Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro kann darüber entscheiden, ob Eltern Elterngeld erhalten oder nicht. Die frühzeitige steuerliche Planung relevanter Einkünfte, Abzugspositionen und Zahlungszeitpunkte hilft zu klären, ob die Einkommensgrenze eingehalten wird. ACCONSIS unterstützt werdende Eltern dabei, zulässige Gestaltungsspielräume gezielt und wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.
Was bedeutet die Einkommensgrenze von 175.000 Euro?
Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Anspruch auf Elterngeld, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt. Das regelt § 1 Abs. 8 Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG).
Diese Einkommensgrenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Bei zusammenlebenden Eltern wird grundsätzlich die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Elternteile berücksichtigt.
Allerdings ist bei dieser Berechnung das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen: Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensgrenze in Bezug auf das Elterngeld sind die steuerpflichtigen Einkünfte.
Hiervon werden insbesondere berücksichtigungsfähige
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- Vorsorgeaufwendungen,
- Freibeträge und
- außergewöhnliche Belastungen
abgezogen. Welcher Betrag maßgeblich ist, ergibt sich dann regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid.
Mehr als 175.000 Euro? Kein Elterngeld!
Schon eine geringfügige Überschreitung des Betrages von 175.000 Euro ist relevant. Liegt das zu versteuernde Einkommen auch nur minimal über 175.000 Euro, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig. Eine Art „gleitende Kürzung“ gibt es nicht. Es gelten für die Zeiträume davor Übergangsvorschriften nach § 28 BEEG.
Gerade bei schwankenden Einkünften, erfolgsabhängigen Vergütungen oder größeren Sondereffekten ist deshalb eine belastbare Prognose erforderlich.
Hinweis: Aktuelle Informationen zur Einkommensgrenze enthält das Familienportal des Bundes.
Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Einkommensgrenze?
Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens als Grundlage der Entscheidung über das Elterngeld ist regelmäßig das Kalenderjahr vor der Geburt. Wird ein Kind also beispielsweise im Jahr 2027 geboren, ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2026 maßgeblich.
Das bedeutet: Planungen für das Elterngeld sollten – wenn möglich – rechtzeitig vor Ablauf des Jahres vor der Geburt beginnen. Denn ist das maßgebliche Kalenderjahr bereits abgeschlossen, können viele wirtschaftliche Entscheidungen nicht mehr wirksam nachgeholt werden.
Wie wird das relevante Einkommen ermittelt?
In einem ersten Schritt werden zunächst die voraussichtlichen Einkünfte beider Elternteile für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Dazu gehören neben dem Arbeitslohn beispielsweise Einkünfte aus
- selbstständiger Tätigkeit,
- Vermietung,
- Beteiligungen oder
- steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen.
Auch Boni und andere Einmalzahlungen können die Prognose verändern und sind entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu planen.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Ausgaben und Abzugspositionen steuerlich anerkannt werden können. Dazu zählen je nach persönlicher Situation beispielsweise
- beruflich veranlasste Aufwendungen,
- Beiträge zur Alters- und Basisvorsorge,
- Spenden,
- Kinderbetreuungskosten oder
- außergewöhnliche Belastungen.
Bestehende Verlustvorträge und Verluste aus einzelnen Einkunftsarten können ebenfalls relevant sein.
Zunächst wird also das erwartete zu versteuernde Einkommen ohne weitere Maßnahmen berechnet. Anschließend werden realistische Gestaltungsvarianten simuliert und ihre steuerlichen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen verglichen.
Dabei sollte ein ausreichender Sicherheitspuffer berücksichtigt werden, weil sich Einkünfte oder abzugsfähige Beträge bis zum Jahresende noch verändern können.
Hinweis: Nicht jede private Ausgabe mindert das zu versteuernde Einkommen!
Welche Rolle spielen Gestaltung und Planung von Einnahmen und Ausgaben?
Zusätzlich ist es möglich zu prüfen, ob Einnahmen oder ohnehin geplante Ausgaben innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zeitlich gesteuert werden können, um im relevanten Berechnungszeitraum die 175.000-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.
Bei Arbeitnehmern kann das etwa variable Vergütungsbestandteile betreffen. Bei Selbstständigen, Vermietern oder Unternehmern kommen – abhängig von der Einkunftsart – weitere zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht.
Hinweis: Voraussetzung ist allerdings immer, dass die jeweilige Maßnahme rechtlich zulässig, tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Das Ziel sollte allerdings nicht allein sein, wegen des Elterngeldes „unnötige“ Ausgaben auszulösen. Entscheidend ist der Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Kosten einer Maßnahme, ihrer Steuerwirkung und dem möglichen Elterngeldanspruch.
Denn eine Gestaltung, die das Einkommen zwar rechnerisch reduziert, insgesamt aber höhere Kosten verursacht, ist regelmäßig nicht sinnvoll.
Wann sollte Beratung zum Thema Elterngeld beginnen?
Die Beratung sollte möglichst beginnen, sobald der voraussichtliche Geburtstermin und die Einkommensentwicklung absehbar sind. Das gewährleistet frühzeitig eine verlässliche finanzielle Planung und ermöglicht auch, ggf. sinnvolle rechtskonforme Schritte einzuleiten, um sich auf das Elterngeld verlassen zu können.
Besonders wichtig ist dies bei Unternehmern, Selbstständigen, Gesellschaftern, Vermietern sowie Arbeitnehmern mit variablen Vergütungen. Denn vor allem kurz vor einem Jahresende sind sinnvolle Maßnahmen häufig nur noch eingeschränkt umsetzbar.
Für die spätere Antragstellung sollten außerdem die erforderlichen Steuererklärungen frühzeitig vorbereitet und Nachweise vollständig dokumentiert sein. Denn die Elterngeldstelle entscheidet zwar eigenständig über den Anspruch und eine steuerliche Prognose kann diese Entscheidung nicht vorwegnehmen. Die steuerliche Prognose schafft aber Transparenz über die maßgeblichen Werte und reduziert vermeidbare Unsicherheiten.
Fazit: Beim Elterngeld frühzeitig planen
Beim Elterngeld kann steuerliche Planung bereits im Kalenderjahr vor der Geburt entscheidend sein.
Wer sich der 175.000-Euro-Einkommensgrenze nähert, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welches zu versteuernde Einkommen voraussichtlich maßgeblich ist und welche zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Dabei sollte stets die wirtschaftliche Gesamtsituation im Mittelpunkt stehen.
Warum frühzeitige Planung auch bei anderen unternehmerischen und privaten Entscheidungen wichtig ist, erfahren Sie in unserem Beitrag „Steuergestaltung 2026: Warum viele Potenzial verschenken“.
ACCONSIS unterstützt Sie als steuerlicher Ansprechpartner bei der Planung rund um die Einkommensgrenze für das Elterngeld. Wir ermitteln das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen, identifizieren zulässige Gestaltungsspielräume und vergleichen deren Kosten und Nutzen. So erhalten Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage, bevor verbindliche Maßnahmen umgesetzt werden.
Sie möchten wissen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich aus Ihrer aktuellen Situation ergeben?
Erfahren Sie, wie Sie Steuerpotenziale frühzeitig erkennen und wichtige Entscheidungen vorausschauend planen können.
Fragen zur steuerlichen Planung rund um das Elterngeld?
Bei Fragen zur Einkommensgrenze beim Elterngeld und möglichen steuerlichen Gestaltungsspielräumen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Lucas Bürner
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Lucas Bürner
Dipl.-Finanzwirt (FH)
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FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Elterngeld und Einkommensgrenze
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für das Elterngeld?
Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Anspruch auf Elterngeld, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt.
Ist das Bruttoeinkommen für die Grenze maßgeblich?
Nein. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses liegt nach Berücksichtigung steuerlicher Abzüge regelmäßig unter dem Bruttoeinkommen.
Wie kann das zu versteuernde Einkommen gestaltet werden?
Abhängig von der persönlichen Situation können unter anderem Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, Verluste und die zeitliche Steuerung bestimmter Einnahmen oder Ausgaben geprüft werden.
Wann sollte die steuerliche Planung in Hinblick auf das Elterngeld beginnen?
Die Beratung sollte möglichst früh im Kalenderjahr vor der Geburt beginnen. Je näher das Jahresende rückt, desto weniger Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich regelmäßig noch umsetzen.
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