Erbschaft & Steuern: abzugsfähige Kosten rund um den Todesfall

Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Wert des Nachlasses eines Erben dessen Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt. Für Erben gibt es allerdings Möglichkeiten, ihre Erbschaftsteuerlast zu senken. So reduzieren z. B. Schulden und Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer. Und auch andere Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall können die Erbschaftsteuer reduzieren.

Schulden und Nachlassverbindlichkeiten

Zum Nachlass Verstorbener zählen auch Schulden und Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass nicht überschuldet, wirken sich Schulden und Nachlassverbindlichkeiten steuerlich aus: Sie reduzieren den Nachlasswert und damit – falls Erbschaftsteuer bei den Erben anfällt – indirekt die Erbschaftsteuerlast. 

Mehr dazu in unserem Beitrag Nachlassverbindlichkeiten, Erbschaftsteuer & Gestaltungspotenzial

Abzugsfähige Kosten nach dem Todesfall

Teilweise können Erben außerdem Kosten, die nach dem Todesfall entstehen, steuermindernd bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Die Regelung dafür findet sich in § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG).

Erbfallkosten-Pauschbetrag

Wie häufig im Steuerrecht gibt es auch für Kosten im Zusammenhang mit einem Erbfall einen Pauschalbetrag, den Erben geltend machen können – unabhängig davon, ob tatsächlich Erbfallkosten angefallen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte zuletzt 2023, dass das Geltendmachen des Pauschalbetrags nicht voraussetze, dass man nachweisen müsse, dass die Kosten tatsächlich angefallen wären – auch nicht dem Grunde nach (BFH 1.2.2023, II R 3/20).

Für Todesfälle nach dem 01.01.2025 beträgt der Pauschalbetrag je Erbfall 15.000 Euro, für Todesfälle vor dem 01.01.2025 10.300 Euro.

Hinweis: Der Pauschbetrag gilt auch für Vorerben und Nacherben, ohne nachweisen zu müssen, dass Kosten angefallen sind.

Diesen Pauschalbetrag kann nicht jeder Erbe gesondert geltend machen, er gilt für alle Miterben zusammen. Jeder Miterbe kann den Pauschalbetrag grundsätzlich nur anteilig geltend machen. Strittig ist die Aufteilung, wenn einzelne Miterben den Pauschalbetrag durch konkret nachgewiesene Kosten „verbraucht“ haben.

Tatsächlich abzugsfähige Kosten

Entstehen höhere Kosten, als der Pauschbetrag abdeckt, können diese Kosten geltend gemacht werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und nachgewiesen werden können.

Bestattungskosten

Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tragen die Erben die Kosten der Beerdigung. Diese Kosten können die Erben steuermindernd in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Erfasst sind allerdings tatsächlich nur Kosten der Beerdigung, wie z. B. Kosten für 

  • Bestatter,
  • Sarg, Friedhofsgebühr, Traueranzeige etc.,
  • Reisekosten zur Bestattung,
  • Trauermusik etc.,
  • Blumenschmuck und Kirche,
  • Überführung des Leichnams,
  • Krematorium/Seebestattung,
  • Trauerfeier (kirchlich/bürgerlich).

Ob die Kosten angemessen sind, wird in der Regel nicht überprüft.

Angemessenes Grabmal und Grabpflege

Auch Kosten für ein angemessenes Grabmal sind abzugsfähig. Doch was ist angemessen? Maßgeblich dafür ist die Lebensstellung des Verstorbenen, die laut BFH (Urteil v. 01.09.21, Az.: II R 8/20) vom Nachlasswert abhängt: „Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.“

Hinweis: War das Grabmal unangemessen teuer, werden die Kosten schlichtweg auf das „angemessene Maß“ gekürzt.

Und auch Grabpflegekosten können die Erbschaftsteuerlast reduzieren, selbst wenn sie tatsächlich erst über Jahre nach dem Erbfall anfallen. Dabei gibt es zwei Methoden, diese Kosten zu berücksichtigen. Berechnet werden sie grundsätzlich anhand des Kapitalwertes (= Betrag, der investiert werden müsste, um alle künftigen Kosten für die Pflege des Grabes für die vorgeschriebene Ruhezeit zu decken). Alternativ werden Kosten aus einem Grabpflegevertrag berücksichtigt, den der Erblasser abgeschlossen hat, oder ein Vermächtnis, das Erben verpflichtet, es für die Grabpflege einzusetzen.

Abwicklung, Verteilung und Regelung des Nachlasses  

Die Kosten für die Abwicklung, Verteilung und Regelung des Nachlasses sind in der Regel der größte Posten, der steuermindernd geltend gemacht werden kann. Diese Kategorien sind in § 10 Abs. 5 ErbStG ausdrücklich benannt.

Damit sind tatschlich nur Kosten im Zusammenhang mit der

  • Abwicklung,
  • Regelung und
  • Verteilung

des Nachlasses abzugsfähig.

Achtung! Kosten für Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung sind nicht abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung (z. B. Dauer-Testamentsvollstreckung) sind ausdrücklich ausgenommen. Bei der Nachlassverwertung (z. B. Verkauf von Nachlassgegenständen) fehlt es an der Unmittelbarkeit.

Außerdem muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Kosten mit dem Erbfall bestehen, damit sie abzugsfähig sind.

Beispiel: Kosten durch einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Erbfall sind nicht mehr abzugsfähig, wenn der Rechtsstreit 7 Jahre nach dem Todesfall anhängig wird (Finanzgericht Münster 2022).

Sehen wir uns einzelne Kosten-Kategorien genauer an, die abzugsfähig sind:

Abwicklung und Regelung des Nachlasses

Gemeint sind Kosten, die durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Todesfall entstehen, z. B. Kosten im Erbscheinverfahren, für Grundbuchberichtigungen, aber auch Sachverständigenkosten, wenn es um die Wertermittlung im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen geht. Erfasst sind außerdem Kosten für gerichtliche Verfahren (Testamentsanfechtung etc.) und nicht zuletzt Steuerberaterkosten für die Erbschaftsteuererklärung.   

Erbschaftsverwaltungskosten

Hier geht es um Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Erbschaft und z. B. mit Pflichten der Erben anfallen, wie für die Tilgung von Schulden oder für die Erfüllung von Vermächtnissen. Absetzbar können Notar- und Grundbuchkosten z. B. dann sein, wenn es darum geht, Vermächtnisse zu erfüllen und dafür Immobilien verkauft werden müssen. Achtung! Der Verkauf von Immobilien ohne rechtliche Veranlassung zählt zur Nachlassverwertung. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig.

Verteilung des Nachlasses

Auch wenn der Nachlass unter den Erben verteilt bzw. auseinandergesetzt wird, können abzugsfähige Kosten entstehen. Hierunter fallen z. B. Kosten der Umschreibung von Immobilien auf einen Erben (Notar, Grundbuch) und Kosten für Sachverständige. Und auch Kosten für anwaltliche Beratung in diesem Zusammenhang oder Gerichtskosten sind abzugsfähig, anders als z. B. beim Verkauf an „Nichterben“.  

Kosten der Testamentsvollstreckung

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, sind auch angemessene Kosten für eine Abwicklungsvollstreckung abzugsfähig, nicht aber Kosten für eine Dauervollstreckung, da diese zu den Nachlassverwaltungskosten zählen.

Hinweis: Hat der Erblasser eine unangemessen hohe Vergütung festgelegt, ist der angemessene Anteil abzugsfähig. Ist keine Vergütung festgelegt, wird die Vergütung nach § 2221 ermittelt.

Steuer und Steuerberatungskosten

Die Erbschaftsteuer selbst ist nicht abzugsfähig und auch Kosten für Rechtsstreitigkeiten rund um die Erbschaftsteuer nicht, so der BFH. Zu den Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer gibt es hingegen keine explizite BFH-Rechtsprechung. Die Steuerverwaltung lässt den Abzug allerdings zu, sogar Kosten der Nacherklärung, wenn Erbschaftsteuer hinterzogen wurde (BFH, Urteil v. 14.10.2020, Az.: II R 30/19).

Wann macht man Kosten geltend, um Steuern zu sparen?

Zum Schluss eine wichtige Frage: Wann kann man als Erbe Kosten geltend machen, um die Erbschaftsteuerlast zu reduzieren?

Kosten, die bis zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung anfallen (z. B. Begräbniskosten) werden normalerweise direkt in der Steuererklärung angegeben. 

Andere Kosten (z. B. Kosten für das endgültige Grabmal oder Verfahrenskosten) entstehen oft erst, wenn die Steuererklärung bereits abgegeben wurde. Damit fallen sie nach dem sog. Steuerentstehungsstichtag an. Stehen solche Kosten noch im Raum, ist es Aufgabe der Steuerberater, dafür zu sorgen, dass der Steuerbescheid zunächst vorläufig erlassen wird (§ 165 AO) und nachträglich angepasst werden kann. Außerdem kann der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen werden. Auch dann ist es möglich, relevante Kosten noch nach Erlass des Bescheides geltend zu machen, sofern er noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Achtung! Nach der Aufhebung der Vorläufigkeit ist eine Geltendmachung von Kosten laut BFH nicht mehr möglich.

Mit Wissen und guter Beratung Steuersparpotenzial nutzen

Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall können die Erbschaftsteuerlast eines jeden Erben nochmals reduzieren. Das sollte man im Blick behalten und entsprechende Nachweise sammeln und vorlegen können, damit Steuerberater daraus das Beste machen können. 

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zu abzugsfähigen Kosten bei der Erbschaftsteuer:

Welche Kosten können die Erbschaftsteuer konkret reduzieren?

Erbschaftsteuer lässt sich durch den Abzug von Schulden, Nachlassverbindlichkeiten und bestimmten Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall senken. Dazu zählen u. a. Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabmal und Grabpflege sowie Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses. Diese Posten mindern den steuerpflichtigen Nachlasswert und damit die Steuerlast der Erben.

Was ist der Erbfallkosten-Pauschalbetrag?

IDer Erbfallkosten-Pauschalbetrag ermöglicht Erben einen pauschalen Abzug von Kosten, ohne dass diese im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Er beträgt 15.000 Euro für Todesfälle ab dem 01.01.2025 und 10.300 Euro für frühere Todesfälle. Der Pauschalbetrag gilt pro Erbfall und steht allen Miterben gemeinsam zu. Ihn geltend zu machen, lohnt sich, wenn die tatsächlichen Kosten unterhalb dieses Betrags liegen oder ein Nachweis schwierig ist.

Können auch Kosten berücksichtigt werden, die erst nach Abgabe der Steuererklärung entstehen?

Ja, auch später anfallende Kosten können die Erbschaftsteuer noch mindern. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wird.