Steuerhinterziehung & Selbstanzeige – das sollte man wissen!

Das Thema Steuerhinterziehung verbinden viele Personen mit Prominenten, die mit einem gehörigen Rauschen im Blätterwald der Klatschpresse für eine gewisse Zeit im Gefängnis „landen“. Man erinnert sich z. B. an Fußballmanager, Ex-Tennisprofis oder Star-Köche, die wegen Steuerhinterziehung vor Gericht standen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden und eine Zeit lang in Haft mussten.  

Steuerhinterziehung ist allerdings bei weitem keine Straftat, die nur die „Reichen und Schönen“ betrifft. Auch Otto-Normal-Bürger und -Unternehmer können sich – und zwar schneller als gedacht! – dem Vorwurf Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen. Das kann passieren, wenn Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, wenn der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum steht oder man unberechtigt Kindergeld bezogen hat. Die Möglichkeiten, Steuerstraftaten zu begehen sind vielfältig – für jedermann und unabhängig von der jeweiligen Steuerart.

Damit Sie wissen, wann das Eis dünn wird, sprich wann ggf. ein Steuerstrafverfahren drohen könnte, welche Voraussetzungen für eine wirksame Korrektur (um Straffreiheit zu erlangen) erfüllt sein müssen und wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten sollten, stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Steuerhinterziehung in diesem Beitrag zusammen.

Steuerhinterziehung: Was ist das?   

Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Nach § 370 Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer …

  • bei Finanzbehörden oder anderen Behörden (z. B. beim Zoll) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt – so das Gesetz.

Und der Gesetzeswortlaut zeigt auch: Nicht nur durch ein aktives Täuschen der Steuerbehörden kann man sich strafbar machen. Auch Steuerbehörden bewusst nicht über steuerrelevante Tatsachen zu informieren, kann eine Steuerhinterziehung sein.

Tipp: Der Straftatbestand bezieht sich auf alle erdenklichen Steuerarten: Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer oder auch Umsatzsteuer. Auch wer den Zoll „umgeht“, kann eine Steuerhinterziehung begehen.

Und nicht zuletzt sollte man wissen: Auch wenn das Finanzamt beispielsweise falschen/fehlenden Angaben auf die Spur kommt und keinen (falschen) Steuerbescheid erlässt, ist das schon strafbar – auch versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar.

Vorsätzliche und „fahrlässige Steuerhinterziehung“? 

Grundsätzlich muss eine Person mit Vorsatz handeln, um sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen.

Gerade bei Steuererklärungen aller Art kommt es aber durchaus vor, dass „unabsichtlich“ falsche/unvollständige Angaben gemacht werden. Für eine „echte“ Steuerhinterziehung reicht das nicht. Wer gegenüber dem Finanzamt nachlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine „leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)“, die auch als „fahrlässige Steuerhinterziehung“ bezeichnet wird.

Der Unterschied zwischen den zwei Tatbeständen ist allerdings enorm. Denn eine leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat! Das hat Vorteile: Eine Freiheitsstrafe ist für eine Ordnungswidrigkeit nicht möglich, es drohen „nur“ Bußgelder. Das hat aber auch einen Nachteil: Eine Selbstanzeige – dazu unten mehr – wie bei der Steuerhinterziehung gibt es bei einer Steuerordnungswidrigkeit nicht.  

Tipp: Hat man fahrlässig nicht alle Informationen an das Finanzamt übermittelt, muss man seine Angaben unverzüglich berichtigen (sog. Berichtigungspflicht, § 153 AO), wenn man seinen Fehler bemerkt. Berichtigt man in einem solchen Fall nicht, kann das zu einer eigenen Tat der Steuerhinterziehung werden, weil man vorher unvorsätzlich gehandelt hat und jetzt vorsätzlich die Korrektur unterlässt.

Welche Strafen drohen für eine Steuerhinterziehung?

Welche Strafen für eine Steuerhinterziehung drohen, kann man pauschal nicht sagen – es kommt auf den konkreten Fall an.

Der gesetzliche Strafrahmen sieht wie folgt aus:

  • Eine „einfache“ Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden.
  • In schweren Fällen der Steuerhinterziehung – z. B. bei großen hinterzogenen Summen etc. – drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Das entscheidende Kriterium für die jeweilige Strafe ist die Höhe des Steuerbetrages, der hinterzogen wurde bzw. werden sollte. Grundlage dafür, wie hoch eine Strafe ausfällt, sind Leitlinien des BGH. Grundsätzlich gilt, dass Freiheitsstrafen erst ab 100.000 Euro hinterzogenen Steuern drohen, dann aber meist auf Bewährung. Bei mehr als 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung kaum zu vermeiden. Und doch kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Tipp: In kleineren Steuerstrafverfahren ist es auch möglich, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Ein solches Verfahrensende hinterlässt keine Spuren im Bundeszentralregister. Je nach persönlicher Situation kann das für den weiteren beruflichen Werdegang (z. B. Geschäftsführer) einen enormen Unterschied machen.

Verjährung: Steuerhinterziehung verjährt auch

Wie nahezu alle Straftaten verjährt auch die Steuerhinterziehung. Das bedeutet: Ist die Tat verjährt, sind keine Strafverfolgung und Verurteilung mehr möglich.

Wie lange die Verjährung dauert, ist bei der Steuerhinterziehung unterschiedlich: Es kommt darauf an, ob es um eine „einfache Steuerhinterziehung“ oder um einen schweren Fall geht. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die einfache Steuerhinterziehung nach 5 Jahren. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO) verjähren hingegen inzwischen erst nach 15 Jahren. Grundlage dafür ist § 376 Abs. 1 AO.

Tipp: Die Verjährung beginnt bei der Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung. Waren mehrere Steuererklärungen falsch, sind das jeweils eigene Straftaten mit unterschiedlicher Verjährung!  

Insofern kommt es bei der Steuerhinterziehung eventuell schon für die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf an, ob eine einfache Tat oder ein besonders schwerer Fall begangen wurde.

Warum?

Beurteilt eine Behörde einen Fall 6 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung als besonders schweren Fall, ist eine Strafverfolgung aus Sicht der Behörde möglich, die Tat ist nicht verjährt. Handelt es sich aber nicht um einen schweren Fall, wäre die Tat nach 5 Jahren verjährt. Eine Strafverfolgung wäre nicht mehr möglich.  

Gute Argumente gegen das Vorliegen eines „schweren Falles“ können in einem solchen Fall ein ganzes Verfahren hinfällig werden lassen – gute Beratung ist hier essenziell.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – sinnvoll oder nicht? 

Eine Besonderheit kennt das Steuerstrafrecht, wenn es um Steuerhinterziehung geht: Betroffene können mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO der Strafverfolgung entgehen.

Vor allem wenn das Risiko steigt, mit einer Steuerhinterziehung „aufzufliegen“, denken viele über Selbstanzeige nach. Das ist gut und richtig. Trotzdem sollte man dann aber nicht den Kopf verlieren, sondern mit Bedacht und professioneller Unterstützung aktiv werden.

Tipp: Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sollte nie überstürzt und auf eigene Faust ohne (steuer)rechtlichen Rat stattfinden. Wer hier Fehler macht, riskiert, die strafbefreiende Wirkung zu verlieren!

Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist komplizierter, als man meinen könnte, weil einige Faktoren gleichzeitig zu beachten sind, damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt. So sind bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten und nicht zuletzt kann auch der Zeitpunkt der Selbstanzeige darüber entscheiden, ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt oder nicht.

Im Kern kommt es darauf an, dem Finanzamt mit der Selbstanzeige nachträglich alle steuerrelevanten Fakten so aufzubereiten, dass die Behörde die Steuer leicht und ohne umfangreiche Ermittlungen korrekt ermitteln kann. Dafür müssen die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige genau geprüft und vollständig erfüllt werden.

Tipp: Vor allem im unternehmerischen Kontext kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sehr komplex sein. Deswegen sollte eine Selbstanzeige unbedingt professionell begleitet und aufbereitet werden.  

Wann ist es zu spät für eine Selbstanzeige?

Es gibt aber auch Situationen, in denen die Selbstanzeige nicht mehr funktioniert die gewünschte Straffreiheit bringt.

Das ist der Fall, wenn …

  • die Steuerhinterziehung schon entdeckt ist,
  • das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder
  • schon eine formelle Anordnung der Betriebsprüfung bekanntgegeben ist.

Tipp: Steht eine Betriebsprüfung erst im Raum, fehlt aber die formelle Anordnung noch, ist eine Selbstanzeige noch möglich. Hier ist dann Eile geboten, ohne die Gründlichkeit beim Erstellen der Selbstanzeige über Bord gehen zu lassen. Denn nur wenn alle Angaben vollständig und korrekt sind, ist Straffreiheit möglich.

Was bezahlt man an das Finanzamt?  

Wird man wegen Steuerhinterziehung verurteilt oder hat rechtzeitig strafbefreiend Selbstanzeige erstattet, muss man die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Dabei bleibt es allerdings nicht: Eine Verzinsung des Betrages in Höhe von 6 % kommt natürlich hinzu.

War der Betrag der hinterzogenen Steuern höher als 25.000 Euro (je Tat!) kommt außerdem eine Strafzahlung hinzu: Ab 25.000 Euro beträgt der Aufschlag 10 %, ab 100.000 Euro 15 % und ab 1 Mio. Euro 20 %.

Unser Rat  

Steuerhinterziehung ist häufig deutlich mehr als ein Kavaliersdelikt – falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt können erhebliche Bußgelder, Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Aus diesem Grund ist es wichtig und sinnvoll – privat oder als Unternehmen – professionelle Steuerberatung und Steuerrechtsberatung in Anspruch zu nehmen mit zwei Zielen: korrekte Steuererklärungen abgeben zu können und im Falle einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung mit einer Selbstanzeige sowie professioneller Unterstützung die Folgen möglichst gering zu halten.

Häufige Fragen zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Eine strafbefreiende Selbstanzeige funktioniert nur, wenn gegenüber dem Finanzamt alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Behörde muss dadurch in die Lage versetzt werden, die bisher verkürzten Steuern ohne aufwendige eigene Ermittlungen richtig festzusetzen. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern, Zinsen und je nach Höhe des Betrags auch ein Zuschlag fristgerecht gezahlt werden.

Nein, eine Selbstanzeige ist nicht immer möglich. Sie kann ausgeschlossen sein, wenn die Tat bereits entdeckt wurde, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger bereits zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.  deshalb sollte vor einer Selbstanzeige immer geprüft werden, ob ein sogenannter Sperrgrund vorliegt.

Ja, die Selbstanzeige ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie muss vollständig sein, rechtzeitig erfolgen, alle relevanten Angaben zu einer Steuerart enthalten und darf nicht durch Sperrgründe ausgeschlossen sein. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Beträge fristgerecht gezahlt werden.

Für die Selbstanzeige wegen Erbschaftsteuer gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der strafbefreienden Selbstanzeige. Besonders ist jedoch, dass bei der Erbschaftsteuer bereits die nicht oder falsch abgegebene Anzeige des Erwerbs problematisch sein kann. Nach § 30 ErbStG muss ein steuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Zudem kann das Finanzamt nach § 31 ErbStG eine Erbschaftsteuererklärung verlangen.

Eine wirksame Selbstanzeige bedeutet nicht, dass keine Zahlungen mehr anfallen. Die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden, hinzu kommen regelmäßig Zinsen. Liegt der  hinterziehungsbetrag je Tat über 25.000 Euro, kann außerdem ein zusätzlicher Zuschlag nach § 398a AO erforderlich sein, damit von der Strafverfolgung abgesehen wird.

Eine Selbstanzeige muss sich mindestens auf alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre beziehen. Je nach Fall können auch längere Zeiträume relevant werden, insbesondere wenn noch nicht verjährte besonders schwere Fälle im Raum stehen. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist inzwischen 15 Jahre.

Die Kosten einer Selbstanzeige setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dazu gehören die nachzuzahlenden Steuern, Zinsen, mögliche Zuschläge sowie die Kosten für steuerliche oder anwaltliche Beratung. Eine pauschale Summe lässt sich daher nicht nennen, weil die Kosten stark von Steuerart, Zeitraum, Höhe der hinterzogenen Beträge und Komplexität der Aufarbeitung abhängen.

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Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Dr. Christopher Arendt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS