Nicht selten verwalten rechtsfähige Stiftungen bzw. Vereine unselbstständige Stiftungen gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil geklärt, dass Verwaltungsentgelte in solchen Konstellationen unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig sein können (BFH, Urteil v. 05.12.2024, Az.: V R 13/22).
Treuhandstiftung, unselbstständige bzw. fiduziarische Stiftung
Eine Treuhandstiftung – oder auch unselbstständige Stiftung oder fiduziarische Stiftung – ist eine besondere Form der Stiftungsorganisation:
Sie wird zu Lebzeiten per Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder oder aber im Wege einer Verfügung von Todes wegen errichtet. Kennzeichnend für diese Stiftungsform ist, dass die Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Aus diesem Grund ist sie zwingend angegliedert an eine rechtsfähige Organisation, wie z. B. an einen rechtsfähigen Verein, eine Stiftung oder an ein Unternehmen (Bank).
Die Gründung der unselbstständigen Stiftung erfolgt in der Regel durch Schenkung unter Auflage. Das gewidmete Vermögen wird vom Stifter auf den externen Treuhänder übertragen, der das Vermögen im Namen der Stiftung treuhänderisch verwaltet.
Für die Verwaltung der unselbstständigen Stiftung erhält der Treuhänder ein entsprechendes Entgelt. Wie hoch diese Vergütung ausfällt und wie das Entgelt gestaltet wird, z. B. als Prozentsatz des Stiftungsvermögens, wird zwischen Stifter und Verwalter individuell vereinbart. Ob und inwieweit diese Entgelte für die Treuhandverwaltung durch gemeinnützige Treuhänder der Umsatzsteuer unterliegen, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Verwaltung von Treuhandstiftungen durch gemeinnützigen Verein
Vor dem BFH ging es um einen Fall, in dem ein gemeinnütziger Verein klagte, der mehr als ein Dutzend unselbstständige Stiftungen treuhänderisch verwaltet. Grundlage dieser treuhänderischen Verwaltung waren Schenkungen unter Auflagen bzw. der Abschluss von Treuhandverträgen. In allen Fällen sollte das (Stiftungs-)Vermögen getrennt vom Vereinsvermögen sein und nur für den jeweiligen Stiftungszweck verwendet werden. Als Entgelt für die Verwaltungs- und Beratungsleistungen erhielt der Verein „Stiftungsbeiträge“ von den unselbstständigen Stiftungen.
Streit zwischen dem Verein und dem zuständigen Finanzamt entstand über die Frage, ob die treuhänderische Verwaltung der unselbstständigen Stiftungen eine steuerpflichtige Leistung gegen Entgelt darstellt. Das hätte immerhin zur Folge, dass auf das Entgelt, also die „Stiftungsbeiträge“, Umsatzsteuer zu entrichten wäre. So sah es auch das zuständige Finanzamt. Das Finanzgericht (FG) Münster erteilte dem zunächst eine Absage: Dem FG fehlte es am Leistungsaustausch, weil der Trägerverein eigenes Vermögen verwalte. Es lägen nicht steuerbare Innenumsätze vor.
Zu klären war deswegen vom BFH, ob ein gemeinnütziger Verein, der treuhänderisch unselbstständige Stiftungen verwaltet, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt oder nicht.
BFH: „Es kommt darauf an“
Der BFH verwies die Sache zurück an das FG Münster: Nach Auffassung des Gerichts können Verwaltungsleistungen in einer solchen Konstellation steuerbare Leistungen gegenüber Stiftern sein und damit umsatzsteuerpflichtig.
Das sei vor allem der Fall, wenn es sich beim Stiftungsvermögen um ein getrennt verwaltetes und zweckgebundenes Sondervermögen handele – auch dann, wenn der Verwalter zivilrechtlich Eigentümer des Vermögens werde.
Dabei ging der BFH davon aus, dass in einer solchen Konstellation neben der nicht steuerbaren Schenkung ein selbstständiger, entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) besteht. Genau dieser Vertrag sei das steuerlich relevante Rechtsverhältnis und damit Grundlage für den steuerbaren Austausch von Leistungen. Der verbrauchsfähige Vorteil sei die ausschließlich im Interesse des Stifters erfolgende Vermögensverwaltung.
In einer solchen Konstellation sei auch kein Unterschied im Vergleich zu einer Verwaltung am freien Markt, z. B. durch Banken etc., zu erkennen. Dann sei die treuhänderische Verwaltung steuerbare Leistung, auch wenn der Verwalter seine Vergütung aus dem Sondervermögen entnehme.
Es sei aber denkbar, dass im Einzelfall ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden sei, wenn die Verwaltung durch gemeinnützige Vereine etc. geschehe, so der BFH.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil für Treuhandstiftungen und ihre Verwalter?
Dieses Urteil sorgt für mehr Klarheit für Treuhandverwalter, wenn es um das Thema Umsatzsteuer geht. Es führt dazu, dass Treuhandverwalter jetzt genau prüfen müssen, ob Umsatzsteuer abzuführen ist und ob eventuell Anpassungen in den Treuhandverträgen erforderlich werden. Unselbstständige Stiftungen müssen mit höheren Verwaltungskosten rechnen, da künftig zusätzlich Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
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