Steuerhinterziehung & Selbstanzeige – das sollte man wissen!

Das Thema Steuerhinterziehung verbinden viele Personen mit Prominenten, die mit einem gehörigen Rauschen im Blätterwald der Klatschpresse für eine gewisse Zeit im Gefängnis „landen“. Man erinnert sich z. B. an Fußballmanager, Ex-Tennisprofis oder Star-Köche, die wegen Steuerhinterziehung vor Gericht standen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden und eine Zeit lang in Haft mussten.  

Steuerhinterziehung ist allerdings bei weitem keine Straftat, die nur die „Reichen und Schönen“ betrifft. Auch Otto-Normal-Bürger und -Unternehmer können sich – und zwar schneller als gedacht! – dem Vorwurf Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen. Das kann passieren, wenn Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, wenn der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum steht oder man unberechtigt Kindergeld bezogen hat. Die Möglichkeiten, Steuerhinterziehung zu begehen sind vielfältig – für jedermann.

Damit Sie wissen, wann das Eis dünn wird, sprich wann ggf. ein Steuerstrafverfahren drohen könnte, und wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten sollten, stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Steuerhinterziehung in diesem Beitrag zusammen.

Steuerhinterziehung: Was ist das?   

Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Nach § 370 Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer …

  • bei Finanzbehörden oder anderen Behörden (z. B. beim Zoll) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt – so das Gesetz.

Und der Gesetzeswortlaut zeigt auch: Nicht nur durch ein aktives Täuschen der Steuerbehörden kann man sich strafbar machen. Auch Steuerbehörden bewusst nicht über steuerrelevante Tatsachen zu informieren, kann eine Steuerhinterziehung sein.

Tipp: Der Straftatbestand bezieht sich auf alle erdenklichen Steuern: Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer oder auch Umsatzsteuer. Auch wer den Zoll „umgeht“, kann eine Steuerhinterziehung begehen.

Und nicht zuletzt sollte man wissen: Auch wenn das Finanzamt beispielsweise falschen/fehlenden Angaben auf die Spur kommt und keinen (falschen) Steuerbescheid erlässt, ist das schon strafbar – auch versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar.

Vorsätzliche und „fahrlässige Steuerhinterziehung“? 

Grundsätzlich muss eine Person mit Vorsatz handeln, um sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen.

Gerade bei Steuererklärungen aller Art kommt es aber durchaus vor, dass „unabsichtlich“ falsche/unvollständige Angaben gemacht werden. Für eine „echte“ Steuerhinterziehung reicht das nicht. Wer gegenüber dem Finanzamt nachlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine „leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)“, die auch als „fahrlässige Steuerhinterziehung“ bezeichnet wird.

Der Unterschied zwischen den zwei Tatbeständen ist allerdings enorm. Denn eine leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat! Das hat Vorteile: Eine Freiheitsstrafe ist für eine Ordnungswidrigkeit nicht möglich, es drohen „nur“ Bußgelder. Das hat aber auch einen Nachteil: Eine Selbstanzeige – dazu unten mehr – wie bei der Steuerhinterziehung gibt es bei einer Steuerordnungswidrigkeit nicht.  

Tipp: Hat man fahrlässig nicht alle Informationen an das Finanzamt übermittelt, muss man seine Angaben unverzüglich berichtigen (sog. Berichtigungspflicht, § 153 AO), wenn man seinen Fehler bemerkt. Berichtigt man in einem solchen Fall nicht, kann das zu einer eigenen Tat der Steuerhinterziehung werden, weil man vorher unvorsätzlich gehandelt hat und jetzt vorsätzlich die Korrektur unterlässt.

Welche Strafen drohen für eine Steuerhinterziehung?

Welche Strafen für eine Steuerhinterziehung drohen, kann man pauschal nicht sagen – es kommt auf den konkreten Fall an.

Der gesetzliche Strafrahmen sieht wie folgt aus:

  • Eine „einfache“ Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden.
  • In schweren Fällen der Steuerhinterziehung – z. B. bei großen hinterzogenen Summen etc. – drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Das entscheidende Kriterium für die jeweilige Strafe ist die Höhe des Steuerbetrages, der hinterzogen wurde bzw. werden sollte. Grundlage dafür, wie hoch eine Strafe ausfällt, sind Leitlinien des BGH. Grundsätzlich gilt, dass Freiheitsstrafen erst ab 100.000 Euro hinterzogenen Steuern drohen, dann aber meist auf Bewährung. Bei mehr als 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung kaum zu vermeiden. Und doch kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Tipp: In kleineren Steuerstrafverfahren ist es auch möglich, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Ein solches Verfahrensende hinterlässt keine Spuren im Bundeszentralregister. Je nach persönlicher Situation kann das für den weiteren beruflichen Werdegang (z. B. Geschäftsführer) einen enormen Unterschied machen.

Verjährung: Steuerhinterziehung verjährt auch

Wie nahezu alle Straftaten verjährt auch die Steuerhinterziehung. Das bedeutet: Ist die Tat verjährt, sind keine Strafverfolgung und Verurteilung mehr möglich.

Wie lange die Verjährung dauert, ist bei der Steuerhinterziehung unterschiedlich: Es kommt darauf an, ob es um eine „einfache Steuerhinterziehung“ oder um einen schweren Fall geht. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die einfache Steuerhinterziehung nach 5 Jahren. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO) verjähren hingegen inzwischen erst nach 15 Jahren. Grundlage dafür ist § 376 Abs. 1 AO.

Tipp: Die Verjährung beginnt bei der Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung. Waren mehrere Steuererklärungen falsch, sind das jeweils eigene Straftaten mit unterschiedlicher Verjährung!  

Insofern kommt es bei der Steuerhinterziehung eventuell schon für die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf an, ob eine einfache Tat oder ein besonders schwerer Fall begangen wurde.

Warum?

Beurteilt eine Behörde einen Fall 6 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung als besonders schweren Fall, ist eine Strafverfolgung aus Sicht der Behörde möglich, die Tat ist nicht verjährt. Handelt es sich aber nicht um einen schweren Fall, wäre die Tat nach 5 Jahren verjährt. Eine Strafverfolgung wäre nicht mehr möglich.  

Gute Argumente gegen das Vorliegen eines „schweren Falles“ können in einem solchen Fall ein ganzes Verfahren hinfällig werden lassen – gute Beratung ist hier essenziell.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – sinnvoll oder nicht? 

Eine Besonderheit kennt das Steuerstrafrecht, wenn es um Steuerhinterziehung geht: Betroffene können mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO der Strafverfolgung entgehen.

Vor allem wenn das Risiko steigt, mit einer Steuerhinterziehung „aufzufliegen“, denken viele über Selbstanzeige nach. Das ist gut und richtig. Trotzdem sollte man dann aber nicht Kopf verlieren, sondern mit Bedacht und professioneller Unterstützung aktiv werden.

Tipp: Eine Selbstanzeige sollte nie überstürzt und auf eigene Faust ohne (steuer)rechtlichen Rat stattfinden. Wer hier Fehler macht, riskiert, die strafbefreiende Wirkung zu verlieren!

Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist komplizierter, als man meinen könnte, weil einige Faktoren gleichzeitig zu beachten sind, damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt. So sind bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten und nicht zuletzt kann auch der Zeitpunkt der Selbstanzeige darüber entscheiden, ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt oder nicht.

Im Kern kommt es darauf an, dem Finanzamt mit der Selbstanzeige nachträglich alle steuerrelevanten Fakten so aufzubereiten, dass die Behörde die Steuer leicht und ohne umfangreiche Ermittlungen korrekt ermitteln kann.

Tipp: Vor allem im unternehmerischen Kontext kann eine Selbstanzeige sehr komplex sein. Deswegen sollte eine Selbstanzeige unbedingt professionell begleitet und aufbereitet werden.  

Wann ist es zu spät für eine Selbstanzeige?

Es gibt aber auch Situationen, in denen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr funktioniert.  

Das ist der Fall, wenn …

  • die Steuerhinterziehung schon entdeckt ist,
  • das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder
  • schon eine formelle Anordnung der Betriebsprüfung bekanntgegeben ist.

Tipp: Steht eine Betriebsprüfung erst im Raum, fehlt aber die formelle Anordnung noch, ist eine Selbstanzeige noch möglich. Hier ist dann Eile geboten, ohne die Gründlichkeit beim Erstellen der Selbstanzeige über Bord gehen zu lassen.  

Was bezahlt man an das Finanzamt?  

Wird man wegen Steuerhinterziehung verurteilt oder hat rechtzeitig strafbefreiend Selbstanzeige erstattet, muss man die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Dabei bleibt es allerdings nicht: Eine Verzinsung des Betrages in Höhe von 6 % kommt natürlich hinzu.

War der Betrag der hinterzogenen Steuern höher als 25.000 Euro (je Tat!) kommt außerdem eine Strafzahlung hinzu: Ab 25.000 Euro beträgt der Aufschlag 10 %, ab 100.000 Euro 15 % und ab 1 Mio. Euro 20 %.

Unser Rat  

Steuerhinterziehung ist häufig deutlich mehr als ein Kavaliersdelikt – falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt können erhebliche Bußgelder, Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Aus diesem Grund ist es wichtig und sinnvoll – privat oder als Unternehmen – professionelle Steuerberatung und Steuerrechtsberatung in Anspruch zu nehmen mit zwei Zielen: korrekte Steuererklärungen abgeben zu können und im Falle einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung mit professioneller Unterstützung die Folgen möglichst gering zu halten.

Sie benötigen Unterstützung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Thema Steuerrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ich freue darauf Sie zu unterstützen. Melden Sie sich gerne bei mir.