hier kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den Zugewinnausgleich beanspruchen und zusätzlich den Pflichtteil geltend machen. Das ist aber nur möglich, sofern kein Vertrag mit einem Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder den Pflichtteil zwischen den Ehegatten geschlossen wurde.

Diese taktische Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten macht nur in bestimmten Konstellationen und finanziellen Situationen Sinn, was relativ komplex und anspruchsvoll sein kann.

Gern unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte zu diesem Spezialfall zum Thema Pflichtteil in
München.

Kompetente Unterstützung zum Pflichtteilsrecht mit unseren Anwälten aus München

Mit dem Pflichtteil stellt das Erbrecht sicher, dass nahe Angehörige im Erbfall nicht völlig leer ausgehen. Auf den ersten Blick scheinen die Regelungen dazu recht einfach, in der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Probleme, z.B. durch nicht erfüllte Forderungen auf Seiten der Erben oder komplexe Möglichkeiten, Einfluss auf den Pflichtteil nehmen zu können.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gern bei allen Fragen in Bezug zum Pflichtteilsrecht mit unseren Anwälten aus München zur Verfügung.

Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Nicolai Utz

Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Service Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.utz@acconsis.de

So finden Sie zu Acconsis

Unsere Kanzlei liegt im Stadtteil Nymphenburg, in der Schloßschmidstraße 5, 80639 München. Sie erreichen uns problemlos mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln. In direkter Nähe befinden sich Bus- und Tramhaltestellen. Die S-Bahn-Station „Hirschgarten“ ist nur wenige Gehminuten entfernt. Für unsere Mandanten stehen zudem Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage an der Schloßschmidstraße zur Verfügung.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Anwalt für Pflichtteil in München

Der Pflichtteil beim Erbe ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen des Verstorbenen zusteht – selbst dann, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden oder weniger als diesen Anteil erhalten sollen.

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige davor, komplett vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Er schränkt die Freiheit des Erblassers ein, sein Vermögen beliebig zu verteilen, und sorgt dafür, dass der engste Familienkreis eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhält. Der Pflichtteil muss allerdings aktiv von den Berechtigten gegenüber den Erben eingefordert werden.

Geregelt ist der Pflichtteilsanspruch in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2303 BGB).

Um Ihren Pflichtteil in München einzufordern, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Pflichtteil bei den Erben geltend machen
    Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und muss direkt bei den Erben eingefordert werden, nicht beim Nachlassgericht. Fordern Sie die Erben schriftlich auf, Ihnen Auskunft über den Nachlass zu geben und den Pflichtteil auszuzahlen. Sie haben Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis, um die Höhe Ihres Pflichtteils zu berechnen.
  2. Fristen beachten
    Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und Ihrer Enterbung erfahren haben.
  3. Unterstützung durch einen Anwalt
    Wenn die Erben nicht zahlen oder keine Auskunft geben, können unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in München helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – außergerichtlich oder per Klage. Um Fehler zu vermeiden, ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts von Beginn an zu empfehlen.
  4. Gerichtliche Durchsetzung
    Kommen die Erben Ihrer Aufforderung nicht nach, bleibt nur der Klageweg beim zuständigen Zivilgericht. Die Klage hemmt die Verjährung Ihres Anspruchs.

Mit Acconsis profitieren Sie in München von spezialisierter, fachübergreifender Expertise, persönlicher Betreuung und umfassender Unterstützung bei der Einforderung Ihres Pflichtteils – von der ersten Beratung bis zur vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie sowohl bei der außergerichtlichen Geltendmachung Ihres Pflichtteils als auch – falls nötig – bei der gerichtlichen Durchsetzung, etwa durch eine Stufenklage.

Außerdem erhalten Sie natürlich auch zu allen anderen Fragen rund um den Pflichtteil mit unseren Anwälten aus München kompetente Unterstützung, z.B. wenn Sie in Ihrem Nachlass bestimmte Regelungen bzgl. des Pflichtteils treffen möchten.

Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine besondere Regelung im Testament, meist im sogenannten Berliner Testament, die verhindern soll, dass pflichtteilsberechtigte Kinder oder andere Angehörige ihren Pflichtteil schon nach dem Tod des ersten Elternteils einfordern.

Fordert ein Pflichtteilsberechtigter – zum Beispiel ein Kind – nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, so sieht die Pflichtteilsstrafklausel vor, dass dieses Kind und oft auch dessen Nachkommen beim Tod des zweiten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen werden oder nur noch den Pflichtteil erhalten.

Das bedeutet: Wer frühzeitig seinen Pflichtteil verlangt, verliert das Recht auf einen vollen Erbteil beim zweiten Erbfall und erhält dann nur noch den gesetzlichen Mindestanteil (Pflichtteil).

Das Ziel dieser Klausel ist es, den überlebenden Ehepartner finanziell zu schützen, damit er nicht gezwungen ist, Vermögenswerte (wie das Familienhaus) zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche auszuzahlen. Gleichzeitig soll sie eine gerechte Verteilung des Nachlasses nach dem Tod beider Eltern sichern und Streitigkeiten in der Familie vermeiden.

Wichtig: Die Pflichtteilsstrafklausel kann das Recht auf den Pflichtteil nicht verhindern, sondern nur die späteren Erbchancen einschränken. Sie ist ein Druckmittel, um die Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil sofort einzufordern.

Bei Acconsis stehen Ihnen verschiedene Kommunikationswege offen: Die Beratung durch unsere Anwälte zum Thema Pflichtteil ist in München vor Ort in unserer Kanzlei ebenso möglich wie telefonisch oder über einen Videocall, z.B. mit MS Teams. Bei der ersten Kontaktaufnahme können Sie bereits Ihre bevorzugte Variante mitteilen.

Expertenbeiträge zum Thema