Erbschaft rechtzeitig planen, steuerlich entlasten
Die Erbschaftsteuer ist ein sensibles Thema, das viele Mandanten vor finanzielle und rechtliche Herausforderungen stellt. Ob als Erbe oder Erblasser – wer sich frühzeitig mit der steuerlichen Seite des Erbens auseinandersetzt, kann hohe Steuerlasten vermeiden und das Familienvermögen gezielt schützen.
Mit fachlicher Expertise im Erbrecht und Steuerrecht beraten wir Sie umfassend zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer und zeigen Ihnen auf, wie sich durch vorausschauende Gestaltung steuerliche Nachteile vermeiden lassen.
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.utz@acconsis.de
Inhaltsverzeichnis
Unsere Leistungen zur Erbschaftsteuer in München
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte helfen Ihnen, Ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und mögliche Steuerlasten zu minimieren. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um sowohl als Erbe als auch als Erblasser alle steuerlichen Aspekte sicher und effizient zu gestalten:
- Prüfung der Steuerpflicht und Einschätzung der Steuerhöhe
- Beratung zu Steuerklassen und Freibeträgen
- Strategien zur Steuerminimierung durch lebzeitige Schenkungen
- Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Finanzamt
- Gestaltung von Testamenten mit steuerlicher Weitsicht
- Rechtliche Unterstützung bei Einspruch oder Klage gegen Erbschaftsteuerbescheide
- Planung möglicher Steuerverschonung für betriebliches Vermögen
- zeitnahe steueroptimierte Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Verpflichtung zur Erbschaftsteuer – wer muss zahlen?
Die Erbschaftsteuer fällt für alle an, die durch einen Erbfall Vermögen erwerben – dazu zählen:
- Erben
- Pflichtteilsberechtigte
- Vermächtnisnehmer
Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens, das aus dem Nachlass auf die jeweilige Person übergeht. Gesetzlich geregelt ist dies im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Gehört man einer Erbengemeinschaft an, wird die Steuer für jede beteiligte Person separat berechnet – unabhängig davon, ob die Erbauseinandersetzung bereits erfolgt ist oder noch bevorsteht. Die Miterben haben die Möglichkeit, beim Finanzamt München bzw. Finanzamt Kaufbeuren (für Erbfälle in München spezialzuständig) eine gemeinsame Erklärung zur Erbschaftsteuer abzugeben, um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen.
Wann muss die Erbschaftsteuer gezahlt werden?
Rein rechtlich entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer mit dem Eintritt des Erbfalls. Die tatsächliche Steuerfestsetzung durch das Finanzamt München / Finanzamt Kaufbeuren erfolgt jedoch erst, wenn eine Erbschaftsteuererklärung eingereicht wurde. Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf und setzt dabei eine verbindliche Frist.
Unabhängig von einer behördlichen Aufforderung gilt jedoch: Wer Vermögen aus einem Nachlass erhält – sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter – ist verpflichtet, diesen sogenannten Erwerb von Todes wegen innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Diese gesetzliche Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Steuererklärung und sollte unbedingt fristgemäß erfüllt werden, da das Finanzamt bei unterbliebener / verspäteter Anzeige im Extremfall eine Steuerhinterziehung unterstellen kann.
Nach Prüfung der Steuererklärung erlässt das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid, der eine Zahlungsfrist (einen Monat) enthält. Diese Frist ist grundsätzlich einzuhalten – selbst wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wird. Ein laufendes Einspruchsverfahren entbindet in der Regel nicht von der fristgerechten Zahlung.
Höhe der Erbschaftsteuer ist von Steuerklassen abhängig
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt nicht nur vom Wert des geerbten Vermögens ab, sondern auch davon, wie nah die Beziehung zum Erblasser war. Hierzu unterscheidet das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz drei Steuerklassen – mit jeweils unterschiedlichen Steuersätzen.
Steuerklasse I umfasst nahe Angehörige wie:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Kinder, Enkel, Stiefkinder und adoptierte Kinder
Diese Gruppe profitiert von den niedrigsten Erbschaftsteuersätzen.
Steuerklasse II gilt für entferntere Verwandte wie:
- Geschwister, Nichten und Neffen
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten
Die Steuersätze sind bei Steuerklasse II bereits deutlich höher.
Steuerklasse III betrifft alle übrigen Personen, die nicht oder nur sehr entfernt mit der verstorbenen Person verwandt sind, darunter auch nicht verheiratete Lebenspartner. Hier greifen die höchsten Steuersätze.
Die konkrete Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich sowohl nach der Steuerklasse als auch nach dem Wert des erworbenen Vermögens:
Höhe des Erbes in € | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Wichtig: Sobald eine dieser Schwellen überschritten wird, wird der höhere Steuersatz auf den gesamten Betrag angewendet.
Als erfahrene Rechtsanwälte / Steuerberater in München für Erbschaftsteuer unterstützen wir Sie dabei, steuerliche Belastungen zu reduzieren und mögliche Optionen für Ihre individuelle Situation aufzuzeigen.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer in München: Was gilt für Angehörige?
Das Erbschaftsteuerrecht sieht je nach Verwandtschaftsverhältnis hohe Freibeträge bzgl. der Erbschaftsteuer vor. Innerhalb dieser Freibeträge bleibt der geerbte Betrag steuerfrei.
Einige Beispiele:
- Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.
- Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro.
- Enkel müssen bis zu einer Erbschaft in Höhe von 200.000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen.
Wird also Vermögen innerhalb dieser Beträge vererbt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Nur der darüber liegende Wert wird vom Finanzamt München bzw. Erbschaftsteuerfinanzamt Kaufbeuren für die Erbschaftsteuer berücksichtigt und besteuert.
Wichtig zu wissen: Unverheiratete Lebenspartner gelten steuerrechtlich nicht als Familie. Sie erhalten keine besonderen Freibeträge (nur 20.000 Euro) und werden steuerlich wie fremde Dritte behandelt – das kann zu einer erheblich höheren Steuerbelastung (mindestens 30 Prozent) führen.
Weitere Steuerbefreiungen für Angehörige
Neben den persönlichen Freibeträgen, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen, sieht das Erbschaftsteuerrecht auch sogenannte sachliche Steuerbefreiungen vor. Diese gelten zusätzlich zu den Freibeträgen und betreffen bestimmte Vermögenswerte, auf die keine Erbschaftsteuer erhoben wird.
Für Angehörige der Steuerklasse I – also insbesondere Ehepartner, Kinder und Enkel – sind folgende Steuerbefreiungen vorgesehen:
- Hausrat ist bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei.
- Andere bewegliche Gegenstände (z.B. Musikinstrumente, Kunst oder Sammlungen) bleiben bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei.
- Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt sogar selbst genutzter Wohnraum steuerfrei – etwa wenn der verstorbene Ehepartner oder Elternteil das Objekt bis zuletzt als Familienheim genutzt hat und der überlebende Ehegatte oder das Kind dieses unverzüglich übernimmt und anschließend mindestens zehn Jahre selbst darin wohnt.
Für Personen der Steuerklassen II und III – also z.B. Geschwister, Lebensgefährten oder entfernte Verwandte – sind Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände nur bis zu 12.000 Euro steuerfrei.
Unsere Steuerberater für Erbschaftsteuer in München helfen Ihnen bei der Bewertung dieser Befreiungen, um die Steuerlast zu minimieren.
Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug
Wenn Erblasser Vermögen im Ausland besitzen – etwa eine Ferienimmobilie oder ein Bankkonto – oder große Teile des Jahres im Ausland verbringen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer in München haben. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist Vorsicht geboten: Je nach Staatszugehörigkeit, Wohnsitz und Lage des Vermögens können mehrere Staaten Erbschaftsteuer erheben – mit teils stark abweichenden Freibeträgen und Regelungen.
Ein einziger Erbfall kann somit unter Umständen in Deutschland und gleichzeitig im Ausland steuerpflichtig sein. Das Zusammenspiel zwischen den inländischen und ausländischen Steuerbehörden ist dabei komplex und sollte rechtzeitig mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater für Erbschaftsteuer in München abgestimmt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem folgenden Beitrag: „Immobilie in Italien geerbt – und jetzt?!“
Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungen können Erbschaftsteuer reduzieren
Die gesetzlichen Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer eröffnen Ihnen Möglichkeiten zur gezielten Steueroptimierung – insbesondere durch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Dabei übertragen Sie bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Geldvermögen, auf Kinder, Ehepartner oder andere Begünstigte.
Der Vorteil: Die Freibeträge zur Schenkungsteuer entsprechen denen der Erbschaftsteuer – und diese können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Wer frühzeitig plant, kann so die Belastung durch die Erbschaftsteuer deutlich verringern oder sogar ganz vermeiden.

ACCONSIS Mandanten-Information
Die wichtigsten Fakten zur Erbschaftsteuer – das sollten Sie wissen
Ihre Steuerberater für Erbschaftsteuer in München
Sie haben geerbt, möchten Ihren Nachlass rechtssicher und steueroptimiert regeln oder haben weitere Fragen zum Erbrecht?
Kontaktieren Sie uns – unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie kompetent zur Erbschaftsteuer in München und finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung.
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Ihr Weg zu Acconsis in München
Unsere Kanzlei befindet sich in München-Nymphenburg, in der Schloßschmidstraße 5 (PLZ 80639). Sie erreichen uns bequem mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln. In unmittelbarer Nähe liegen Haltestellen für Bus, Tram sowie die S-Bahn-Station „Hirschgarten“. Für Autofahrer stehen Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage an der Schloßschmidstraße zur Verfügung.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Erbschaftsteuer in München
Was kostet ein Steuerberater in München für die Erbschaftsteuer?
Die Kosten für einen Steuerberater in München bei der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung hängen vom Nachlasswert und dem Arbeitsaufwand ab. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die Anfertigung einer Erbschaftsteuererklärung kann der Steuerberater eine Gebühr zwischen 2/10 und 10/10 einer vollen Gebühr gemäß Tabelle A der StBVV berechnen. Der konkrete Betrag richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und der Komplexität des Falls.
Für eine Erstberatung darf der Steuerberater maximal 249,90 Euro brutto berechnen. Diese Gebühr kann auf die spätere Tätigkeit angerechnet werden.
Bei zusätzlicher Gestaltungsberatung oder umfangreicher Nachlassbewertung kann auch ein Stundensatz in München (meist zwischen 200 € und 400 €) oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
Tipp: Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind als Nachlassregelungskosten steuerlich abziehbar!
Welche Anzeigepflichten hat man als Erbe?
Sie müssen den Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil) innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen.
Die Anzeige kann formlos schriftlich oder elektronisch erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Steuernummer, Beruf und Anschrift des Erblassers
- Todestag des Erblassers
- Name, Vorname, Steuernummer, Beruf und Anschrift des Erben
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
- Anlass und Art des Erwerbs (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis etc.)
- Auflistung der erworbenen Gegenstände und deren Wert
- Hinweis auf frühere Erwerbe vom selben Erblasser
Ausnahmen von der Anzeigepflicht: Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsulat eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig ist. Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen zum Nachlass gehören. Faktisch führen diese Rückausnahmen dazu, dass die Anzeige in den meisten Fällen zwingend innerhalb von drei Monaten (!) erfolgen muss.
Eine detaillierte Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. In der Erklärung müssen Sie ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Nachlassverbindlichkeiten einreichen. Gehören Immobilien zum Nachlass muss für jede Immobilie zusätzlich eine sogenannte Bedarfswerterklärung / Feststellungserklärung eingereicht werden.
Welche Fristen gibt es für die Zahlung der Erbschaftsteuer in München?
Nach Prüfung der Erklärung erlässt das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. In diesem Bescheid wird eine Zahlungsfrist gesetzt, die in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe beträgt. Diese Frist ist bindend.
Muss ich das Finanzamt über eine Erbschaft informieren, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird?
Auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Sie müssen das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls formlos über die Erbschaft informieren, unabhängig davon, ob die Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt oder nicht.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht gelten nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel:
- Wenn die Erbschaft auf einem von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und daraus das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht, und sich im Nachlass kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen befindet.
Was passiert, wenn ein Erbe seine Erbschaft nicht fristgemäß (3 Monate) beim Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigt?
In dem Fall begeht der Erbe eine Pflichtverletzung, die gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben kann:
- Steuernachzahlungen: Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer auch rückwirkend festsetzen, sobald es von der Erbschaft erfährt – etwa durch Meldungen von Nachlassgerichten, Notaren, Banken oder Grundbuchämtern. Die Behörden verfügen heute über vielfältige Informationsquellen, sodass nicht gemeldete Erbschaften oft auch Jahre später auffallen.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Die unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. In diesem Fall drohen nicht nur Nachzahlungen der Steuer, sondern auch Strafzuschläge, hohe Zinsen und im Extremfall strafrechtliche Ermittlungen. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bis zu 15 Jahre.
- Festsetzung der Steuer durch Schätzung: Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer auch schätzen und gegen die unbekannten oder nicht kooperierenden Erben festsetzen. Auch wenn die Erben noch nicht eindeutig feststehen, ist eine Steuerfestsetzung möglich, etwa über einen Nachlasspfleger.
- Haftung aller Erben: In Erbengemeinschaften haften alle Miterben gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld. Auch wer selbst nichts von der Steuerhinterziehung wusste, kann in Haftung genommen werden.
- Verlängerte Festsetzungsfristen: Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf bis zu 15 Jahre, in Spezialkonstellationen sogar noch länger.
Was passiert, wenn der Erbe die Erbschaftsteuer nicht bezahlen kann?
Kann ein Erbe die Erbschaftsteuer nicht zahlen, ergeben sich folgende Konsequenzen und Handlungsoptionen:
- Zahlungsverzug und Zwangsvollstreckung: Das Finanzamt kann bei Nichtzahlung der Erbschaftsteuer Säumniszuschläge erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, etwa Kontopfändungen oder die Zwangsversteigerung von geerbten Immobilien.
- Stundung oder Ratenzahlung: In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf Antrag die Steuer stunden oder Ratenzahlungen gewähren, insbesondere wenn die sofortige Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist oft bei Immobilienerbschaften der Fall, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist.
- Nachlassinsolvenz: Reicht der Nachlass nicht aus, um die Erbschaftsteuer und andere Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, muss der Erbe unverzüglich die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim Nachlassgericht beantragen. Dadurch wird die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt, und die Gläubiger (einschließlich des Finanzamts) erhalten nur eine anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Unterlässt der Erbe diesen Antrag, haftet er unter Umständen mit seinem eigenen Vermögen.
- Ausschlagung der Erbschaft: Ist absehbar, dass die Steuerlast (oder andere Nachlassverbindlichkeiten) nicht getragen werden kann, kann der Erbe die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen. Dann gilt er als nicht Erbe geworden und haftet nicht für die Steuerschulden.