Ab dem 1. Januar 2027 dürfen die Effektivkosten eines Standarddepot-Vertrags Altersvorsorge höchstens 1,0 Prozent betragen. Vor dem erstmaligen Vertrieb müssen die Effektivkosten in den Muster-Produktinformationen außerdem durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV bestätigt sein.
Wer ein entsprechendes Produkt für 2027 entwickelt, sollte deshalb die neuen Vorgaben frühzeitig im Blick haben und strukturiert vorbereiten.
Effektivkosten im Standarddepot – das Wichtigste in Kürze
- Für Standarddepot-Verträge gilt ab 1. Januar 2027 eine Effektivkosten-Grenze von 1,0 Prozent.
- Die Effektivkosten orientieren sich am Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.
- Vor dem erstmaligen Vertrieb sind für jede Tarifausprägung Muster-Produktinformationen zu erstellen und die erforderliche Bestätigung einzuholen.
- Die Bestätigung ist mindestens alle drei Jahre durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV einzuholen.
- Gegenstand der Bestätigung sind die rechnerische Richtigkeit der ausgewiesenen Effektivkosten und beim Standarddepot zusätzlich die Einhaltung der 1,0-Prozent-Grenze.
- Die Ermittlungs- und Bestätigungspflicht selbst gilt breiter: für Garantieprodukte, Wohn-Riester-Verträge und das allgemeine Vorsorgedepot ebenso wie für das Standarddepot.
Was regelt der neue § 2a AltZertG?
Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) wurde am 26. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156) verkündet und soll ab dem 1. Januar 2027 umgesetzt werden.
Neu eingeführt wird ein Altersvorsorgedepot. Das Standarddepot ist eine Unterform davon und tritt neben die bekannten Garantieprodukte.
Die Pflicht, Effektivkosten zu ermitteln und bestätigen zu lassen, betrifft nicht nur das Standarddepot, sondern auch klassische Garantieprodukte, bestimmte Wohn-Riester-Verträge und das allgemeine Altersvorsorgedepot.
Für das Standarddepot begrenzt § 2a Abs. 2 die Effektivkosten auf höchstens 1,0 Prozent. Die Ermittlung der Effektivkosten folgt dem Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der PRIIP-Delegierten-Verordnung (EU) 2017/653. Maßgeblich sind die im individuellen Produktinformationsblatt angegebenen Effektivkosten.
Vor dem erstmaligen Vertrieb muss der Anbieter Muster-Produktinformationen erstellen und dazu die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Aktuars DAV einholen: sowohl zur rechnerischen Richtigkeit der ausgewiesenen Effektivkosten als auch, beim Standarddepot, zur Einhaltung der 1,0-Prozent-Grenze.
Wie werden die Effektivkosten ermittelt?
Die Ermittlung folgt nach § 2a Abs. 1 AltZertG der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Für die Praxis bedeutet das, dass nicht nur ein Prozentwert berechnet werden muss. Ebenso wichtig sind die vollständige Abbildung der Kosten, die verwendeten Daten, die zugrunde gelegten Annahmen und die reproduzierbare Herleitung des Ergebnisses.
Ein prüfbares Modell sollte deshalb erkennen lassen, welche Kostenkomponenten berücksichtigt wurden, aus welchen Systemen die Daten stammen, wie Parameter freigegeben und versioniert werden und welche Kontrollen die Berechnung absichern.
Wer bestätigt die Effektivkosten?
Der Anbieter muss mindestens alle drei Jahre eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer oder einen Aktuar DAV einholen. Bestätigt werden muss, dass die in den Muster-Produktinformationen angegebenen Effektivkosten richtig berechnet sind. Beim Standarddepot ist zusätzlich zu bestätigen, dass die gesetzliche Obergrenze von 1,0 Prozent eingehalten wird.
Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, muss der beauftragte Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Aktuar DAV die Zertifizierungsstelle umgehend informieren. Deshalb lohnt sich eine Dokumentation, die Abweichungen frühzeitig sichtbar macht.
Wichtig: Diese Bestätigungspflicht gilt nicht nur für das Standarddepot, sondern für die gesamte Produktfamilie der Altersvorsorgeverträge. Nur die feste 1,0-Prozent-Grenze ist auf das Standarddepot beschränkt.
Wann muss die Bestätigung der Effektivkosten vorliegen?
Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter nach § 7 Abs. 4 AltZertG für jede Tarifausprägung Muster-Produktinformationen in barrierefreiem Format zu erstellen und die Bestätigung nach § 2a Abs. 3 einzuholen. Muster-Produktinformationen und Bestätigungen sind elektronisch an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln.
Wichtig: Die Bestätigung ist kein nachgelagerter Dokumentationsschritt. Sie gehört in den kritischen Pfad des Vertriebsstarts.
Warum beginnt die Prüfbarkeit bereits bei der Produktentwicklung?
Ob Effektivkosten später effizient bestätigt werden können, hängt nicht nur von der mathematischen Formel ab. Ebenso entscheidend sind Datenflüsse, Verantwortlichkeiten, Modelländerungen, Kontrollnachweise und eine konsistente Dokumentation. Werden diese Elemente erst kurz vor dem Vertriebsstart zusammengeführt, können fehlende Daten oder nicht reproduzierbare Berechnungsschritte zu zeitkritischen Nacharbeiten führen.
Eine frühzeitige Einordnung von Berechnungsmodell, Daten und Nachweisen ersetzt die spätere unabhängige Bestätigung nicht, dann sie aber effizienter machen.
Berechnung der Effektivkosten – was ist noch offen?
Die Grundmethodik zur Ermittlung der Effektivkosten steht fest: Sie orientiert sich am Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Weitere Einzelheiten können durch eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums sowie durch Berechnungsverfahren der Produktinformationsstelle konkretisiert werden. Bis zur Neuerrichtung der Produktinformationsstelle sind branchenbewährte, festgelegte und parametrierte Verfahren anzuwenden.
Empfehlung: Anbieter sollten die weitere Konkretisierung beobachten, mit der Vorbereitung aber nicht warten.
Was das für die Praxis bedeutet
Wer zum 1. Januar 2027 mit einem Standarddepot starten möchte, sollte die spätere Prüfbarkeit bereits während der Produktentwicklung berücksichtigen und einen Prüfer frühzeitig einbeziehen. Auf weitere Detailvorgaben zu warten, kann zu zeitkritischen Nacharbeiten vor dem Vertriebsstart führen.
Eine frühzeitige Einordnung von Berechnungsmodell, Daten und Nachweisen ersetzt die spätere unabhängige Bestätigung nicht, kann sie aber effizienter machen.
Sie zertifizieren einen Altersvorsorgevertrag für 2027 – ob Standarddepot, Garantieprodukt oder allgemeines Altersvorsorgedepot?
In einem kurzen Fachgespräch ordnen wir gemeinsam ein, welche Bestandteile der Berechnung und Dokumentation bereits vorbereitet werden können und welche Punkte im weiteren Regulierungsverlauf zu beobachten sind.
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Bastian Regenhardt
Master of Science
Wirtschaftsprüfer
Prokurist der ACCONSIS
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Häufige Fragen zu Effektivkosten im Standarddepot und § 2a AltZertG
Was sind Effektivkosten?
Effektivkosten zeigen, in welcher Höhe die Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Rendite eines Altersvorsorgevertrags mindern. Die Ermittlung orientiert sich am Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.
Gilt die 1,0-Prozent-Grenze für alle Altersvorsorgeprodukte?
Nein. Die feste Obergrenze nach § 2a Abs. 2 AltZertG gilt speziell für das Standarddepot nach § 1 Abs. 1c. Die Pflicht zur richtigen Ermittlung und Bestätigung der Effektivkosten reicht nach § 2a Abs. 1 AltZertG dagegen weiter: Sie erfasst auch klassische Garantieprodukte, bestimmte Wohn-Riester-Verträge und das allgemeine Altersvorsorgedepot.
Wer darf die Effektivkosten bestätigen?
Die Bestätigung kann durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer oder einen Aktuar DAV erteilt werden. Beim Standarddepot umfasst sie sowohl die richtige Berechnung als auch die Einhaltung der 1,0-Prozent-Grenze.
Wann und wie häufig ist die Bestätigung erforderlich?
Vor dem erstmaligen Vertrieb ist die Bestätigung für die Muster-Produktinformationen jeder Tarifausprägung einzuholen. Anschließend verlangt § 2a Abs. 3 AltZertG eine Bestätigung mindestens alle drei Jahre.
Welche Anbieter sind betroffen?
Das kann – abhängig von Zulassung, Vertragsgestaltung und konkreter Anbieterrolle – neben Versicherungsunternehmen auch Banken, Wertpapierinstitute oder andere geeignete Produktanbieter betreffen.
Müssen Anbieter mit der Vorbereitung warten?
Nein. Weitere methodische Konkretisierungen sind zu beobachten. Datenherkunft, Kontrollen und Berechnungslogik lassen sich aber schon jetzt strukturieren.

