Arbeitslohn in Kryptowährung: Was geht, was geht nicht?

Kryptowährungen gewinnen an Relevanz im Alltag. Sie bieten viele Vorteile, aber auch Nachteile wie z. B. starke Kursschwankungen. Aber eignen sich Kryptowährungen, um Arbeitslohn auszuzahlen oder sind Arbeitgeber an gängige Währungen gebunden? Mit dieser Frage befasste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Vorteile und Nachteile von Kryptowährungen

Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Tether (USDT), Ripple (XRP), Cardano (ADA) etc. erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.

Nicht umsonst, denn immerhin bieten Kryptowährungen das Potenzial massiver Kurssteigerungen und eröffnen so enorme Rendite-Chancen. Wo Licht ist, ist aber auch Schatten: Neben der Chance, erhebliche Gewinne in kürzester Zeit zu erzielen, kann auch das exakte Gegenteil eintreten. Denn Kryptowährungen unterliegen eben starken Kursschwankungen – hohe Verluste sind damit nicht ausgeschlossen.

Vor allem dieses Risiko lässt fragwürdig erscheinen, ob sich Kryptowährungen dafür eignen, Arbeitslohn auszuzahlen, nicht – wie eigentlich vorgesehen z. B. in Euro.

Deswegen beschäftigte sich ganz aktuell das BAG mit diesem Thema und veröffentlichte zunächst eine Pressemitteilung zu seiner Entscheidung (BAG, Urteil v. 16.04.2025, Az.: 10 AZR 80/24).

Worum ging es im Fall?

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens, das im Bereich Kryptowährungen aktiv ist, sollte laut Arbeitsvertrag bis zum 31. März 2020 eine umsatzabhängige Provisionszahlung erhalten, zusätzlich zum laufenden Gehalt. Vereinbart war, dass der Provisionsanspruch für den vorangegangenen Monat in Euro ermittelt und anschließend zum Fälligkeitszeitpunkt zum jeweils aktuellen Wechselkurs in ETH umgerechnet als ETH „ausbezahlt“ wird.

Das geschah allerdings bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2021 nicht – auch nicht auf wiederholte Aufforderung durch die Mitarbeiterin, ihr die Provision in Form von ETH zukommen zu lassen. Erst als das Gehalt für Dezember 2021 ausgezahlt wurde, zahlte der Arbeitgeber auch die Provision – allerdings in Euro, nicht wie vereinbart in ETH.

Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden. Sie klagte auf Übertragung von 19,194 ETH für Februar und März 2020, bereits ausgezahlte Provisionsanteile in Euro waren hier schon berücksichtigt. Der Arbeitgeber hingegen sah die Provisionsansprüche durch seine Zahlung in Euro im Dezember 2021 als vollständig erfüllt an.

BAG: Kryptowährung kein Geld, aber als Sachbezug in Ordnung

Dem Grunde nach bekam die Frau Recht.

Zwar sei ETH – genauso wie anderen Kryptowährungen – kein Geld, sondern lediglich eine digitale Wertrepräsentation, vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 Kreditwesengesetz (KWG). Kryptowährungen seien damit kein elektronisches Geld und kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel.

Zugleich kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass diese Tatsache dazu führt, dass bestimmte (An-)Teile der Arbeitsvergütung in Kryptowährungen „ausbezahlt“ werden können – als Sachbezüge gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO).

Voraussetzung dafür sei allerdings, dass das im Interesse des Arbeitnehmers sei. Davon ging das BAG in diesem Fall aus, da Kryptowährungen vergleichbar mit Aktienoptionen Chancen auf Gewinne mit sich bringen würden.

Pfändungsfreigrenze beachten

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer also mit Kryptowährungen bezahlen – dem Grunde nach jedenfalls.

Denn laut § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfen Sachbezüge nicht den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigen. Der nicht pfändbare Anteil des Arbeitslohns muss Arbeitnehmern also in Euro (§ 107 Abs. 1 GewO) ausgezahlt werden. Eine solche Aufsplittung des Entgelts kann sich allerdings in der Praxis schwierig gestalten, da sich die Pfändungsfreigrenzen einer Person verändern können.   Solange die Pfändungsfreigrenze aber beachtet wird, kann der Arbeitslohn darüber hinaus im Umkehrschluss in ETH, BTC, USTC etc. ausbezahlt werden – das hat das BAG nun klargestellt. Gerade bei Provisionsansprüchen neben dem eigentlichen Gehalt erscheint deswegen die Auszahlung in Kryptowährungen unproblematisch.

Klare Regelungen aufstellen und Chancen nutzen

Dieses Urteil eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, neue Vergütungsmodelle zu entwickeln und damit für bestimmte (potenzielle) Mitarbeitende interessanter zu werden.

Wollen Arbeitgeber solche Modelle im Unternehmen in Einzelfällen ermöglichen, gilt es allerdings, klare Regeln zu definieren, um alle Beteiligten adäquat abzusichern.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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