Ob internationale DJs bei Hochzeiten, ausländische Technikfirmen für Tagungen oder Lizenzgebühren an Franchisegeber im Ausland – viele Hotels und Gastronomiebetriebe sind heute Teil internationaler Dienstleistungs- und Vertragsstrukturen. Was viele nicht wissen: Dies kann zu steuerlichen Risiken führen und eventuelle Zahlungsverpflichtungen entstehen lassen. Der Grund: § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) – eine Vorschrift, die in der Praxis oft übersehen wird und zu erheblichen Haftungsrisiken führen kann.
Was § 50a EStG regelt – und warum er so relevant ist
§ 50a EStG verpflichtet inländische Unternehmen dazu, Steuerabzugsbeträge auf bestimmte Zahlungen an ausländische Leistungserbringer einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen. Das betrifft vor allem:
- künstlerische, sportliche oder unterhaltende Tätigkeiten,
- die Überlassung von Rechten,
- Aufsichtsratsvergütungen.
Die Steuer beträgt in der Regel 15 % der Bruttovergütung, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei Aufsichtsratvergütungen erhöht sich der Steuerabzug sogar auf 30%. Der Abzug erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Steuerpflicht des Empfängers in Deutschland – es handelt sich um eine pauschale Erhebung.
Zwei Risikogruppen: Franchisenehmer und Veranstalter
Franchisebetriebe: Wiederkehrende Lizenzzahlungen mit Steuerpflicht
Viele Hotel- und Gastronomiebetriebe sind Teil internationaler Franchisesysteme. Die Nutzung von Markenrechten, Know-how, IT-Systemen oder Rezepturen ist mit regelmäßigen Gebühren verbunden – oft an eine ausländische Muttergesellschaft.
Ohne gültigen Freistellungsbescheid des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist der Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) verpflichtend.
Diese Risiken betreffen nahezu jeden Franchisenehmer mit Auslandslizenz.
Ein typisches Beispiel:
Ein Hotel wird im Rahmen einer Lizenzvereinbarung betrieben. Hierfür zahlt das deutsche Unternehmen eine Lizenzgebühr an eine ausländische Gesellschaft des Lizenzgebers. Die monatlichen Lizenzgebühren betragen 5.000 €.
➡️ Die Lizenzgebühr unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Der Hotelbetrieb muss monatlich 750 € (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und an das BZSt abführen.
Hotels und Gastronomiebetriebe ohne Franchise: Veranstaltungs- und Dienstleistungsrisiken
Auch Betriebe ohne Franchisestruktur können betroffen sein – insbesondere bei Veranstaltungen, Konferenzen und Eventbuchungen. In der Praxis werden hierfür häufig ausländische Künstler oder Dienstleister beauftragt.
Ein typisches Beispiel:
Ein Hotel in Bayern engagiert einen bekannten Jazzmusiker aus Frankreich für ein Sommerkonzert im Garten. Der Künstler erhält ein Honorar von 2.000 €.
➡️ Das Honorar unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Der Hotelbetrieb muss 300 € (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und an das BZSt abführen.
Was sind konkrete Risiken bei Missachtung von § 50a EStG?
Wird der Steuerabzug unterlassen, haften Sie als Zahlender für die nicht abgeführten Steuern. Ferner können weitere Risiken und Folgen auftreten:
- Feststellungen bei Betriebsprüfungen oder Compliance-Prüfungen
- Rückwirkende Steuernachzahlungen für mehrere Jahre
- Säumniszuschläge, Zinsen und potenzielle Bußgelder
- Haftungsbescheide gegen die Geschäftsführung oder das Management
- Steuerstrafrechtliche Konsequenzen bei systematischem Verstoß
Unsere Handlungsempfehlungen
Rückwirkende Prüfung: Wurden bereits Zahlungen geleistet, die unter § 50a EStG fallen könnten, empfiehlt sich eine steuerliche Aufarbeitung der letzten Jahre. Je nach Sachlage kann eine Nachmeldung oder sogar eine Selbstanzeige erforderlich sein.
Vertragsprüfung: Prüfen Sie bei internationalen Geschäftsbeziehungen, ob Ihr Unternehmen relevante Zahlungen an ausländische Vergütungsgläubiger leistet.
Steuerklauseln integrieren: Vertragsmuster sollten Regelungen zur Quellensteuer enthalten. Insbesondere sollte klar festgelegt sein, wer für die steuerlichen Pflichten verantwortlich ist.
Freistellung nach § 50c EStG prüfen: Bei Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen kann über das Bundeszentralamt für Steuern ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug gestellt werden. Ohne schriftliche Freistellung bleibt die Steuerpflicht bestehen. Stellen Sie sicher, dass die Freistellungsbescheinigung aktuell und zeitlich gültig ist.
Verantwortlichkeiten klären: Die Abstimmung zwischen Eventplanung, Einkauf, Buchhaltung und Geschäftsführung ist essenziell. Ein funktionierendes internes Kontrollsystem (Tax Compliance) hilft, Haftungsfälle zu vermeiden.
Fazit
§ 50a EStG ist eine häufig übersehene, aber sehr weitreichende Vorschrift. Besonders Hotel- und Gastronomiebetriebe mit Franchisebindung oder regelmäßigem Eventgeschäft sind potenziell betroffen.
Wer seine Verträge, Prozesse und Verantwortlichkeiten frühzeitig prüft, kann Haftungsrisiken vermeiden und steuerliche Sicherheit schaffen.
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