Verstirbt eine Person, erbt meist nicht nur eine Person. Häufig erben mehrere Personen – ob aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrages. Diese Personen bilden dann eine Erbengemeinschaft.

Zwar ist es möglich, eine Erbengemeinschaft auf Dauer bestehen zu lassen. Meistens ist es allerdings sinnvoll, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Denn erst nach der Auseinandersetzung sind die Erben in der Lage, mit ihrem Anteil am Erbe unabhängig von anderen Erben zu agieren.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft/Miterbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gesetzliche oder testamentarische Erben eines Erblassers werden.

Alle Erben gemeinsam rücken mit dem Tod des Erblassers exakt in dessen Rechtsposition. Das bedeutet: war der Erblasser Eigentümer einer Immobilie, sind nach dem Erbfall alle Erben gemeinschaftlich Eigentümer der Immobilie. Gleiches gilt auch für alle anderen Rechtspositionen: für Konten, Gegenstände, Wertpapiere, Verträge, Rechte, Forderungen etc.

Mit der Erbengemeinschaft entsteht so eine Gemeinschaft, die von Erben häufig als Zwangsgemeinschaft empfunden wird. Denn nicht selten treffen hier unterschiedliche Generationen, Interessen und finanzielle Möglichkeiten mit einem entsprechend hohen Konfliktpotenzial aufeinander. Vor allem in konfliktgeladenen Erbengemeinschaften ist die schnelle Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft meist das Ziel.

Beispiele für eine Erbengemeinschaft:

  1. Das Ehepaar M & F lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder, S und T. Nach dem Tod des M bilden F zu ½-Anteil sowie S und T zu je ¼-Anteil eine Erbengemeinschaft entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
  2. Der kinderlose Witwer W errichtet ein Testament und beruft nach seinem Tod seinen besten Freund X und sein Patenkind Y zu je gleichen Teilen zu seinen Erben. X und Y bilden nach dem Tod eine Erbengemeinschaft zu je ½-Anteil.

Besonderheiten der Erbengemeinschaft

Das Vermögen aus dem Nachlass eines Erblassers steht den Erben nach dessen Tod „zur gesamten Hand“ zu. Damit handelt es sich um sog. gesamthänderisches Vermögen.

Die wichtigste Folge dieser Bindung ist, dass die Erben über den Nachlass sowie über Bestandteile hiervon grundsätzlich nur gemeinschaftlich und nicht allein verfügen können.

In Verwaltungsangelegenheiten, also wenn es um die Erhaltung, Vermehrung, Sicherung oder die Nutzung des Nachlasses geht, entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Anteile. Nur im Notfall kann ein Erbe ohne Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen. Geht es hingegen um eine außergewöhnliche Maßnahme in Bezug auf die Erbengemeinschaft (z.B. Verkauf der einzigen Immobilie), muss die Entscheidung allerdings einstimmig gefällt werden. Vor allem das Einstimmigkeitserfordernis bei außergewöhnlichen Maßnahmen kann dann allerdings problematisch werden, da schon ein kleiner Erb- und damit Stimmanteil wichtige (ökonomische) Entscheidungen blockieren kann.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Erbe einer Erbengemeinschaft kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Aufteilung des Nachlasses) verlangen. Voraussetzung hierfür ist im Regelfall die sog. „Teilungsreife“ des Nachlasses. Alle Erben müssen an der Herstellung der Teilungsreife mitwirken.

Teilungsreif ist der Nachlass grundsätzlich erst, wenn

  • dessen Bestand umfassend aufgeklärt wurde
  • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und
  • sich die Erben auf einen Teilungsplan verständigt haben, der den gesamten Nachlass unter Beachtung der gesetzlichen Teilungsbestimmungen auseinandersetzt. Dabei sind auch Teilungs- und Vermächtnisanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen.

Wichtig ist hier insbesondere, dass die (Auf-)Teilung des Nachlasses grundsätzlich erst ganz am Ende – vor allem erst nach Begleichung aller (!) Nachlassverbindlichkeiten! – erfolgen darf. Wird das nicht beachtet, laufen die Erben Gefahr, dass die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr auf den Nachlass beschränkt ist. Die Folge wäre eine persönliche und unbeschränkte Haftung aller Erben.

Steuern bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Im Zuge der Erbauseinandersetzung sind auch immer steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere wichtig zu wissen, dass das Finanzamt eine Schenkung zwischen den Beteiligten unterstellt, sofern ein Erbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung mehr erhält, als ihm testamentarisch oder nach gesetzlicher Erbfolge zusteht. Hierdurch kann (vor allem auch zwischen Geschwistern) unwissentlich eine erhebliche Steuerbelastung ausgelöst werden.

Auseinandersetzung: Immobilien im Nachlass

Immobilien im Nachlass sind ein regelmäßiger Ausgangspunkt für Erbstreitigkeiten unter den Erben. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss deswegen vor allem eine Regelung für die Immobilien gefunden werden. So bietet es sich beispielsweise an, dass ein Erbe eine Immobilie gegen entsprechende Ausgleichzahlungen übernimmt. Alternativ ist ein Freiverkauf an einen Dritten und eine Verteilung des Verkaufserlöses eine häufig praktizierte Möglichkeit.

Kommt es bei einem Verkauf oder einer Übernahme zu Unstimmigkeiten über den Wert der Immobilie, ist es in der Regel sinnvoll, einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliengutachter einzuschalten. Ist dennoch keine Einigung zwischen den Erben möglich, ist die sog. Teilungsversteigerung die letzte Möglichkeit, eine Immobilie aus der Erbengemeinschaft zu lösen.

Fragen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

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Nicolai Utz


Nicolai Utz
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