Mit einem Vermächtnis ist es möglich, in einem Testament oder Erbvertrag einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen – z.B. Schmuck, eine Immobilie – einer bestimmten Person zukommen zu lassen. Aber auch die Zuwendung von Geld oder Rechten (z.B. Urheberrechte zur Wahrnehmung oder den gesamten digitalen Nachlass) ist in einem Vermächtnis möglich.

Für Testierende, Erben, eine Erbengemeinschaft, aber auch für Vermächtnisnehmer kann ein Vermächtnis zu einer Herausforderung werden, bei der anwaltliche Unterstützung nicht selten notwendig und sinnvoll ist.

Vermächtnis: Anspruch gegen die Erben

Wer von einer Person mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist nicht Erbe dieser Person und damit auch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Wer Vermächtnisnehmer ist, erwirbt damit nicht automatisch Eigentum an dem vermachten Gegenstand oder wird Inhaber des vermachten Rechts.

Vielmehr gibt das Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft oder den übrigen Miterben, also ein Forderungsrecht. Dieser Anspruch richtet sich dann auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes oder Rechtes gegenüber dem bzw. den Erben.

Vermächtnis richtig gestalten

Wer Vermächtnisse in ein Testament oder einen Erbvertrag aufnehmen will, sollte sich dabei anwaltlich beraten lassen. Denn professioneller Rat führt dazu, dass Vermächtnisse so gestaltet sind, dass es später nicht zu Unklarheiten und Streit zwischen Erben und Vermächtnisnehmern kommt.

Wichtige Aspekte sind dabei dann, u.a. die Fälligkeit eines Vermächtnisses zu definieren und/oder Ersatzvermächtnisnehmer festzulegen.  

Erben als (Voraus-)Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht automatisch Erbe. Ein Vermächtnisnehmer kann aber auch zugleich Erbe der verstorbenen Person sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kind einen Elternteil beerbt, aber aufgrund einer Formulierung im Testament oder Erbvertrag einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft erhalten soll. Die rechtliche Abgrenzung eines sog. Vorausvermächtnisses zur Teilungsanordnung ist oftmals schwierig, aber für die Rechtsposition der Person entscheidend.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang außerdem: auch Miterben können mit einem (Voraus-)Vermächtnis bedacht werden. Hierdurch kann der Nachlass so stark ausgehöhlt werden, dass den übrigen Miterben ggf. noch nicht einmal ihr Pflichtteilsanspruch verbleibt.

Das kann dazu führen, dass im Einzelfall sogar die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist, um den ungeschmälerten Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können (sog. „taktische Ausschlagung“). Dabei handelt es sich aber um ein komplexes und zeitkritisches Unterfangen, das nur mit anwaltlicher Hilfe in Angriff genommen werden sollte.

Vermächtnis: Erbschaftsteuer und Anzeigepflicht

Auch wenn ein Vermächtnisnehmer nicht zwangsläufig Erbe ist, kann ihn doch die Pflicht treffen, Erbschaftsteuer zu bezahlen. Denn auch ein Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt damit grundsätzlich der Erbschaftsteuer.  

Problematisch kann daran sein: die Pflicht, Erbschaftsteuer zu bezahlen, entsteht nicht erst, wenn der Anspruch aus dem Vermächtnis von den Erben bzw. der Erbengemeinschaft erfüllt wurde. Schon mit dem Tod der Person entsteht die Erbschaftsteuerpflicht. Der Tod der Person ist außerdem maßgeblich für den Wertansatz des Vermächtnisses bei der Erbschaftsteuer.

Allerdings gelten natürlich auch im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und dem Vermächtnis bestimmte Freibeträge. Nur wenn der Wert des Vermächtnisses den individuellen, noch vorhandenen Erbschaftsteuer-Freibetrag übersteigt (bei Kindern zu einem Elternteil z.B. mehr als 400.000 Euro), wird auf diesen überschießenden Betrag Erbschaftsteuer fällig. Ist ein Vermächtnisnehmer gleichzeitig auch Erbe, sind alle Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vorausvermächtnis) zusammenzurechnen. Eine Übersicht der Erbschaftsteuerfreibeträge finden Sie in unserem Text zur Erbschaftsteuer.

Hinzu kommt: Auch Vermächtnisnehmer trifft die sog. Anzeigepflicht gem. § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Deshalb müssen auch Vermächtnisnehmer diesen Erwerb von Todes wegen beim zuständigen Finanzamt anzeigen, um sich nicht strafbar zu machen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Text zur Anzeigepflicht.

Durchsetzung eines Vermächtnisses

Nicht selten ist dann die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vermächtnis problematisch. Einerseits ist oft die persönliche Beziehung zwischen Vermächtnisnehmern und Erben nicht besonders gut. Andererseits kann ein Vermächtnis eine Erbschaft insgesamt finanziell erheblich belasten. Auch das führt dazu, dass die Befriedigung des Vermächtnisanspruchs nicht selten auf Widerstand bzw. Gegenwehr stößt und damit zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt.  

In der Regel beginnt die Durchsetzung eines Vermächtnisanspruchs zunächst mit der Geltendmachung entsprechender Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft. So gelangt man nötigenfalls an die notwendigen Informationen, um den eigentlichen Vermächtnisanspruch überhaupt geltend machen zu können.  

Sind die Erben nicht auskunftswillig, ist bereits der Auskunftsanspruch vor Gericht durchzusetzen. Das Gleiche gilt dann für den eigentlichen Vermächtnisanspruch: sind die Erben bzw. ist die Erbengemeinschaft nicht bereit, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen, muss er gerichtlich durchgesetzt werden. Auch eine Zwangsvollstreckung ist im Ernstfall möglich.

Beispiel zum Vermächtnis

Witwe W setzt ihren Sohn S zu ihrem Alleinerben ein.

Dem Tierheim München wendet sie per Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR zu. Ihr Silberservice soll ihre beste Freundin F erhalten. Ihr Lebensgefährte L soll das Recht haben, für die Dauer von drei Jahren nach dem Tod der W weiter mietfrei in ihrem Haus zu wohnen.

Nach dem Tod der Witwe wird sich das Tierheim an den Sohn wenden und 5.000,00 Euro in Geld einfordern – genauso die Freundin das Silberservice. Der Lebensgefährte erhält ein zeitlich begrenztes Wohnrecht im Haus der Frau, das der Sohn bis zum Ablauf der drei Jahre nach dem Tod der Mutter akzeptieren muss.

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Rechtsanwältin 
Sabine Schleinkofer
Tätigkeitsschwerpunkte: Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht, Digitaler Nachlass

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