Professionelle Unterstützung durch Fachanwalt für eine reibungslose Nachlassabwicklung
Die Regelung eines Nachlasses ist eine anspruchsvolle und oft emotionale Angelegenheit. Besonders bei größeren Erbschaften oder komplexen Nachlässen kann es schnell zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. In diesen Fällen wird daher oft ein Testamentsvollstrecker für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses ernannt. Aber auch bei minderjährigen Erben ist dieses Vorgehen in der Regel sinnvoll.
Ob erbrechtliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder handelsrechtliche Fragen bzgl. des Erbes – mit Acconsis profitieren Sie von fachübergreifender Rechtsexpertise für die Testamentsvollstreckung in München.
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Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.utz@acconsis.de
Inhaltsverzeichnis
Testamentsvollstreckung erfordert Testament oder Erbvertrag
In vielen Fällen beauftragen Erblasser einen Testamentsvollstrecker in München, um den Nachlass entsprechend den eigenen Wünschen zu verwalten und abzuwickeln. Doch eine Testamentsvollstreckung kann gemäß § 2197 Abs. 1 BGB nur dann durchgeführt werden, wenn diese im Testament oder einem Erbvertrag ausdrücklich angeordnet ist. Greift die gesetzliche Erbfolge, ist daher keine Testamentsvollstreckung möglich.
Wann ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker in München zu
benennen?
In vielen Situationen ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Besonders in folgenden Fällen sollten Sie die Testamentsvollstreckung in München in Betracht ziehen:
- Komplexe Vermögensverhältnisse, z.B. mit Unternehmensanteilen, Vermögen im Ausland oder unübersichtlichen Immobilienverhältnissen
- Fehlendes Vertrauen unter den Erben: bei zerstrittenen Erben oder Familien, die aufgrund vergangener Konflikte das Vertrauen ineinander verloren haben
- Besondere Erbengemeinschaften wie Patchwork-Familien
- Versorgung von behinderten Erben
- Minderjährige Erben oder unerfahrene Erwachsene
Beispiele für Konstellation, in denen ein Testamentsvollstrecker in München sinnvoll ist:
- Beispiel 1: Ein Ehepaar mit zwei Kindern, von denen eines minderjährig ist, ernennt einen
Testamentsvollstrecker, der dafür sorgt, dass das Vermögen der Kinder bis zum Erreichen
des 30. Lebensjahrs verwaltet wird. - Beispiel 2: Eine Witwe möchte den Streit zwischen ihren zwei Söhnen schlichten und das
Nachlassvermögen sachgerecht aufteilen. - Beispiel 3: Eltern eines schwerbehinderten Kindes, welche die Versorgung des Kindes nach
ihrem Tod sicherstellen möchten.

Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers nach dem Erbfall
Sobald der Erbfall eingetreten ist, hat der Testamentsvollstrecker das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass. Ab dem Zeitpunkt seiner Amtsannahme übernimmt er eine Vielzahl gesetzlicher und testamentarisch festgelegter Pflichten und Aufgaben, die darauf abzielen, den letzten Willen des Erblassers korrekt umzusetzen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- Ermittlung und Inbesitznahme des gesamten Nachlasses, einschließlich aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- Nachforschungen bei Banken, Versicherungen und anderen Stellen, um den vollständigen Nachlassbestand festzustellen
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für die Erben, das alle Nachlassgegenstände und bekannten Verbindlichkeiten aufführt
- Verwaltung des Nachlasses nach den Maßgaben des Erblassers und der gesetzlichen Vorschriften
- Sicherung und Erhaltung des Nachlassvermögens, Vermeidung von Verlusten und Wahrung der Interessen der Erben
- Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers und laufende Verpflichtungen
- Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben über die Verwaltung des Nachlasses
- Umsetzung der letztwilligen Verfügungen, d.h. Ausführung aller im Testament angeordneten Maßnahmen wie die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Bedingungen
- Vorbereitung und Durchführung der Nachlassauseinandersetzung, also der Verteilung des Nachlasses an die Erben gemäß testamentarischer Vorgaben
Der Testamentsvollstrecker hat zudem steuerliche Pflichten, was insbesondere die Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung betrifft.
Je nach Anordnung des Erblassers kann der Testamentsvollstrecker in München auch spezielle Aufgaben haben, etwa die Verwaltung des Nachlasses über einen längeren Zeitraum (Dauertestamentsvollstreckung) oder die Überwachung bestimmter Auflagen.
Erbauseinandersetzung und Nachlassaufteilung
Eine der zentralen Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist die Erbauseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses. Ist im Testament keine langfristige Verwaltung vom Erblasser vorgegeben, muss der Testamentsvollstrecker diese Auseinandersetzung schnellstmöglich vorantreiben. Allerdings sind vorab alle Verbindlichkeiten des Nachlasses zu begleichen, bevor eine Aufteilung stattfinden kann.
Grundlage für die Aufteilung bilden Anordnungen des Erblassers oder gesetzliche Teilungsregeln.
Daraus wird dann ein Teilungsplan erstellt. Änderungen am Plan sind nur mit Zustimmung aller Erben möglich. Sollte ein Erbe mit diesem Plan nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, vor dem Nachlassgericht eine Erbauseinandersetzungsklage zu erheben.
Eine alternative Lösung zur Teilung des Nachlasses ist der Teilungsvertrag, der eine flexiblere Handhabung der Verteilung ermöglicht und sogar von den Vorgaben des Erblassers abweichen darf.
Ablauf einer Testamentsvollstreckung

Warum Sie einen erfahrenen Fachanwalt als Testamentsvollstrecker in München wählen sollten
Ein Testamentsvollstrecker mit juristischer Expertise im Erbrecht und Steuerrecht sorgt dafür, dass der Nachlass ohne Verzögerungen oder rechtliche Streitigkeiten abgewickelt wird. Die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts bzw. einer spezialisierten Kanzlei wie Acconsis hilft Ihnen dabei, Fehler zu vermeiden, die ansonsten zu langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen führen können.
Sie können zwar grundsätzlich statt eines Rechtsanwalts auch „Laientestamentsvollstrecker“ benennen, laufen damit aber große Gefahr, dass die benannte Person mit den Anforderungen des Erbrechts und Steuerrechts nicht vertraut ist, was in der Nachlassabwicklung zu Fehlern oder Verzögerungen führt. Dies kann zusätzliche Konflikte in der Erbengemeinschaft nach sich ziehen.
Mit unseren erfahrenen Testamentsvollstreckern aus München schützen Sie sich vor solchen Problemen und sorgen für eine reibungslose und faire Abwicklung des Nachlasses.
Testamentsvollstreckung in München mit professioneller anwaltlicher Unterstützung
Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Testamentsvollstrecker in München oder benötigen selbst als Testamentsvollstrecker juristische Unterstützung?
Unser erfahrenes Team aus Erbrechtsanwälten und Steuerberatern steht Ihnen jederzeit für eine kompetente Beratung zur Testamentsvollstreckung in München zur Verfügung.
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Häufige Fragen und Antworten zum Thema Testamentsvollstreckung in München
Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?
Eine Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker – diese ist freiwillig. Anschließend erstellt der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis und legt es den Erben vor. In der nächsten Phase verwaltet und regelt er den Nachlass, begleicht Schulden und erfüllt die im Testament festgelegten Anordnungen.
Nachdem alle Aufgaben erledigt sind, erfolgt die abschließende Verteilung des Nachlasses an die Erben und die formale Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Ziel ist eine geordnete, rechtssichere Nachlassabwicklung im Sinne des Erblassers. Bei Dauervollstreckung kann das Amt auch über einen längeren Zeitraum bestehen, endet aber spätestens nach 30 Jahren oder mit Eintritt der im Testament bestimmten Bedingungen.
Was kostet ein Testamentsvollstrecker in München?
Im besten Fall hat der Erblasser im Testament die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers festgelegt, der Testamentsvollstrecker ist dann an diese Vergütung gebunden. Allerdings kann er das Amt auch ablehnen. Gibt es keine Festlegung vom Erblasser, bekommt der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ nach § 2221 BGB. Was angemessen ist, hängt aber von vielen Faktoren ab, z.B. dem Umfang der Verantwortung, der Dauer der Abwicklung und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen.
Es gibt aber keine verbindliche Vergütungsordnung für Testamentsvollstrecker. In der Regel bemessen sich die Kosten für den Testamentsvollstrecker nach der Höhe des Nachlassvermögens, wofür offizielle Vergütungstabellen wie z.B. die vom deutschen Notarverein herangezogen werden.
Wer übernimmt die Kosten für den Testamentsvollstrecker?
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker werden grundsätzlich aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Die Vergütung und die notwendigen Auslagen des Testamentsvollstreckers sind Nachlassverbindlichkeiten und werden vor der Verteilung des Erbes an die Erben aus dem Vermögen des Erblassers beglichen.
Kann jeder Testamentsvollstrecker in München werden?
Sie müssen als Testamentsvollstrecker nicht zwingend eine Person mit entsprechenden rechtlichen Fähigkeiten beauftragen. Jede volljährige Person, die geschäftsfähig ist, darf die Testamentsvollstreckung durchführen.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen erfahrenen Anwalt mit der Testamentsvollstreckung in München zu betrauen, da so eine rechtssichere, effiziente und konfliktarme Nachlassabwicklung gewährleistet wird. Wir schützen den Willen des Erblassers und die Interessen der Erben deutlich besser als ein Rechtslaie, der oft mit den komplexen Aufgaben und rechtlichen Fallstricken überfordert ist.
Worin unterscheiden sich Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung?
Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung sind im Erbrecht zwei Möglichkeiten, einen Nachlass abzuwickeln. Sie unterscheiden sich aber im Ursprung ihrer Beauftragung und den damit verbundenen Aufgaben:
Die Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht zum Schutz der Gläubiger des Nachlasses angeordnet, wenn die Erben dies beantragen oder wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet ist. Hier wird ein unabhängiger Dritter, der Nachlassverwalter, vom Gericht bestellt, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen. Solange die Person des Erben unbekannt ist, kann das Nachlassgericht auch einen sogenannten „Nachlasspfleger“ mit der vorübergehenden Sicherung des Nachlasses betrauen. Der Testamentsvollstrecker wird hingegen vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmt, um die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses (einschließlich Aufteilung zwischen den Erben) zu übernehmen.