Eine Maschine noch im Dezember kaufen, einen Bonus zusagen oder Gewinne ausschütten: Zum Jahresende stehen viele Unternehmen vor Entscheidungen mit steuerlichen Folgen. Doch nicht jede Zahlung senkt den Gewinn, und manche Entlastung lässt sich auch ohne kurzfristige Ausgabe erreichen. Diese fünf Prüfpunkte zeigen, wo Sie für 2026 noch handeln können und was Sie bereits für 2027 vorbereiten sollten.
Eine gute Jahresendplanung beginnt mit zwei Fragen: Wie hoch fällt der voraussichtliche steuerliche Gewinn aus, und welche Mittel braucht das Unternehmen in den kommenden Monaten? Die folgenden Hinweise richten sich vor allem an bilanzierende Unternehmen; bei Ausschüttungen und Geschäftsführervergütungen steht die GmbH im Mittelpunkt.
1. Ergebnis hochrechnen und Liquidität sichern
Die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung ist ein Ausgangspunkt, aber noch keine Steuerprognose. Ergänzen Sie erwartete Umsätze, ausstehende Eingangsrechnungen und erkennbare Ausfallrisiken bei Forderungen. Vergleichen Sie anschließend die voraussichtliche Steuerbelastung mit den geleisteten Vorauszahlungen. So erkennen Sie rechtzeitig, ob Geld für Nachzahlungen zurückgelegt oder eine Anpassung der Vorauszahlungen geprüft werden sollte.
Bei bilanzierenden Unternehmen entscheidet grundsätzlich die wirtschaftliche Zuordnung über den Aufwand, nicht der Zahlungstag. Eine im Dezember bezahlte Leistung für das Folgejahr mindert deshalb nicht automatisch den Gewinn 2026. Umgekehrt kann eine bereits 2026 erbrachte Leistung zu berücksichtigen sein, obwohl die Rechnung erst 2027 eingeht. Prüfen Sie daher die Vollständigkeit der Buchhaltung, bevor Sie zusätzliche Ausgaben veranlassen.
2. Investitionen gezielt terminieren
Wer ohnehin eine Maschine oder Betriebsausstattung benötigt, sollte Liefertermin und Abschreibung gemeinsam prüfen. Für bewegliche Anlagegüter, die vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung möglich: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 Prozent jährlich vom jeweiligen Restwert (§ 7 Abs. 2 EStG). Sie verlagert Abzüge in frühere Jahre; die insgesamt abziehbaren Kosten steigen dadurch nicht.
Ein Beispiel: Eine im Dezember angeschaffte und betriebsbereite Maschine kostet 60.000 Euro, die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Bei 30 Prozent degressiver Abschreibung entfallen auf 2026 nur 1.500 Euro, also ein Zwölftel des Jahresbetrags. Eine Bestellung oder Anzahlung allein genügt nicht. Da die Regelung auch 2027 gilt, sollte der betriebliche Bedarf den Termin bestimmen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft begünstigte betriebliche Elektrofahrzeuge: Nach § 7 Abs. 2a EStG können im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, ohne Kürzung nach Monaten. Die Regelung gilt ebenfalls für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis Ende 2027; eine Sonderabschreibung für dasselbe Fahrzeug ist daneben ausgeschlossen.
3. Investitionsabzugsbeträge und Fristen prüfen
Steuerlicher Aufwand kann auch vor einer Investition entstehen. Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG lassen sich bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten begünstigter beweglicher, abnutzbarer Anlagegüter vorab abziehen. Der maßgebliche Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei eigener Nutzung ist grundsätzlich eine betriebliche Verwendung von mindestens 90 Prozent in einer inländischen Betriebsstätte erforderlich; auch eine Vermietung kann begünstigt sein.
Für einen IAB 2026 muss die Anschaffung nicht bis Jahresende erfolgen; der Abzug kann im Rahmen der Gewinnermittlung geprüft werden. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bleibt für die Investition grundsätzlich bis Ende 2029 Zeit. Dringend ist dagegen der Blick auf einen IAB aus 2023: Seine reguläre Investitionsfrist endet am 31. Dezember 2026. Ohne fristgerechte Umsetzung ist der Abzug rückgängig zu machen – mit möglicher Steuernachzahlung und Verzinsung. Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen gelten grundsätzlich bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres nach der Investition.
Für tatsächliche Anschaffungen kommt zusätzlich eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 Prozent im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren infrage. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro bezieht sich hier auf das Vorjahr. Ein vorheriger IAB ist dafür nicht erforderlich. Lassen Sie die Kombination mit der regulären Abschreibung anhand Ihrer Gewinnplanung berechnen.
4. Ausschüttungen mit dem Finanzierungsbedarf abstimmen
Eine Gewinnausschüttung senkt die Steuerlast der GmbH nicht. Sie verteilt Gewinne an die Gesellschafter und mindert das steuerliche Einkommen der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 KStG). Bei den Empfängern kann eine weitere Besteuerung hinzukommen; deren Höhe hängt unter anderem davon ab, wer die Beteiligung hält und wie sie steuerlich zugeordnet ist.
Prüfen Sie deshalb vor einem Beschluss den ausschüttungsfähigen Gewinn, die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die verfügbare Liquidität. Berücksichtigen Sie dabei Steuern, Investitionen und den Finanzierungsbedarf für 2027. Aus dem Jahreswechsel allein ergibt sich kein Grund, Geld noch im Dezember auszuzahlen. Entscheidend ist, welcher Betrag nach Steuern bei den Gesellschaftern ankommt und welche Mittel die GmbH weiter benötigt.
5. Boni dokumentieren und Tantiemen rechtzeitig vereinbaren
Ein Mitarbeiterbonus kann Aufwand für 2026 sein, auch wenn er erst 2027 ausgezahlt wird. Dafür müssen die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit oder Rückstellung zum Bilanzstichtag vorliegen. Halten Sie deshalb Vertragsgrundlage, Leistungszeitraum, Zielerreichung und Berechnung fest. Die bloße Absicht, später einen Bonus zu zahlen, reicht nicht aus.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gelten strengere Anforderungen: Vergütungen müssen insbesondere klar, eindeutig und im Voraus vereinbart sein. Eine erst zum Jahresende rückwirkend zugesagte Tantieme für 2026 birgt das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit der steuerlichen Nichtanerkennung als Betriebsausgabe. Prüfen Sie bestehende Zusagen auf Angemessenheit und tatsächliche Durchführung. Neue Jahresregelungen für 2027 sollten Sie vor Beginn des Vergütungszeitraums abstimmen und wirksam vereinbaren.
Fazit
Beginnen Sie mit einer belastbaren Ergebnis- und Liquiditätsplanung. Daraus ergibt sich, welche Investitionen sinnvoll sind, welche Fristen Sie einhalten müssen und wie viel Spielraum für Vergütungen oder Ausschüttungen bleibt. Stellen Sie dafür Ihre aktuelle BWA, die Investitionsplanung, offene IAB und bestehende Vergütungsvereinbarungen zusammen. Auf dieser Grundlage lassen sich die noch nötigen Schritte für 2026 und die Weichenstellungen für 2027 gezielt mit Ihrer Steuerberatung festlegen.
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ACCONSIS unterstützt Unternehmen dabei, ihre steuerliche Situation einzuordnen, wichtige Fristen zu berücksichtigen und anstehende Entscheidungen vorausschauend zu planen.
Weiterführende Informationen: Mehr zur Steuerberatung für Unternehmen bei ACCONSIS · Steuergestaltung 2026: Warum viele Potenzial verschenken
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FAQ – Häufige Fragen zur Steuerplanung am Jahresende
Was muss tatsächlich bis zum 31. Dezember 2026 erledigt sein?
Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr muss etwa eine Investition für einen IAB aus 2023 grundsätzlich bis dahin umgesetzt sein. Auch für reguläre Abschreibungen 2026 genügt eine Bestellung nicht. Wahlrechte bei der Gewinnermittlung können dagegen regelmäßig noch im Zuge des Jahresabschlusses ausgeübt werden.
Wie viel Steuer spart eine Anschaffung im Dezember?
Das hängt vom zulässigen Abzug und der individuellen Steuerbelastung ab. Die reguläre lineare oder degressive Abschreibung wird grundsätzlich monatsanteilig gekürzt. Für begünstigte Elektrofahrzeuge gelten andere Regeln. Der Abschreibungsbetrag ist zudem nicht mit der Steuerersparnis gleichzusetzen.
Kann auch eine GmbH einen Investitionsabzugsbetrag nutzen?
Ja, wenn sie die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt. Dazu zählen insbesondere die maßgebliche Gewinngrenze, eine begünstigte Investition und die vorgeschriebene Nutzung. Allein die Rechtsform schließt den IAB nicht aus.
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