Kürzung der variablen Vergütung bei Krankheit: Ist das rechtlich möglich?  

Arbeitgeber vereinbaren oft variable, erfolgsabhängige Vergütungen mit ihren Mitarbeitern. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine solche Vergütung, die an Teamziele und Vertriebserfolge Dritter gekoppelt ist, gekürzt werden darf, wenn ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt. In diesem Urteil werden die Grundlagen und Bedingungen für eine derartige Kürzung aufgezeigt.

Der aktuelle Fall

Im dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger als Vertriebsbeauftragter im Außendienst für die Beklagte tätig. Neben einem festen Gehalt erhielt er eine variable Vergütung, die zu 50 % an Teamziele (Erhöhung des Bestands der Vertriebspartner) und zu 50 % an die Steigerung des Ergebnisses bei den Vertriebspartnern geknüpft war. Der Kläger war im Geschäftsjahr 2021 an insgesamt 191 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, darunter 42 Tage im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung. Für die verbleibenden 149 Tage kürzte der Arbeitgeber bei der Abrechnung die variable Vergütung um knapp 13.000 Euro brutto. Der Kläger war damit nicht einverstanden und klagte diesen Beitrag gerichtlich ein.

Entscheidungen der Gerichte

Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Zahlung der rund 13.000 Euro zuzüglich Zinsen ab. Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers ebenfalls ab, bis auf einen Betrag in Höhe von 177,41 € aufgrund eines Rechenfehler.

Das LAG führte dabei aus, dass die Kürzung der variablen Vergütung auf dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ gemäß § 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruhe. Der Kläger fehlte an 149 Tagen krankheitsbedingt und hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Da der Kläger in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat, war die Beklagte berechtigt, die errechnete variable Vergütung (zeit)anteilig zu kürzen. Da es weder vertragliche Abweichungen noch gesetzliche Ausnahmen gab, war die Kürzung rechtens.

Fazit

Die Kürzung einer variablen Vergütung bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit ist rechtlich zulässig, wenn der Arbeitsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält.

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