Patchwork-Familien sind – erbrechtlich betrachtet – oft eine Herausforderung. Das gilt vor allem im Verhältnis Stiefeltern und Stiefkinder. Denn das Erbrecht berücksichtigt Stiefkinder in der gesetzlichen Erbfolge nicht. Wie sich die Rechtslage darstellt und wie Lösungen für individuelle Situationen aussehen können, darum geht es in diesem Beitrag.
Klassische Familienkonstellation vs. Patchwork
Das gesetzliche Erbrecht ist seit mehr als 100 Jahren an der klassischen Familienkonstellation ausgerichtet: verheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern. Für diese Konstellation funktioniert das Erbrecht als Notfallregelung meist nach wie vor, auch wenn es in der Regel nicht die beste Lösung ist.
Nicht so bei Patchwork-Familien,in denen nicht alle Kinder gemeinsame leibliche Kinder des Patchwork-Elternpaares und Eltern nicht unbedingt verheiratet sind: Unverheiratete Patchwork-Eltern beerben sich nach der gesetzlichen Erbfolge nicht gegenseitig und auch Stiefkinder gehen von Gesetzes wegen leer aus, wenn der Stiefelternteil stirbt.
Für viele Patchwork-Familien eine Situation, die nicht zur engen emotionalen Bindung in der neuen Familie passt.
Erbrecht und Kinder in der Patchwork-Familie
Geht es um die Frage, ob Stiefkinder in Patchwork-Familien erben, kommt es nicht darauf an, ob die Patchwork-Eltern verheiratet sind oder nicht. Für die gesetzliche Erbfolge ist nur die Abstammung der Kinder maßgeblich.
Eigene Kinder und das Erbrecht
Stirbt ein Patchwork-Elternteil, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben nach der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB alle leiblichen Kinder dieser Person, unabhängig davon, ob der Elternteil neu verheiratet war oder nicht. Laut Gesetz erben Kinder aus vorherigen Beziehungen damit gleichberechtigt neben Kindern aus einer aktuellen Patchwork-Familie. Greift die gesetzliche Erbfolge, bilden alle leiblichen Kinder (Geschwister und Halbgeschwister) eine Erbengemeinschaft (an die Stelle vorverstorbener Kinder treten ersatzweise deren Kinder).
Haben die Patchwork-Eltern geheiratet und existiert kein Testament, erbt auch der neue Ehepartner (= Stiefelternteil) neben allen leiblichen Kindern. Stiefelternteil und leibliche Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Damit hat die Tatsache, ob die Patchwork-Eltern verheiratet sind oder nicht, nur für den Erbanteil aller leiblichen Kinder Folgen: Ehepartner erben laut Gesetz neben allen leiblichen Kindern des verstorbenen Ehepartners bis zu 50 % seines Vermögens, je nachdem ob Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft (oder ein anderer ehelicher Güterstand) bestand.
Hinweis: Will ein Patchwork-Elternteil verhindern, dass Abkömmlinge aus einer früheren Beziehung erben, muss er sie per Testament enterben. Auch dann haben die Enterbten aber grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch, der sich gegen die Erben des Verstorbenen (also zum Beispiel gegen die Erbengemeinschaft aus neuem Ehepartner und den Kindern aus der späteren Beziehung) richtet.
Stiefkinder und das Erbrecht
Da das gesetzliche Erbrecht von Kindern auf der leiblichen Abstammung basiert, sind Stiefkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
So müssen sich Stiefeltern irgendwann aktiv die Frage stellen: Sollen Stiefkinder gleichberechtigte Erben neben den eigenen Kindern oder Verwandten werden oder nicht?
Lautet die Antwort auf diese Frage „Ja“, gibt es dafür zwei Wege:
Werden Stiefkinder z. B. in einem Testament als zusätzliche Erben eingesetzt, werden sie Erben wie leibliche Kinder auch. Eine Adoption hingegen sorgt dafür, dass leibliche und nicht leibliche Kinder generell gleichgestellt sind: Wer sein Stiefkind adoptiert, erklärt sich auch damit einverstanden, dass das adoptierte Kind erbrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt wird.
Achtung! Bei einer Minderjährigen-Adoption endet die rechtliche Elternbeziehung zu den leiblichen Eltern. Das adoptierte Kind verliert Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern. Je nach Vermögensverhältnissen kann das (finanziell) nachteilig sein. Das gilt es zu bedenken!
In beiden Fällen – bei der Erbeinsetzung wie bei der Adoption – werden Stiefkinder also vollwertige Erben und Mitglieder der Erbengemeinschaft, mit allen Vorteilen wie z. B. auch dem Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro und mit allen Nachteilen – Stichwort: Schulden erben. Hinweis: Stiefkinder zu vollwertigen Erben zu machen, die mit leiblichen Kindern (und ggf. dem Partner) eine Erbengemeinschaft bilden und deren Erbanteile reduzieren, kann Konflikte auslösen. Weniger konfliktträchtige Möglichkeiten, Stiefkindern Vermögen aus dem Nachlass zukommen zu lassen, sind z. B. Schenkungen zu Lebzeiten oder testamentarische Vermächtnisse, weil diese Lösungen Stiefkinder nicht zu Erben machen.
Stiefkinder vom Erbe ausschließen: Vorerbschaft und Nacherbschaft
Es gibt auch Konstellationen, in denen Stiefeltern Stiefkinder am eigenen Vermögen nicht teilhaben lassen möchten.
Zwar gilt grundsätzlich: Wer sich nicht aktiv dafür entscheidet, Stiefkinder zu Erben zu machen, muss auch nicht befürchten, dass Stiefkinder ihn direkt beerben. Und doch gibt es Konstellationen, in denen Stiefkinder auch ohne Erbeinsetzung oder Adoption am Vermögen eines Stiefelternteils als Erben partizipieren und ggf. auch Teil einer Erbengemeinschaft werden:
Stirbt der Stiefelternteil, erbt dann dessen Partner (kraft Gesetz oder Testament) und stirbt anschließend ebenfalls, dann erben dessen leibliche Kinder das Vermögen ihres leiblichen Elternteils inklusive des (zuvor durch den leiblichen Elternteil ererbten) Vermögensanteils des Stiefelternteils.
Beispiel: Stiefvater (SV) und leibliche Mutter (LM) sind in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Beide haben jeweils zwei leibliche Kinder. SV stirbt ohne Testament, LM erbt von SV 50 % seines Vermögens und bildet eine Erbengemeinschaft mit den Kindern von SV. Stirbt LM, erben ihre Kinder (Stiefkinder von SV) das Vermögen der Mutter inkl. 50 % des Vermögens von SV.
Eine solche Konstellation zu verhindern, ist über die Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft per Testament möglich: Der (Ehe-)Partner wird nur als sogenannter Vorerbe (quasi ein Erbe auf Lebenszeit) eingesetzt, andere Personen für den Fall des Todes des Vorerben als Nacherben (z. B. eigene Kinder, Familie, Stiftungen).
Beispiel: Wie oben, aber SV hat LM als Vorerbin eingesetzt, seine eigenen Kinder als Nacherben. Stirbt LM, erben die leiblichen Kinder von SV jetzt als Nacherben von LM weitere 50 % des Vermögens ihres Vaters: Die Stiefkinder erben nur Vermögen ihrer Mutter, nicht von SV.
Erbrecht aktiv gestalten: In Patchwork-Konstellationen nicht nur Kür!
Wer in einer Patchwork-Familie lebt, kennt die alltäglichen Herausforderungen mit neuem Partner und Kindern aus vorangegangenen Beziehungen. Geht es darum, seinen Nachlass zu regeln, ist eben diese Patchwork-Konstellation eine zusätzliche rechtliche Herausforderung:
Wer dem neuen Partner / der neuen Partnerin ohne Trauschein Vermögen hinterlassen will, muss das aktiv regeln (dazu auch unser Beitrag Teil I „Erbrecht & Patchwork-Familie: (Un-)Verheiratete Paare mit (gemeinsamen) Kindern“). Wer außerdem Stiefkinder bei der Nachlassgestaltung berücksichtigen oder ausschließen will, muss das – ob neu verheiratet oder nicht! – durch Testament aktiv gestalten.
Die Krux: Sowohl nichts zu regeln als auch (nicht die richtigen) Regelungen zu treffen, birgt in dieser speziellen Familiensituation enormes Streitpotenzial.
Umso wichtiger ist es, sich mit professioneller anwaltlicher Unterstützung einen Überblick über die individuelle Situation zu verschaffen und dann wirklich passende und rechtssichere Regelungen für alle zu treffen.
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Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erbrecht & Patchwork-Familie:
Erben Stiefkinder in einer Patchwork-Familie automatisch?
Nein. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben nur leibliche und adoptierte Kinder. Ohne Testament oder Adoption gehen Stiefkinder leer aus, wenn ein Stiefelternteil stirbt. Wer möchte, dass sein Stiefkind erbt, muss es per Testament als Erben einsetzen oder es adoptieren.
Was passiert, wenn ein Patchwork-Elternteil ohne Testament stirbt?
In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet:
- Es erben alle leiblichen Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie aus einer früheren oder der aktuellen Beziehung stammen.
- Waren die Patchwork-Eltern verheiratet, erbt der Ehepartner zusätzlich zu allen leiblichen Kindern einen Anteil am Nachlass, je nach Güterstand bis zu 50 %. Ist für die frühere Ehe eines Patchwork-Elternteils noch kein Scheidungsantrag gestellt, erbt dieser Noch-Ehepartner mit.
- Stiefkinder erben beim Tod des Stiefelternteils nicht, da sie in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden.
Können Stiefkinder indirekt erben, obwohl sie nicht im Testament stehen?
Ja, das kann passieren. Wird der leibliche Elternteil zunächst Allein- oder Miterbe des Stiefelternteils und verstirbt, können dessen leibliche Kinder – also die Stiefkinder des zuerst verstorbenen Elternteils – Vermögensanteile des Stiefelternteils erben. Das lässt sich durch eine Vorerbschaft mit Nacherbschaft verhindern, bei der z. B. die eigenen Kinder als Nacherben eingesetzt werden.

