Das Stiftungsregister kommt: Stichtag 01.01.2026

Ein aktueller Regierungsentwurf sieht vor, dass das Stiftungsregister nun erst zum 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden soll, da die erforderliche Technik zum 1. Januar 2026 voraussichtlich nicht fertig sein wird. Ob dieser Entwurf Gesetz wird, ist noch offen. (Quelle: Stiftungen.org – Start des Stiftungsregisters erst 2028.)

Bisher gibt es in Deutschland kein zentrales Register für Stiftungen. Das soll sich ab 2026 mit dem bundesweiten Stiftungsregister ändern. Es soll Transparenz schaffen und bisherige Stiftungsverzeichnisse der Bundesländer ersetzen. Betroffen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts – unabhängig davon, ob sie privatnützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Aktuelle Situation: Stiftungsverzeichnisse der Länder  

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen der Stiftungsaufsicht des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Im Rahmen dieser Aufsicht führte bisher jedes Bundesland ein eigenes Verzeichnis über die anerkannten Stiftungen. Diese öffentlichen Stiftungsverzeichnisse wie z. B. das Stiftungsverzeichnis Bayern dienen als öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Stiftungen des jeweiligen Bundeslandes. Ein bundesweites Stiftungsverzeichnis gibt es nicht, die Inhaltstiefe der Verzeichnisse der Bundesländer ist sehr unterschiedlich.

Derzeit erfährt man in manchen Bundesländern nur auf Anfrage bei der zuständigen Behörde, ob eine Stiftung überhaupt existiert – Aspekte, die das Stiftungswesen bundesweit nicht sonderlich transparent machen. Außerdem haben die bisherigen Verzeichnisse der Länder keine Registerwirkung (anders als z. B. das Handels- oder Vereinsregister).

Bundesweites Register für mehr Transparenz

Um künftig mehr Transparenz im Stiftungswesen zu schaffen, wurde im Rahmen der Stiftungsrechtsreform 2021 im „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ vom Gesetzgeber daher u. a. festgelegt, dass für alle rechtsfähigen Stiftungen ab 2026 ein bundeseinheitliches Stiftungsregister eingeführt wird, das die Verzeichnisse der Länder ablöst.

Grundlage dafür werden § 82b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Regelungen aus dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG) sein, die zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Das Stiftungsregister wird künftig gem. § 1 StiftRG vom Bundesamt für Justiz geführt und hat künftig – ähnlich wie das Handelsregister – Publizitätswirkung (künftig § 82 d BGB): Die im Register hinterlegten Angaben im Hinblick auf Vertretungsverhältnisse und Stammdaten sind für den Rechtsverkehr maßgeblich. So kann künftig über das Register z. B. problemlos die Vertretungsmacht nachgewiesen werden, ein Registerauszug reicht dafür aus.

Nicht zu verwechseln ist das Stiftungsregister mit dem bestehenden Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen für Zwecke der Geldwäscheprävention eingetragen werden müssen.

Welche Stiftungen müssen im Stiftungsregister eintragen werden und wann?  

Für rechtsfähige Stiftungen ist die Eintragung im Stiftungsregister verpflichtend. Nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen (sog. unselbstständige Stiftungen) können nicht ins Register eingetragen werden.

Die Eintragungspflicht gilt für neue Stiftungen, die nach dem 01.01.2026 errichtet werden, unmittelbar. Bestandsstiftungen haben hingegen ein Jahr Schonfrist: Sie müssen sich bis spätestens zum 31.12.2026 auf eigene Initiative eintragen lassen.

Bei Verstößen kann die Registerbehörde ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR festsetzen. Daher sollten Verantwortliche eine korrekte und fristgerechte Eintragung rechtzeitig veranlassen.

Was wird in das Stiftungsregister eingetragen?

In das Stiftungsregister werden vor allem grundlegende Informationen zur Stiftung wie z. B. Name, Sitz und das Datum der Anerkennung eingetragen, bei Verbrauchsstiftungen außerdem deren Dauer.

Hinzu kommen Angaben zu Vorstandsmitgliedern: Künftig werden Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder einer Stiftung ebenso wie der Umfang ihrer Vertretungsmacht einsehbar sein.

Tipp! Ändert sich nach Eintragung an diesen Angaben etwas, müssen dem Stiftungsregister die Änderungen mitgeteilt werden.

Ob eine Stiftung gemeinnützig ist oder nicht, lässt sich aus dem Stiftungsregister nicht verbindlich ablesen. Dafür ist weiterhin ein Blick ins Zuwendungsempfängerregister erforderlich.

Zu viel Transparenz für privatnützige Familienstiftungen?

Die neuen Regelungen ab 2026 schaffen Rechtssicherheit im Umgang mit Stiftungen. Denn das Stiftungsregister ist für jedermann frei zugänglich, der Nachweis eines besonderen Interesses, wie etwa beim Grundbuchamt, ist nicht erforderlich.

Vor allem für privatnützige Familienstiftungen kann diese Transparenz allerdings ein Problem sein, weil auch Einsicht in hinterlegte Dokumente (z. B. Stiftungssatzung) möglich ist. Gerade die Satzung gibt oft Details preis, die die Stifter-Familien nicht in der Öffentlichkeit wissen wollen, z. B. welche Person welche Beträge aus der Stiftung erhält.

Tipp: Neu zu errichtende privatnützige Familienstiftungen sollten diesen Umstand bestenfalls schon bei der Gestaltung der Satzung berücksichtigen und – wo möglich – sensible Informationen aus der Satzung ausgliedern. Bestandsstiftungen können mit einem entsprechenden Antrag schon mit Einreichen der Dokumente beim Stiftungsregister versuchen zu erreichen, dass höchstpersönliche Informationen (Begünstigte etc.) unkenntlich gemacht werden dürfen. Außerdem kann eine Satzungsänderung in Betracht kommen.

Vorteile, Nachteile, Handlungsbedarf?

Das Stiftungsregister macht die Teilnahme am Rechtsverkehr für Stiftungen leichter. Es macht Stiftungen und das gesamte Stiftungswesen transparenter. Gerade privatnützige Familienstiftungen müssen sich aber auf diese „neue Transparenz“ vorbereiten, um Nachteile von zu viel Öffentlichkeit vermeiden zu können.

Für alle rechtsfähigen Stiftungen gilt es, sich auf die früher oder später unvermeidliche Eintragung ins Stiftungsregister vorzubereiten, entsprechende Dokumente zusammenzustellen und bei Bedarf dafür zu sorgen, dass Dokumente bei Vorliegen eines berechtigten Interesses teilweise anonymisiert werden dürfen.

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