Übertragung von Betriebsvermögen: Steuerliche Begünstigungen und mögliche Reformen

Die Übertragung von Betriebsvermögen ist ein zentrales Thema der Unternehmensnachfolge und der steuerlichen Beratung dazu. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht dabei erhebliche Begünstigungen vor, um die Fortführung mittelständischer Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern. Doch politische Reformpläne und ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könnten diese Begünstigungen bald deutlich einschränken.

In diesem Beitrag erläutern wir die aktuellen Regelungen, skizzieren die politischen Entwicklungen und geben praxisnahe Empfehlungen für Unternehmer.

Begünstigtes Betriebsvermögen umfasst insbesondere Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften. Zudem können auch land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte als begünstigt eingestuft sein.

Die Übertragung von Betriebsvermögen ist durch erhebliche Steuererleichterungen begünstigt, die allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind:

Nach der Regelverschonung können 85% des übertragenen Betriebsvermögens als begünstigtes Betriebsvermögen sowohl bei der Schenkung als auch bei der Erbschaft steuerfrei übergeben werden. Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.

Voraussetzung hierfür ist:

  • Eine Behaltensfrist von mindestens 5 Jahren und die Fortführung des Betriebs.
  • Zudem gilt eine Lohnsummenregelung: Für Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern muss eine bestimmte Lohnsumme erreicht werden. Während der Behaltensfrist darf diese (grundsätzlich) 400 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Die Ausgangslohnsumme richtet sich nach der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre.
  • Der Anteil von Verwaltungsvermögen – z. B. vermietete Immobilien, bestimmte Beteiligungen oder Wertpapiere – darf maximal 90 % des Betriebsvermögens betragen.

Werden diese Grenzen nicht eingehalten, ist die vollständige Steuerbefreiung in Gefahr.

Alternativ ist auch ein unwiderruflicher Antrag auf vollständige Steuerfreistellung möglich, die sogenannte Optionsverschonung. Hierfür gelten allerdings strengere Voraussetzungen:

  • Der Anteil des übertragenen Verwaltungsvermögens darf 20 % des Betriebsvermögens nicht übersteigen.
  • Zudem gilt eine längere Behaltensfrist (7 Jahre) und eine strengere Lohnsummenregelung (grundsätzlich 700 % der Ausgangslohnsumme).

Neben den Regel- und Optionsverschonungen existieren zahlreiche weitere Detailregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die für eine steueroptimierte Nachfolgeplanung von großer Bedeutung sind.

Für die Praxis relevant ist hierbei insbesondere die sogenannte Optionsfalle. Wurde die Erklärung zur Vollverschonung abgegeben und werden nachträglich die Anforderungen an die Vollverschonung auch nachträglich nicht erfüllt, wird ein Rückfall in die Regelverschonung nicht gewährt.

Derzeit wird vermehrt diskutiert, die bisher geltenden Privilegien für Betriebsvermögen zu reduzieren und die Verschonungsabschläge einzuschränken. Besonders Unternehmen mit hohen stillen Reserven im Betriebsvermögen und mit ausgeprägtem Verwaltungsvermögen stehen im Fokus der Reform.

Es besteht daher die Gefahr, dass bestehende Erleichterungen für die Unternehmensnachfolger durch den Gesetzgeber eingeschränkt oder strenger reguliert werden könnten.

Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung von Grundvermögen

Die politische Diskussion hat zusätzlich an Fahrt aufgenommen, da das Bundesverfassungsgericht aktuell prüft, ob die steuerliche Besserstellung von Betriebsvermögen gegenüber Grundvermögen – z. B. vermietete Immobilien – verfassungswidrig und somit eine Neuordnung notwendig ist (Az. 1 BvR 880/25, 1 BvR 882/25).

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Unternehmensnachfolge, Nachlassplanung und die Gestaltung von Schenkungen. Es könnte die steuerlichen Rahmenbedingungen für Generationenwechsel und Vermögensübertragungen grundlegend verändern.

Vor dem Hintergrund der anhängigen verfassungsrechtlichen Überprüfung und den politischen Diskussionen empfiehlt sich aus unserer Sicht folgendes Vorgehen:

  • Eine zügige Planung und Durchführung von Übertragungen ist ratsam, um noch von den aktuell geltenden, günstigen Verschonungsregelungen profitieren zu können.
  • Unternehmer sollten die Zusammensetzung des Betriebsvermögens, insbesondere den Anteil des Verwaltungsvermögens, frühzeitig prüfen und gegebenenfalls im Vorfeld steueroptimierend gestalten.
  • Bei der Übertragung von Grundvermögen oder Betriebsanteilen ist eine umfassende steuerliche Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater dringend zu empfehlen, da schon kleine Fehler die Inanspruchnahme von Begünstigungen gefährden können.
  • Angesichts der Komplexität sowie der sich abzeichnenden Rechtsentwicklung empfiehlt es sich, zeitnah professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen und die Gestaltung der Unternehmensnachfolge nicht aufzuschieben.

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Christoph Zelaskowski
Dipl.-Kfm.
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