Änderungen zum Jahreswechsel 2019/2020

Der Jahreswechsel steht an und wie jedes Jahr sind damit auch einige Veränderungen und Anpassungen im Lohnbereich vorzunehmen. Die wichtigsten Themen stellen wir kurz vor.

  • Der allgemeine Mindestlohn steigt von 9,19 EUR auf 9,35 EUR.
     
  • Zusätzliche Jobtickets bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können weiterhin unter Anrechnung der Entfernungspauschale steuerfrei erfolgen.
    Zukünftig wird es auch Möglichkeiten für eine pauschal versteuerte Entgeltumwandlung oder Erstattung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale geben.
     
  • Zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten sind lt. Gesetzgeber zukünftig nur noch steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn ausgegeben werden. Eine Entgeltumwandlung ist ab 1.1.2020 nicht mehr steuerfrei möglich. 
    Allgemeine Gutscheine oder aufladbare Karten, die bei vielen Vertragspartnern einlösbar sind, sollen ebenfalls steuerpflichtiger Barlohn werden. Nach dem Willen der Finanzverwaltung sollen nur noch sog. Closed-Loop-Karten bzw. Controlled-Loop-Karten oder Gutscheine steuerfrei bleiben z.B. Centergutscheine, City-Cards, Shell-Card, etc. Hier ist derzeit noch ein Verfahren anhängig.
    Hier soll auch der Einzelhandel gefördert werden. Reiner Internethandel wird für die 44 Euro Grenze ausgeschlossen, da es hier am physischen Geschäftsraum im Inland mangelt.
     
    Die steuerfreie nachträgliche Kostenerstattung bis 44 Euro mittels vorgelegter Belege ist ab 2020 nicht mehr möglich!
     
  • Elektro-Dienstwagen werden weiterhin steuerlich gefördert. Die private Nutzung mindert sich um 50% im Vergleich zu herkömmlichen KFZ bei Anschaffung ab 1.1.2019.
    Bei reinen E-KFZs mit einem Bruttolistenpreis von unter 40.000 Euro mindert sich die private Nutzung sogar auf 25%! Die Förderung von elektrischer Mobilität wird bis 31.12.2030 verlängert.
     
  • Die Verpflegungspauschalen steigen von 12,00Euro /24,00 Euro auf 14,00 Euro /28,00 Euro Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten steigen von 1,77Euro /3,30 Euro auf 1,80 Euro /3,40 Euro.
    Entsprechend ändern sich die Kürzungen bei Mahlzeitgewährung auf 5,60 Euro / 11,20 Euro.
     
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken um 0,1% auf 2,4%.
      

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin  gerne zur Verfügung.
 

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