Die Nachfolgeplanung ist für viele Hotels und Gastronomiebetriebe ein sensibles Thema. Oft handelt es sich um Familienunternehmen, die über Jahrzehnte hinweg aufgebaut wurden und deren Werte in Immobilien, Einrichtung, Markenname oder auch im guten Ruf und den Stammgästen stecken. Gleichzeitig ist der Druck hoch: Wer den Betrieb an die nächste Generation oder an einen neuen Partner übergibt, möchte steuerliche Belastungen so gering wie möglich halten und zugleich die eigene Absicherung sicherstellen.
Ein häufig genutztes Gestaltungsmodell in der Nachfolgeregelung für Hotellerie und Gastronomie ist dabei die Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchvorbehalt – auch Nießbrauchregelung genannt.
Was bedeutet Nießbrauchvorbehalt für Hoteliers und Gastronomen?
Beim Nießbrauchvorbehalt überträgt der bisherige Inhaber seine Unternehmensanteile am Hotel oder Gastronomiebetrieb – beispielsweise an Kinder, Familienangehörige oder auch verdiente Mitarbeiter. Gleichzeitig behält er sich aber das Recht vor, weiterhin die Erträge zu erhalten.
In der Praxis heißt das: Der Nachfolger wird formal Mitunternehmer, der Seniorinhaber partizipiert jedoch weiterhin an Gewinnen und sichert sich damit seine Einkünfte. Für viele Gastronomen und Hoteliers ist das ein attraktiver Weg, da sie so den Betrieb Schritt für Schritt abgeben können, ohne sofort auf Einkommen verzichten zu müssen.
Steuerliche Vorteile: Verschonungsabschläge nutzen
Besonders interessant wird diese Nachfolgegestaltung durch die Verschonungsabschläge (§ 13a/b ErbStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 100 % der Unternehmenswerte von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit werden.
Für Personengesellschaften (z. B. GbR, KG), wie sie in der Gastronomie und Hotellerie häufig vorkommen, ist dies ein entscheidender Faktor, um die Steuerlast zu minimieren und die Zukunftsfähigkeit des Betriebs zu sichern.
Aber wichtig zu wissen: Damit die Steuervergünstigungen anerkannt werden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Mitunternehmerrisiko: Der Nachfolger muss am Gewinn und Verlust sowie an stillen Reserven beteiligt sein. Wird die Nießbrauchregelung zu weitgehend ausgestaltet, sodass kaum echtes Risiko beim Erwerber bleibt, kann das Finanzamt die Vergünstigungen verweigern.
- Mitunternehmerinitiative: Der Erwerber muss Stimmrechte, Kontrollmöglichkeiten oder andere echte Einflussrechte haben. Fehlen diese, gilt er nicht als Mitunternehmer – und die Verschonungsabschläge sind dahin.
Gerade in der Hotellerie und Gastronomie, wo Investitionen in Immobilien, Ausstattung oder neue Konzepte oft über den Erfolg entscheiden, ist es daher besonders wichtig, dass der Nachfolger nicht nur auf dem Papier beteiligt ist, sondern auch tatsächlich Verantwortung trägt.
Besonderheiten in Hotel- und Gastronomiebetrieben: Worauf achten?
Hotels und Restaurants unterscheiden sich von vielen anderen Branchen:
- Immobilienwerte und stille Reserven (z. B. Gebäude, Küchentechnik, Inventar) machen oft einen erheblichen Teil des Unternehmens aus.
- Betriebsgenehmigungen, Lieferverträge und Personal müssen mit berücksichtigt werden, wenn Einflussrechte übertragen werden.
- Liquidität bleibt ein kritischer Punkt: Auch wenn Steuerlasten reduziert werden, darf die laufende Finanzkraft des Unternehmens nicht gefährdet werden.
Diese Faktoren machen eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung noch wichtiger.
Unsere Empfehlungen zur Nachfolgegestaltung mit Nießbrauchvorbehalt
- Frühzeitig planen: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Nachfolgegestaltung, um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (inklusive dem möglichen Einholen einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt).
- Verträge klar regeln: Definieren Sie genau, welche Erträge beim Übergeber bleiben und welche Rechte der Nachfolger erhält.
- Mitunternehmerstellung sichern: Sorgen Sie dafür, dass der Erwerber sowohl Chancen als auch Risiken trägt – inklusive Mitspracherechten.
- Unternehmensbewertung durchführen: Eine saubere Bewertung aller stillen Reserven ist Pflicht.
- Fachliche Begleitung einbeziehen: Steuerberater und Rechtsanwalt sollten eng eingebunden sein; in komplexen Fällen kann sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt lohnen.
Fazit
Für Hoteleigentümer und Gastronomen bietet die Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchvorbehalt eine attraktive Möglichkeit, das Unternehmen in die nächste Generation zu überführen und gleichzeitig die eigene finanzielle Sicherheit zu wahren. Steuerliche Vorteile können erheblich sein – allerdings nur, wenn die Gestaltung den Anforderungen an Risiko und Mitspracherechte genügt. Mit frühzeitiger Planung und professioneller Beratung sichern Sie nicht nur die steuerliche Optimierung, sondern auch die Zukunft Ihres Hotels oder Gastronomiebetriebs.
Sie möchten wissen, ob der Nießbrauchvorbehalt die passende Nachfolgeregelung für Ihren Betrieb ist? Unsere Experten für Steuer- und Rechtsberatung in der Gastronomie und Hotellerie beraten Sie individuell, praxisnah und rechtssicher. Kommen Sie bei Fragen und Beratungsbedarf gerne auf uns zu.
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Dr. Christopher Arendt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS
Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail
c.arendt@acconsis.de
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Christoph Zelaskowski
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Geschäftsführer der ACCONSIS
Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
c.zelaskowski@acconsis.de
FAQ: Unternehmensnachfolge und Nießbrauchvorbehalt in Hotel & Gastronomie
1. Was ist eine Nießbrauchregelung?
Dabei überträgt der Inhaber Unternehmensanteile, behält sich aber die Erträge und bestimmte Mitspracherechte vor.
2. Welche steuerlichen Vorteile bringt der Nießbrauchvorbehalt?
Unter bestimmten Voraussetzungen können durch Verschonungsabschläge bis zu 100 % der Unternehmenswerte von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden.
3. Welche Risiken bestehen?
Fehlen Mitunternehmerrisiko oder Mitunternehmerinitiative beim Nachfolger, erkennt das Finanzamt die Vergünstigungen nicht an.
4. Für wen eignet sich diese Nachfolgeregelung?
Besonders für familiengeführte Hotels und Gastronomiebetriebe, die eine schrittweise Übergabe planen, aber die finanzielle Absicherung des Seniors sicherstellen wollen.
5. Welche Besonderheiten gelten für Hotellerie und Gastronomie?
Hohe Immobilienwerte, umfangreiche Verträge und Personal machen die Vertragsgestaltung komplexer als in vielen anderen Branchen.
6. Wie bereitet man die Übergabe am besten vor?
Frühzeitig planen, Unternehmensbewertung durchführen, Verträge klar definieren und steuerliche Beratung einbinden.