In vielen Fällen ist eine Erbschaft für Erben ein finanzieller Vorteil – unabhängig davon, ob man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt oder z.B. im Testament zum Erben bestimmt wird. Da mit dem Tod einer Person Erben aber exakt in die Rechtsposition des Erblassers nachrücken, kann eine Erbschaft auch eine finanzielle und rechtliche Belastung sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Aus diesem Grund sieht das deutsche Erbrecht auch vor, dass kein potenzieller Erbe gezwungen ist, die ihm anfallende Erbschaft auch anzunehmen. Erben haben vielmehr die Möglichkeit, eine nicht gewollte Erbenstellung mit der Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft zu beseitigen. Gründe für eine Ausschlagung müssen nicht benannt werden.
Wann ist das Ausschlagen der Erbschaft sinnvoll?
Sinnvoll ist die Ausschlagung einer Erbschaft vor allem, wenn bekannt ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Denn mit Annahme der Erbschaft würde der Erbe grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen müssen.
Die Entscheidung für oder gegen eine Ausschlagung sollte dabei jedoch nicht leichtfertig getroffen werden. Denn es gibt durchaus Alternativen: in manchen Fällen kann auch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz in Betracht kommen und den Erben – bzw. dem Vermögen der Erben – ausreichend Schutz bieten.
„Taktische & lenkende Ausschlagung“
Aber nicht nur, wenn ein Nachlass überschuldet ist, kann eine Ausschlagung der Erbschaft finanziell sinnvoll sein. Auch wenn der Erblasser die Erben in einem Testament z.B. mit Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder einer Testamentsvollstreckung belastet, kann eine Erbausschlagung der beste Weg für Erben sein.
In manchen Fällen kann auch das Ausschlagen der Erbschaft geboten sein, um stattdessen den eigenen Pflichtteilsanspruch vollständig realisieren zu können.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Ausschlagung dazu zu nutzen, die Erbschaft nachträglich gezielt einer anderen Person zuzuleiten.
Hieraus können sich große erbschaftsteuerliche Vorteile ergeben. Es kann aber auch gewaltig schiefgehen, wenn die Erbschaft infolge der Ausschlagung beispielsweise einer anderen Person zufällt als von dem Ausschlagenden gedacht. Ein solcher Fehler ist dann oft nicht mehr zu korrigieren. Daher gilt es, die Folgen des Ausschlagens der Erbschaft im Vorfeld unbedingt fachkundig prüfen zu lassen.
Ausschlagungserklärung
Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft in öffentlich beglaubigter Form abgeben, also z.B. über ein Notariat oder beim Nachlassgericht. Nur wenn diese Formvorschrift eingehalten ist, ist die Ausschlagung der Erbschaft wirksam.
Die Ausschlagung der Erbschaft gilt dann jeweils nur für den Erben, der sie erklärt. In einer Erbengemeinschaft kann also der Fall eintreten, dass einige Erben ausschlagen, andere nicht, z.B. auch weil die Ausschlagungsfrist versäumt wurde oder nur für einige Erben (Verwandte) z.B. die taktische Ausschlagung vorteilhafter ist.
Wichtig ist hier zudem zu wissen: Schlägt ein Vater oder eine Mutter ein Erbe aus, kann es sein, dass deren Kinder als Erben nachrücken. Die Kinder müssten dann ebenfalls die Ausschlagung erklären.
Ausschlagungsfrist
Wer die Ausschlagung einer Erbschaft erklären will, muss sich dafür an eine gesetzliche Frist halten. Denn das Ausschlagen der Erbschaft ist nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist möglich.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis
- vom Tod der Person sowie
- vom Grund für die eigenen Erbenstellung.
Greift die gesetzliche Erbfolge – existiert also kein Testament etc. –, beginnt die Ausschlagungsfrist im Zweifel mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers. Existiert ein Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist für die Ausschlagung spätestens mit der Bekanntgabe der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.
Die Entscheidung über das Ausschlagen der Erbschaft ist oft sehr komplex, vor allem wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, aber eventuell eine „taktische Ausschlagung“ oder eine „lenkende Ausschlagung“ in Betracht kommt.
Die sechswöchige Frist ist für diese Entscheidung häufig zu knapp bemessen, kann aber nicht verlängert werden. Deswegen ist es wichtig, im Zweifelsfall frühzeitig professionellen anwaltlichen Rat im Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um diese Entscheidung bestmöglich treffen zu können.
Fragen zur Ausschlagung einer Erbschaft?
Haben Sie Fragen zum Ausschlagen der Erbschaft? Sprechen Sie uns gerne an!
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
Prokurist der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.utz@acconsis.de
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Leon Feyler
Rechtsanwalt
Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
l.feyler@acconsis.de