Erbschaftsteuer im Umbruch: Welche Reformmodelle jetzt diskutiert werden

Wieder einmal steht das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht im Fokus der öffentlichen Diskussion. Neben einem Konzeptpapier der SPD haben auch wirtschaftswissenschaftliche Institute wie das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) und das ifo Institut eigene Reformmodelle vorgestellt. Die Bandbreite der Vorschläge zeigt: Die künftige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer ist offen – mit weitreichenden Folgen für Vermögens- und Unternehmensnachfolgen.

Eine ursprünglich bereits für Ende 2025 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Erbschaftsteuer zeitnah weiter in den Fokus rücken. Das Gericht hat über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu entscheiden. In der Vergangenheit hat das Gericht ähnlich gelagerte Regelungen bereits gekippt. Sofern das Gericht zu der Entscheidung gelangt, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilweise verfassungswidrig ist, wird es dem Gesetzgeber voraussichtlich eine Übergangsfrist einräumen. Innerhalb der Frist muss eine verfassungskonforme Neuregelung des Gesetzes verabschiedet werden. Bleibt der Gesetzgeber untätig, könnte die Steuerpflicht theoretisch entfallen.

Auch wenn bei gesamtwirtschaftlicher Sichtweise gute Argumente für die Abschaffung der Erbschaftsteuer sprechen, wird der Gesetzgeber diese Steuer nicht durch eigene Untätigkeit aufgeben. Dafür ist das Thema Erbschaftsteuer politisch zu stark aufgeladen. Wenn die Steuer aufrechterhalten bleiben soll, muss im Bundestag ein mehrheitsfähiger Kompromiss gefunden werden. Die Haushaltslücke der öffentlichen Hand sowie das Medienecho der Diskussion lassen vermuten, dass die zukünftige Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Unternehmen, vermögenden Privatpersonen und auch Immobilieneigentümern unter dem Strich nicht zum Vorteil gereichen wird.

Ein neuralgischer Punkt der Reform wird die Frage sein, ab welchem Stichtag eine etwaige Neuregelung zur Anwendung kommt. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber – wie bereits bei früheren Gesetzesänderungen – in Teilen eine Rückwirkung der Reform vorsieht, um Handlungsspielräume zu verkürzen. Inwieweit eine Rückwirkung zulässig ist oder nicht, ist verfassungsrechtlich umstritten. Somit ist ungewiss, ob und wenn ja, wie lange eine etwaige Übergangsphase dauert, innerhalb der die alten Regelungen noch in Anspruch genommen werden können.

Auch wenn das Ergebnis nicht absehbar ist, lohnt es sich, einen Blick auf die aktuellen Reformansätze zu werfen. In den letzten Wochen wurden drei Reformansätze zur öffentlichen Diskussion gestellt.

Das Konzept der SPD sieht vor, die bislang alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehenden persönlichen Freibeträge durch einen einmaligen „Lebensfreibetrag“ (900.000 Euro innerhalb der Familie und zusätzlich 100.000 Euro für sonstige Erwerbe) zu ersetzen. Ziel ist, Erbschaften und Schenkungen über die gesamte Lebenszeit einer Person hinweg zu erfassen. Aber der Schein eines vermeintlich höheren Freibetrages trügt. Denn unter diesen Lebensfreibetrag fällt alles, was man von Ehe-/Lebenspartner, Kindern/Stiefkindern, Enkelkindern, Eltern/Großeltern, Geschwistern, Nichten/Neffen sowie der Schwiegerfamilie insgesamt erhält. Wenn man hingegen die aktuelle Gesetzeslage ideal ausschöpft, kann ein Kind von seinen beiden Eltern (2 x 400.000 Euro) und vier Großeltern (4 x 200.000 Euro) im Rahmen der Freibeträge 1,6 Mio. Euro steuerfrei erhalten – und das alle zehn Jahre erneut. 

Ferner sollen gemäß dem Konzept der SPD die Steuerverschonungen für betriebliches Vermögen weitgehend abgeschafft werden. Ein Unternehmensfreibetrag soll lediglich in Höhe von 5 Mio. Euro bestehen. Dies dürfte dazu führen, dass erheblich mehr (Familien-)Betriebe und in erheblich höherem Maße zur Erbschaft- / Schenkungsteuer herangezogen werden als bislang.   

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) setzt bei seinem Vorschlag ebenfalls auf einen Lebensfreibetrag anstatt auf wiederkehrende Freibeträge.  Steuerprivilegien für Betriebsvermögen sollen schrittweise gestrichen werden. Ein (noch nicht genauer spezifizierter) Unternehmensfreibetrag ist angedacht. Der Steuersatz soll vereinfacht werden, aber weiterhin von der Höhe des Erwerbs abhängen. Das DIW kalkuliert mit einer Halbierung der Steuerpflichtigen bei gleichzeitiger Erhöhung des Steuervolumens um 2,3 Milliarden Euro.   

Das ifo Institut plädiert für ein sogenanntes Flat-Tax-Modell. Es soll ein einheitlicher, vergleichsweise niedriger Steuersatz (5 – 10%) für alle Vermögensarten gelten. Freibeträge sollen dynamisch angepasst, komplexe Sonderregelungen und Steuerprivilegien für Unternehmensvermögen abgeschafft werden. Ziel ist vor allem eine deutliche Vereinfachung des Systems. Das ifo-Institut benennt aber auch eine Schwäche des eigenen Vorschlags: In Zukunft könnte das Erbschaftsteueraufkommen – je nach Finanzbedarf und politischem Gusto – durch schlichte Anpassung des Steuersatzes erhöht werden.

Auch wenn sich die Reformmodelle in ihrer Ausgestaltung deutlich unterscheiden, haben sie eines gemeinsam: Sie erhöhen die Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere vermögende Privatpersonen, Immobilieneigentümer und Unternehmer sehen sich mit der Frage konfrontiert, wie belastbar bestehende Nachfolgekonzepte noch sind. Für die Zukunft sollte eine höhere Erbschaftsteuerbelastung in die Erwägungen miteinbezogen werden. Gerade Betriebsvermögen steht in nahezu allen Reformüberlegungen im Fokus. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine strukturierte und vorausschauende Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge weiter an Bedeutung.

Vor dem Hintergrund der Reformdiskussion empfiehlt sich eine strukturierte Überprüfung bestehender Nachfolgekonzepte. Gerne begleiten wir Sie bei der rechtssicheren und steuerlich optimierten Gestaltung Ihrer Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

Das aktuelle System steht auf dem Prüfstand. Die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann zu einer tiefgreifenden Reform des Erbschaftsteuergesetzes führen.

Angesichts der ungewissen zukünftigen Gesetzeslage ist es wichtig, zu prüfen, ob und wie aktuell bestehende Regelungen und Vergünstigungen vor einer etwaigen Reform genutzt werden können. Warum gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für eine aktive Gestaltung sein kann, haben wir bereits in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

Sollte der derzeit heiß diskutierte „Lebensfreibetrag“ eingeführt werden, stellt sich die zentrale Frage, ob vor der Reform erfolgte Schenkungen auf den Lebensfreibetrag anzurechnen sind oder nicht. Ohne Anrechnung wären diejenigen, die rechtzeitig vor der Reform Vermögen / Unternehmen steuerfrei übertragen haben, zweifellos bessergestellt. Das erscheint einerseits als ungerecht. Andererseits wirft aber auch eine rückwirkende Anrechnung von Vorerwerben auf den Lebensfreibetrag erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (Vertrauensschutz) auf. Bei Einführung eines Lebensfreibetrages dürfte die Frage der Anrechnung von Vorerwerben auf den Lebensfreibetrag früher oder später vor dem Bundesverfassungsgericht landen.

Trotz Unsicherheiten im Hinblick auf die zukünftige Berücksichtigung früherer Erwerbe bieten Gestaltungen gemäß dem geltenden Recht ein höheres Maß an Planungssicherheit und können erhebliche Steuervorteile mit sich bringen.  

Eine rechtzeitige, ganzheitliche und individuell abgestimmte Vermögens- und Unternehmensnachfolge ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren und zukunftsorientierten Gestaltung Ihrer Vermögens-, Immobilien- und Unternehmensnachfolge. Bei ACCONSIS begleiten wir Sie mit ausgewiesener Kompetenz und langjähriger Erfahrung – von der rechtlichen Gestaltung und steuerlichen Optimierung bis hin zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen und der strukturierten Umsetzung Ihrer Nachfolgelösung.

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Nicolai Utz

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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