Erbrecht & Patchwork-Familie: (Un-)Verheiratete Paare mit (gemeinsamen) Kindern

Das gesetzliche Erbrecht entspricht vielfach nicht mehr der gesellschaftlichen Realität unserer Zeit. Das gilt vor allem in Patchwork-Familien, in denen Eltern mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen als Familie zusammenleben. Um erbrechtliche Herausforderungen für Patchwork-Eltern und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten soll es in diesem Beitrag gehen.

Erbrecht in der „klassischen“ Familienkonstellation

Das gesetzliche Erbrecht geht seit seiner Einführung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor mehr als 100 Jahren von der klassischen Familienkonstellation aus: Die Eltern sind miteinander verheiratet und haben gemeinsame Kinder aus dieser Ehe.

Für dieses Familienmodell regelt die gesetzliche Erbfolge die „Vermögensnachfolge im Todesfall“ dahingehend, dass alle Familienmitglieder beim Tod eines Elternteils einen Anteil erhalten: Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Ehepartner zusammen mit den Kindern. Haben die Eltern kein Testament errichtet, sind die engsten Familienmitglieder von Gesetzes wegen als gesetzliche Erben „versorgt“. Ein Testament zu errichten, ist dennoch dringend anzuraten. So ist es möglich, Streitigkeiten im Rahmen der Erbengemeinschaft durch die gesetzliche Erbfolge und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Erbrecht in Patchwork-Familien

Fast immer sind gesetzliche Regelungen bei Patchwork-Konstellationen allerdings unzureichend: Hier leben Menschen als Familien zusammen, in denen nicht zwangsläufig alle Kinder leibliche Kinder des Patchwork-Elternpaares sind. Außerdem muss das Patchwork-Elternpaar nicht zwangsläufig miteinander verheiratet sein.

Gesellschaftlich ist das inzwischen genauso anerkannt wie eine klassische Ehe mit gemeinsamen Kindern. Auch für die Familie fühlt sich diese „neu zusammengesetzte Familie“ oft genauso verbindlich an wie das „klassische Modell“.

Erbrechtlich ist das allerdings eine Herausforderung. Denn sind die Patchwork-Eltern nicht miteinander verheiratet, erbt der eine Partner beim Tod des anderen bei der gesetzlichen Erbfolge überhaupt nichts. Das Gleiche gilt für Stiefkinder: Stirbt ein Patchwork-Elternteil, erben Kinder des anderen Partners (Stiefkinder) nach dem Gesetz nichts. Nur leibliche Kinder des verstorbenen Elternteils werden gesetzliche Erben des verstorbenen Elternteils.

Aber wie gestaltet sich die gesetzliche Situation im Detail? Wie kann man mithilfe von Testament & Co. diese Situation für die Patchwork-Eltern interessengerecht individuell gestalten?  

Erbrecht für Patchwork-Eltern

Wie die konkrete erbrechtliche Situation zwischen Patchwork-Eltern ist, hängt vor allem davon ab, ob das Paar verheiratet ist oder nicht.  

„Wilde Ehe“

Sind Patchwork-Eltern nicht miteinander verheiratet, existiert diese Beziehung nach dem gesetzlichen Erbrecht nicht. Das Paar kann jahrelang zusammenleben wie in einer Ehe und sich noch so sehr verbunden sein: Ohne Trauschein und ohne Testament erbt der eine Partner beim Tod des anderen Partners nichts.

Stirbt ein Patchwork-Elternteil, erben nur dessen leibliche Kinder, ob aus der aktuellen Beziehung oder ggf. aus früheren Beziehungen oder Ehen. Verstirbt ein Patchwork-Elternteil kinderlos, erben dessen Eltern, sofern sie noch leben, sonst dessen (Halb-)Geschwister als gesetzliche Erben.

Will man in einer „wilden Ehe“ seinen Partner bzw. seine Partnerin zum Erben machen, muss das ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung (Testament) festgelegt und die Person als Erbe/Erbin eingesetzt sein.

Achtung! Ist ein Patchwork-Elternteil noch mit dem/der Ex verheiratet, wird es ohne Testament erbrechtlich explosiv, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht angestoßen wurde: Denn dann erbt der Noch-Ehepartner als gesetzlicher Erbe neben allen leiblichen Kindern! Selbst wenn der Ex-Ehepartner testamentarisch enterbt wurde, die Ehe aber nicht geschieden ist, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbanteils.

Das Explosive daran: Wurde der Ex-Partner nicht enterbt, bilden leibliche Kinder aus der neuen Beziehung als gesetzliche Erben eine Erbengemeinschaft mit dem Ex-Ehepartner und ggf. gemeinsamen Kindern aus früheren Beziehungen. Das birgt enormes Streitpotenzial und sollte durch eine testamentarische Regelung der Erbfolge verhindert werden.  

Wieder verheiratet

Entscheiden sich Patchwork-Eltern, (erneut) zu heiraten, hat das erhebliche erbrechtliche Folgen: Der neue Ehepartner erbt nach der Eheschließung – aber auch erst dann! – neben leiblichen Kindern des Verstorbenen als gesetzlicher Erbe, ohne dass hierfür ein Testament notwendig wäre.

Seine gesetzliche Erbquote richtet sich dann unter anderem danach,

  • ob ein Ehevertrag existiert oder nicht und
  • wie viele leibliche Kinder bzw. erbberechtigte Abkömmlinge der verstorbene Partner hatte.

Je nach Konstellation kann die gesetzliche Erbquote des Ehepartners in der Patchwork-Familie dann bis zu 50 % betragen, ohne leibliche Abkömmlinge des Verstorbenen in der Regel 75 %.

Die Eheschließung in der Patchwork-Familie hat nach dem gesetzlichen Erbrecht für den länger lebenden Patchwork-Elternteil also erhebliche finanzielle Vorteile. Erbschaftsteuerlich führt die Eheschließung zu einer eklatanten Besserstellung des Partners: Nicht verheiratete Partner zahlen auf ihren Erwerb mindestens 30 % Erbschaftsteuer! 

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wirkt sich zugleich negativ auf das Erbrecht der leiblichen Kinder des verstorbenen Elternteils aus: Der Erbanteil des neu angeheirateten Stiefelternteils kann den Erbanteil der leiblichen Kinder deutlich schmälern. Das kann zu erheblichen Spannungen in einer Erbengemeinschaft aus Stiefelternteil und leiblichen Kindern führen.

Will man derartige Spannungen vermeiden, muss man im Rahmen der Errichtung eines professionell aufgesetzten Testaments die gewünschte Erbfolge aktiv regeln, z. B. mithilfe von Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Eheschließung der Eltern per se nicht zu einer Gleichstellung der jeweiligen Kinder untereinander führt. Mitentscheidend dafür, auf welche Kinder im Endeffekt Vermögen übergeht, ist auch die Reihenfolge, in der die Eltern versterben. Weil sich das nicht vorhersehen lässt, muss ein solides Testament beide Alternativen berücksichtigen und individuell auf die konkrete Familienkonstellation zugeschnitten sein.

Kann ein (geschiedener) Ex-Partner erben?

WNicht selten gibt es in Patchwork-Konstellationen Ex-Partner, mit denen Patchwork-Elternteile gemeinsame Kinder haben. Nicht selten ist dann die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern gut, der Draht zum Ex-Partner aber weniger.

Dann stellt sich für viele die Frage: Kann es passieren, dass der/die vielgehasste Ex im Falle des eigenen Ablebens erbrechtlich profitiert?

Das kann tatsächlich passieren: einerseits, wenn die Ehe mit dem / der Ex noch nicht geschieden ist, andererseits aber über Umwege auch, wenn die Scheidung bereits erfolgt ist.

Hat man mit dem/der Ex ein gemeinsames Kind, ist dieses im Todesfall gesetzlich erbberechtigt. Ist das Kind minderjährig, hat der Ex-Partner als leiblicher Elternteil bis zum Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich als einzig verbleibender Sorgeberechtigter faktischen Zugriff auf das (ererbte) Vermögen des Kindes. Verstirbt das gemeinsame Kind dann vor der/dem Ex kinderlos, ist der verbleibende Elternteil überdies nach dem Kind erbberechtigt. Das eigene Vermögen wird also über das verstorbene Kind indirekt an den/die Ex vererbt (indirekte Erbschaft).

Selbst wenn in der Patchwork-Familie Testamente errichtet werden, fehlt es häufig an Lösungen, die solche unerwünschten Spätfolgen verhindern. Hier gilt es, sich mit Unterstützung wirklich erfahrener Experten im Erbrecht rechtzeitig darum zu kümmern.      

Abhilfe schafft hier das sog. Geschiedenen-Testament, mit dem man den eigenen Nachlass vor dem Zugriff des Ex-Partners schützen kann.  

Erbrecht aktiv gestalten und letzten Willen anpassen

Es zeigt sich: Wenn es darum geht, eine Patchwork-Familie zu gründen – ob mit oder ohne Trauschein –, ist es sinnvoll, das Thema Erbrecht sehr genau und mit professioneller Unterstützung unter die Lupe zu nehmen.

Denn die gesetzlich vorgesehene erbrechtliche Regelung (gesetzliche Erbfolge) für diese familiäre Konstellation entspricht zumeist nicht dem, was man sich selbst für den Fall des eigenen Todes wünscht, z. B. in Hinblick auf die Absicherung des Partners neben eigenen Kindern.

Existiert schon ein Testament, sollte es unbedingt dahingehend überprüft werden, ob es noch zur neuen Familienrealität passt oder nicht – im Zweifel sollte es unbedingt auf die neue Lebenssituation angepasst werden.

Existiert bisher kein Testament, ist es ratsam, seinen letzten Willen spätestens mit dem Entstehen der neuen Patchwork-Familie im Sinne aller Beteiligten klar zu regeln. Hierbei ist zu beachten, dass nur verheiratete Paare die Option haben, ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament (Ehegattentestament) zu errichten. Nicht verheiratete Paare können eigenhändig nur zwei separate Testamente (Einzeltestamente) erstellen.

In Patchwork-Konstellationen sollte überdies immer auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht gezogen werden – insbesondere, wenn minderjährige Kinder oder unliebsame Ex-Partner vorhanden sind. 

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Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Erbt mein Partner in einer Patchwork-Beziehung automatisch, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. In einer „wilden Ehe“ erbt der überlebende Partner nichts, selbst wenn man viele Jahre wie ein Ehepaar zusammengelebt hat. Gesetzliche Erben sind ausschließlich leibliche Kinder / Abkömmlinge des Verstorbenen. Hat man die nicht, erben Eltern, Geschwister, Onkel/Tanten oder (entfernte) Cousins/Cousinen des Verstorbenen. Soll der Partner abgesichert werden, muss das zwingend in einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden.

Was passiert erbrechtlich, wenn Patchwork-Eltern heiraten?

Nach einer Hochzeit wird der neue Ehepartner auch ohne Testament automatisch gesetzlicher (Mit-)Erbe. Zwischen dem Ehepartner und den Abkömmlingen bzw. Kindern des Verstorbenen entsteht eine Erbengemeinschaft. Je nach ehelichem Güterstand und Anzahl der leiblichen Kinder beträgt der Erbanteil des Ehepartners in der Regel bis zu 50 %. Ohne leibliche Abkömmlinge des Verstorbenen kann der Erbanteil des Ehegatten auch 75% betragen. Die Heirat stärkt zwar die Position des neuen Partners, kann aber die Erbanteile der leiblichen Kinder zugleich deutlich reduzieren und so erbrechtlich zu massiven Konflikten führen. In einem guten Testament ist es aber möglich, individuelle Vorstellungen umzusetzen und Konflikte zu vermeiden. 

Kann mein geschiedener Ex-Partner im Todesfall indirekt von meinem Vermögen profitieren?

Ja, in bestimmten Fällen. Hat man gemeinsame minderjährige Kinder, verwaltet grundsätzlich der Ex-Partner (Sorgerecht) deren Vermögen nach dem Tod des anderen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Stirbt das gemeinsame Kind später kinderlos, erbt der überlebende Elternteil – also der Ex-Partner – über das Kind indirekt auch Vermögenswerte des ursprünglich verstorbenen Elternteils. Dieses Szenario lässt sich mit einem professionellen Geschiedenen-Testament verhindern.