In unbefristeten Arbeitsverträgen ist meist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Aber welche Regeln gelten für kurze, befristete Arbeitsverträge? Gibt es hier eine zulässige Obergrenze für die Dauer der Probezeit? Mit dieser Frage hat sich nun das Bundesarbeitsgericht beschäftigt (BAG, Urteil v. 30.10.2025, Az.: 2 AZR 160/24).
Probezeit freiwillig und maximal sechs Monate
Probezeiten sind in Arbeitsverhältnissen üblich, wenn auch keine Pflicht. Nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die maximale Dauer sechs Monate.
Das Arbeitsverhältnis kann in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist nichts vereinbart, ist das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen. Dann greifen von Beginn an die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Höchstdauer der Probezeit auch für einfach gelagerte Tätigkeiten voll ausgeschöpft werden kann (BAG, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07).
Stellt sich die Frage: Wenn die gesamte mögliche Probezeit auch für einfache Tätigkeiten möglich ist, gilt das auch für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse? Oder muss die Dauer in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigungsdauer stehen?
Der aktuelle Fall vor dem BAG
Mit dieser Frage beschäftigte sich das BAG im Fall einer Frau, die auf ein Jahr befristet im Kundenservice angestellt war. Arbeitsvertraglich waren eine Probezeit von vier Monaten und eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.
Der Arbeitgeber kündigte innerhalb der vereinbarten Probezeit, die Mitarbeiterin klagte. Die Probezeit sei zu lang für das kurze Arbeitsverhältnis. Es gelte die deswegen längere ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist.
Die Entscheidung
Vor dem LAG bekam die Frau Recht: Die Probezeit dürfe höchstens 25 % der Vertragsdauer betragen, hier drei Monate, so das Gericht. Die Kündigung sei erst zu einem späteren Termin wirksam.
Anders sah es das BAG. Nach § 15 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) muss die Probezeit-Dauer „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“. Einen festen Richtwert definiert das Gesetz nicht.
Das BAG urteilte also:
- Die Angemessenheit der Probezeit-Dauer hängt vom konkreten befristeten Arbeitsverhältnis ab.
- Maßgeblich für die Angemessenheit sind die Gesamtdauer der Befristung und die Art der Tätigkeit.
Im konkreten Fall hielt das BAG eine viermonatige Probezeit bei einer einjährigen Befristung für verhältnismäßig.
Der Grund: Es war ein 16-wöchiger Einarbeitungsplan vereinbart. Erst nach Absolvieren dieser Phase wurde auch die volle Einsatzfähigkeit erwartet.
Probezeit-Dauer mit Augenmaß gestalten
Das BAG stärkt mit diesem Urteil die Interessen der Arbeitgeber an einer angemessen langen Probezeit: Sie können in befristeten Verträgen auch Probezeiten vereinbaren, die länger als z. B. 25 % der Gesamtvertragslaufzeit andauern. Eine starre Grenze – etwa drei Monate bei einem Jahresvertrag – besteht nicht.
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