Erbschaftsteuer und Vertrauensschutz: BFH erlaubt rückwirkende Verschärfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Bei der Erbschaftsteuer kann der Gesetzgeber Regeln für Betriebsvermögen rückwirkend verschärfen. Für Steuerpflichtige bedeutet das ein erhöhtes Risiko, denn der Vertrauensschutz endet früher als viele annehmen: Jedenfalls mit dem Gesetzgebungsbeschluss im Bundestag.

Erbschaftsteuer und Vertrauensschutz: Das Wichtigste in Kürze

  • Das aktuelle BFH-Urteil bestätigt: Rückwirkende Steuerverschärfungen sind erlaubt – auch für bereits abgeschlossene Vorgänge.
  • Der Vertrauensschutz endet jedenfalls bereits mit dem Bundestagsbeschluss, nicht erst mit dem fertigen Gesetz.
  • Wer die Übertragung von Unternehmensvermögen plant, sollte mögliche Gesetzesänderungen sehr früh im Blick haben.

Worum geht es im aktuellen BFH-Urteil?

Das BFH-Urteil II R 7/23 vom 20.11.2025 zur Erbschaftsteuerreform 2016 ist ein Paukenschlag für die Beratungspraxis: Es bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer echten rückwirkenden Verschärfung bei der Begünstigung von Betriebsvermögen und schiebt das Risiko in Übergangsphasen klar in Richtung Steuerpflichtige.

Dies bedeutet: Wer Übertragungen von Unternehmensvermögen plant, kann sich künftig deutlich seltener auf Vertrauensschutz berufen. Entscheidend ist nicht mehr der Tag der Verkündung eines Gesetzes, sondern spätestens der Moment, in dem die politische Weichenstellung im Bundestag erfolgt

Die Entscheidung des BFH im Überblick

Der BFH bestätigt die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG zum 1.7.2016 als verfassungsgemäß und weist die Revision der Klägerin zurück.

Sachverhalt: Schenkung von Betriebsvermögen

Streitgegenstand war eine Schenkung von Betriebsvermögen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung, aber nach dem 1.7.2016 vollzogen wurde. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 § 13b Abs. 10 ErbStG mit Rückwirkung zum 1.7.2016 eingeführt, um die Begünstigung von Betriebsvermögen neu zu fassen. Hintergrund der Neuregelung war, dass das Bundesverfassungsgericht die alten Regelungen als verfassungswidrig eingestuft hatte.

Warum klagte die Steuerpflichtige?

Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung der verschärften Neuregelung auf den bereits verwirklichten Erwerb und berief sich auf unzulässige echte Rückwirkung und Vertrauensschutz.

Zentrale Rechtsfrage zum Vertrauensschutz bei der Erbschaftsteuer

Kernfrage war, ob die rückwirkende Geltung des § 13b Abs. 10 ErbStG zum 1.7.2016 eine unzulässige echte Rückwirkung darstellt oder ob im konkreten Fall ausnahmsweise eine zulässige rückwirkende Belastung vorliegt.

Zudem ging es um den Zeitpunkt, bis zu dem ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der alten Rechtslage möglich war (Einfluss des Gesetzgebungsverfahrens, Bundestagsbeschluss, Bundesrat, Vermittlungsausschuss).

Begründung des BFH: Rückwirkung und Vertrauensschutz

Der BFH ordnet die Regelung als Gesetz mit echter Rückwirkung ein, stellt aber auf die Ausnahmen ab, die das BVerfG für zulässige echte Rückwirkung entwickelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt der Schutz des Vertrauens bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über eine bestimmte Regelung, sofern das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht.

Rolle des Gesetzgebungsverfahrens

Im vorliegenden Fall war die rückwirkende Anwendungsanordnung bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.6.2016 enthalten und wurde vom Bundestag am 24.6.2016 so beschlossen. Damit konnten Steuerpflichtige ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Begünstigungsregelung vertrauen.

Dass der Bundesrat später den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung anrief und die Einigung im Vermittlungsausschuss erst am 22.9.2016 erfolgte, ändert nach Auffassung des BFH nichts daran, dass mit dem Bundestagsbeschluss das schutzwürdige Vertrauen in das alte Recht entfallen war.

Praktische Konsequenzen für den Vertrauensschutz bei der Erbschaftsteuer

  • Erwerbe von begünstigtem Betriebsvermögen, die in dem Zeitraum ab 1.7.2016 bis zum Inkrafttreten der Reform vollzogen wurden, können unter die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG fallen, ohne dass dies gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
  • Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass sich Steuerpflichtige bei Gestaltungen jedenfalls ab dem Zeitpunkt des maßgeblichen Bundestagsbeschlusses regelmäßig nicht mehr mit Erfolg auf Vertrauensschutz in die alte Erbschaftsteuer-Begünstigungsregelung berufen können, wenn die Rückwirkung bereits im beschlossenen Gesetz angelegt war.
  • Das Urteil stärkt die Möglichkeit des Gesetzgebers, Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen mit belastender Tendenz rückwirkend zu ändern, und verschiebt damit die Risikozuordnung in Übergangsphasen klar zulasten der Steuerpflichtigen.

Bedeutung für künftige Reformen

Der BFH akzeptiert, dass echte Rückwirkung im Erbschaftsteuergesetz zulässig sein kann, wenn ernsthaft mit einer Änderung gerechnet werden muss. Das kann auch für die Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG gelten.

Künftige Reformen (z.B. weitere Eingrenzungen der Verschonung großer Unternehmensvermögen, Anpassung der Verwaltungsvermögensquoten, Verschärfung von Lohnsummen- oder Haltefristen) können daher eher mit rückwirkenden Anwendungsregelungen arbeiten, ohne dass sofort ein durchgreifendes Verfassungsrisiko besteht.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für Mandanten mit absehbaren Übertragungen von Betriebsvermögen (Familienunternehmen, größere Beteiligungen, Holding-KG-Strukturen) empfiehlt sich eine engmaschige Beobachtung der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie gegebenenfalls das Vorziehen von Gestaltungen vor kritischen parlamentarischen Beschlüssen sowie Gerichtsurteilen.

Zumal das Urteil des BFH offen lässt, ob der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Regelung nicht auch bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt (Verkündung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vernichtet sein kann, sofern der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung eine weitreichendere Rückwirkung beschließt.

Es besteht somit das Risiko, dass sich das Zeitfenster der möglichen Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen, insbesondere der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensverschonung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG, deutlich schneller schließen könnte als gedacht.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum BFH-Urteil:

Wann endet der Vertrauensschutz nach dem BFH?

Jedenfalls bereits mit dem Bundestagsbeschluss über die Neuregelung – nicht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Ist eine echte Rückwirkung im Steuerrecht zulässig?

Grundsätzlich nicht, aber dann ausnahmsweise möglich, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen mehr besteht.

Welche Sachverhalte können hiervon aktuell besonders betroffen sein?

Übertragungen von Betriebsvermögen im Zeitraum zwischen rückwirkendem Stichtag und Inkrafttreten der Neuregelung. In diesem Bereich ist kurzfristig mit einer BVerfG-Entscheidung zu rechnen.

Was bedeutet das für die steuerliche Gestaltung?

Gesetzgebungsverfahren und Rechtsprechung sollten eng verfolgt und Übertragungen frühzeitig umgesetzt werden.