Erbrecht für Kinderlose: Nachlass richtig planen

Wer keine Kinder hat, sollte seine Vermögensnachfolge besonders sorgfältig planen. Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – oft mit unerwünschten Folgen für Ehepartner und Angehörige. Um das zu verhindern, lohnt sich eine professionell gestaltete letztwillige Verfügung: Sie schafft Klarheit und minimiert spätere Konflikte.

Erbrecht bevorzugt leibliche Kinder und andere Blutsverwandte

Geht es um Vermögensnachfolge und Nachlassgestaltung, geht es meist darum, sein Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben, in aller Regel an Kinder oder Enkel. Davon geht auch das Gesetz aus: Wenn man kein Testament hat und verstirbt, erben neben dem Ehepartner die Kinder und deren Kinder (§§ 1924 ff BGB).

Was aber passiert, wenn man stirbt und keine Kinder und deswegen auch keine Enkel hat? Was, wenn man einen Ehepartner oder Lebenspartner hat, der ebenfalls kinderlos ist?

In dieser Situation gilt es, sich aktiv bewusst zu machen, was mit dem Vermögen nach dem eigenen Tod passieren soll: Wer soll profitieren, wer eventuell auch nicht?

Diese Fragen sollte man sich stellen und mit professioneller Unterstützung letztwillige Verfügungen (z. B. ein Testament) aufsetzen, die diesen letzten Willen exakt wiedergeben.

Verheiratete Kinderlose: den letzten Willen unbedingt regeln

Hat ein Ehepaar keine Kinder, führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu Konstellationen, die sich niemand wünscht: Ehepartner und Blutsverwandte erben gemeinsam. Denn dass der überlebende Ehepartner alles allein erbt, ist ein moderner Mythos.

Die Erbquote des Ehepartners neben anderen Verwandten ist vom Güterstand des Ehepaars abhängig.

  • Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner grundsätzlich ¾ des Vermögens (1/2 = gesetzlicher Erbanteil, ¼ = Zugewinnausgleich). Das letzte Viertel entfällt dann z. B. auf die Eltern oder auf Geschwister, falls die Eltern nicht mehr leben. Lebt ein Elternteil und gibt es Geschwister, erben diese Verwandten gemeinsam.
  • Ist in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte 50 % des Vermögens, für die anderen 50 % gelten die gleichen Regeln wie zuvor: Es erben die Eltern, die Geschwister oder ein Elternteil und Geschwister zusammen.  

Wenn nichts individuell geregelt wurde, findet man sich also als Ehepartner ohne Kinder im schlimmsten Fall in einer Erbengemeinschaft mit den Eltern und/oder Geschwistern und/oder Nichten und Neffen seines verstorbenen Ehepartners wieder. Das kann zu Situationen führen, die sich keiner der Beteiligten wünscht, z. B. wenn der überlebende Ehepartner zusammen mit Schwiegereltern oder Schwägern Eigentümer der Ehewohnung ist.

Um so etwas zu vermeiden, hilft nur eines: eine letztwillige Verfügung, also die Errichtung eines Testaments.

Hinweis: Gibt es nur den Ehepartner, aber keine Eltern, keine Geschwister, keine Nichten und Neffen und keine Großeltern, erbt der überlebende Ehepartner von Gesetzes wegen das gesamte Vermögen.

Unverheiratete Paare: ohne Trauschein kein Erbe

Und wie ist die Situation für unverheiratete Paare ohne Kinder? Hier ist vor allem wichtig, zu wissen: Ohne Trauschein und ohne Testament erbt der eigene Partner gar nichts.  

Das kann vor allem bei einer Immobilie, die der verstorbene Partner allein gekauft hat und in der beide Partner lebten, zu unschönen Ergebnissen führen.

Eltern oder Geschwister können den Partner als Erben der Immobilie „rauswerfen“, wenn der Partner nicht per Testament als Erbe eingesetzt oder ihm zumindest ein Wohnrecht eingeräumt wurde.  

Wie sich die erbrechtliche Lage für verheiratete/unverheiratete Paare verändert, wenn ein Partner leibliche Kinder hat, erfahren Sie in unserem Beitrag: Erbrecht & Patchwork-Familie: Wie Stiefkinder erben.

Wann erbt der Staat?

Was aber, wenn es keinerlei Verwandte (auch keine Cousinen, Cousins etc.) gibt, die gesetzliche Erben werden könnten, und keinen Ehepartner, weil der eventuell bereits verstorben ist oder eine Person bei ihrem Tod unverheiratet war?

Findet das Nachlassgericht trotz intensiver Suche keine Erben, kommt es zum sog. Staatserbrecht. Hier erbt dann allerdings nicht zwingend die Bundesrepublik, sondern nach § 1936 BGB „… das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“, sonst der Bund.

Hinweis: Wer keine Kinder, keine lebenden Verwandten und keinen Ehepartner hat, sollte eine letztwillige Verfügung aufsetzen, um ein Staatserbrecht zu verhindern, wenn das nicht gewünscht ist.

Welche Regelungsmöglichkeiten gibt es?

Um zu verhindern, dass ungewollt die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist es unerlässlich, eine letztwillige Verfügung aufzusetzen.

Die wichtigsten Möglichkeiten, seinen Nachlass individuell zu gestalten, sind folgende:

Einzeltestament

Hier regelt eine einzelne Person unabhängig z. B. vom Ehepartner ihren Nachlass in einem (handschriftlichen oder notariellen) Testament als letztwillige Verfügung. Dieses Einzeltestament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Erblasser lebt und testierfähig ist. Es bietet individuelle Sicherheit und maximale Flexibilität.

Hinweis: Auch Ehepartner können unabhängig voneinander jeweils Einzeltestamente errichten.

Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament (handschriftlich oder notariell)

Diese Art des Testaments ist Ehegatten vorbehalten: Es kann wechselbezügliche Bindungswirkung über den Tod des anderen Partners hinaus entfalten – ein Vorteil und zugleich das größte Risiko des gemeinschaftlichen Testaments. Vermeiden kann man diese Bindungswirkung gemeinsam im Testament über eine ausdrückliche Regelung oder über testamentarisch vereinbarte Änderungsvorbehalte (z. B. für Wiederheirat etc.).

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine notarielle Verfügung von Todes wegen, die zwischen mindestens zwei Personen geschlossen wird. Der Erbvertrag kann aber zwischen mehreren Personen geschlossen werden und eignet sich dann z. B. bei der Regelung von Unternehmensnachfolgen oder für Patchwork-Familien.

Hier sind Änderungen in der Regel nur mit Zustimmung der Vertragspartner möglich oder wenn ein Rücktrittsrecht etc. vereinbart ist. Der Erbvertrag entfaltet sehr starke Bindungswirkung und eignet sich deswegen vor allem, wenn sich alle Beteiligten auf die spätere Erbfolge verbindlich verlassen können sollen.

Pflichtteilsansprüche von Eltern und Geschwistern: denkbar?

Nun stellt sich eine Frage: Kann es passieren, dass Personen einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn man als kinderlose Person seinen Nachlass regelt und dabei gesetzliche Erben wie z. B. Eltern oder Geschwister ausschließt, also z. B. zugunsten des Ehepartners enterbt?

Grundsätzlich ist das vorstellbar. Allerdings haben bei Kinderlosen nur Eltern und Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch, Geschwister oder Nichten und Neffen nicht. Pflichtteilsansprüche sind also vor allem denkbar, wenn man seine überlebenden Eltern per Testament z. B. zugunsten des Ehepartners enterbt. Hier ist es sinnvoll, mit den Eltern einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Der Pflichtteil des Ehegatten bei Kinderlosen wird in der Praxis überraschenderweise insbesondere relevant, wenn der Erblasser einen neuen Lebensgefährten hatte und diesen testamentarisch bedacht hat, die ursprüngliche Ehe des Erblassers aber nie geschieden worden ist. 

Last, but not least: Stiftung als Alternative?

Etliche Kinderlose denken darüber nach, ihr Vermögen einem guten Zweck zu widmen und beispielsweise eine Stiftung mit dem eigenen Vermögen zu gründen, um das Vermögen z. B. für Zwecke wie Kinderhilfe, Forschung, Tierschutz oder Naturschutz einzusetzen.

Eine eigene rechtsfähige Stiftung zu gründen, ist allerdings nur sinnvoll, wenn ein sehr großes Vermögen in die Stiftung eingebracht werden soll. Denn rechtlich selbstständige Stiftungen müssen aus ihren Erträgen z. B. Organe, Steuer, Steuerberatung etc. finanzieren, nur die Erträge über diese Kosten hinaus kommen dem Stiftungszweck zugute.

Eine alternative Stiftungsform ist deswegen eine Verbrauchsstiftung, deren Vermögen für den Stiftungszweck aufgebraucht wird. Nicht zuletzt ist es auch bei kleineren Vermögen unter Umständen sinnvoll, sie als unselbstständige Stiftung in eine bestehende Stiftung einzubringen.

Hinweis: Bei Unternehmensstiftungen (Unternehmen wird in Stiftung eingebracht) kann sich wegen der Steuerprivilegierung von Betriebsvermögen bei richtiger Konstruktion ein Erbschaftsteuervorteil ergeben. Das Unternehmen gehört dann aber dauerhaft (grundsätzlich für immer) der Stiftung.

Nachlassgestaltung ist unverzichtbar

Gerade für kinderlose Ehepaare und Lebenspartner ist eine bewusste Nachlassplanung besonders wichtig: Ohne eigene Regelungen greift die gesetzliche Erbfolge, die häufig nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht.

Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach dem eigenen Willen weitergegeben wird, sollte daher frühzeitig ein rechtssicheres Testament errichten.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht bei Kinderlosen

Wer erbt, wenn ich kinderlos bin und kein Testament habe?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, erben zunächst der Ehepartner sowie weitere gesetzliche Erben, etwa Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen (Nichten, Neffen etc.). Wer keine eigenen Regelungen trifft, riskiert also eine Vermögensverteilung, die eher nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht.

Warum ist ein Testament für kinderlose Ehepaare besonders wichtig?

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass der überlebende Ehepartner automatisch Alleinerbe wird. Das ist allerdings in der Regel nicht der Fall. Je nach Güterstand und familiärer Situation können auch Eltern, Geschwister oder andere Verwandte des Verstorbenen erben. Ein Testament ermöglicht es, den Ehepartner gezielt abzusichern und unerwünschte Erbengemeinschaften zu vermeiden.

Haben Eltern oder Geschwister einen Pflichtteilsanspruch, wenn ich sie enterbe?

Bei kinderlosen Personen können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Geschwister, Nichten und Neffen haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch. Wer seine Eltern zugunsten des Ehepartners oder einer anderen Person von der Erbfolge ausschließen möchte, sollte prüfen lassen, ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist.