Vorteile und Risiken: Nießbrauchvorbehalt bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen

Im Rahmen der lebzeitigen Unternehmensnachfolge werden Unternehmen bzw. Mitunternehmeranteile oft schenkungsweise auf Nachfolger übertragen, auch unter Nießbrauchvorbehalt zugunsten der Schenker. Um alle damit verbundenen steuerlichen Vorteile „mitzunehmen“, gilt es, auf einiges zu achten – Stichwort: Verschonungsabschläge.

Viele Unternehmen, die als Personengesellschaften – z. B. GbR oder KG – organisiert sind, sollen von den Inhabern zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden. Nicht selten handelt es sich hierbei um Familienbetriebe, die weitergeführt werden wollen und sollen.

Damit diese Unternehmen durch eine Übertragung auf die nächste Generation nicht finanziell überlastet werden, kennt das Steuerrecht Ausnahmetatbestände, die die „Erwerber“ des Unternehmens deutlich entlasten und Liquiditätsengpässe durch eine enorme Steuerlast vermeiden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein solcher Ausnahmetatbestand sind die Verschonungsabschläge aufgrund entsprechender Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer für die Übertragung von Unternehmen/Mitunternehmeranteilen um bis zu 100 % reduziert. Die Rede ist dann von den sogenannten Verschonungsabschlägen, die in §§ 13a, 13b, 13c ErbStG geregelt sind.

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge ist die Beteiligung der nächsten Generation durch Schenkung von Unternehmensanteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs immer noch ein gängiges Modell. Allerdings herrscht bei Fragen zur sogenannten doppelten Mitunternehmerstellung nach wie vor Rechtsunsicherheit.

Durch den Nießbrauch an einer Gesellschaftsbeteiligung soll erreicht werden, dass der Beschenkte zwar Eigentümer der Anteile wird, der Schenker aber auf diesem Weg seine Gewinnbeteiligung und einen großen Einfluss auf die Gesellschaft behalten kann.

Die steuerliche Verschonung nach den Regelungen des ErbStG auf Erwerberseite greift allerdings nicht, wenn der Erwerber nicht Mitunternehmer wird.

Dazu kann es kommen, wenn sich der Schenker einen zu hohen „Anteil“ an der Personengesellschaft vorbehält und der Erwerber so die Voraussetzungen einer typischen Mitunterstellung nicht erfüllt. Im Falle einer Übertragung der Unternehmensanteile unter Nießbrauchvorbehalt kann dieses Risiko bestehen.

Denn Voraussetzung für die Verschonungsregelung nach § 13 a/b ErbStG ist, dass auch der Erwerber (Beschenkte) eine sogenannte steuerliche Mitunternehmerstellung erlangt. Hierfür muss er einen gewissen Grad an Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative erhalten.

Mitunternehmerrisiko bedeutet, dass der Beschenkte eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens erhält. Dazu zählt die Beteiligung an Gewinn und Verlust genauso wie die Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswertes.

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt im Falle eines Nießbrauchvorbehalts ein Mitunternehmerrisiko vor, wenn sich der Nießbrauch auf die entnahmefähigen Erträge beschränkt.

Zur Mitunternehmerinitiative gehört, dass dem Erwerber bestimmte Entscheidungsbefugnisse und damit Einfluss zustehen. Hiernach sollte lt. BFH der Beschenkte zumindest solche Gesellschaftsrechte ausüben können, die den Stimm-, Kontroll- und Widerrufsrechten eines Kommanditisten angenähert sind oder mit den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB korrespondieren. Zur konkreten Frage nach der Mitunternehmerinitiative sind in den letzten Jahren diverse Gerichtsentscheidungen ergangen.

Bis vor einigen Jahren wurde vertreten, dass bei entsprechender Gestaltung beide ‒ Nießbraucher und Gesellschafter – als Mitunternehmer behandelt werden können. Hierdurch konnten bei Übertragung des Gesellschaftsanteils zum einen die erbschaftsteuerliche Verschonung nach §§ 13 a, 13b ErbStG gewährt und zugleich die Erträge dem Nießbraucher zugewiesen und bei diesem versteuert werden.

Neuere Urteile des BFH stellen dies aber infrage und argumentieren, dass nur eine Person je Anteil Mitunternehmer sein kann. Die Literatur und ein Teil der Rechtsprechung halten dennoch weiterhin die doppelte Mitunternehmerschaft für möglich.

Geht es darum, die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten zu regeln und zu diesem Zweck ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile auf die nachfolgende Generation schenkungsweise zu übertragen, gilt es, bei der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt Vorsicht walten zu lassen.

Um Steuervorteile auf Erwerberseite durch Verschonungsabschläge realisieren zu können, muss der Erwerber trotz Nießbrauch Mitunternehmer werden. Das ist schlichtweg Voraussetzung, um in den Genuss der Abschläge zu kommen. Die Meinungen dazu, wann das der Fall ist, wann nicht, gehen durchaus auseinander.

Angesichts dieser Unsicherheit empfehlen sich deswegen eine sorgfältige und klar geregelte Vertragsgestaltung und das Einholen einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts in Bezug auf die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG, um die Anerkennung der angestrebten (doppelten) Mitunternehmerschaft sicherzustellen.

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