Befristung Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund – worauf ist zu achten?

Normalerweise ist ein Arbeitsverhältnis befristet ohne Sachgrund nur möglich, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber zuvor, d.h. vor seiner beabsichtigten Tätigkeit, noch nicht angestellt war.

Anderenfalls liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor oder der Arbeitgeber braucht für die wirksame Befristung einen sogenannten Sachgrund. Dies ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2011 verkündet, dass die „Zuvor-Beschäftigung“ des TzBfG einschränkend auszulegen sei und nur die Tätigkeiten erfasse, die nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des BAG jedoch verworfen, da eine derartige Auslegung des Gesetzes durch das BAG nicht zulässig sei. Vielmehr gilt immer noch nach dem eindeutigen Wortlaut TzBfG, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bei jedem vorherigen Arbeitsverhältnis, bei diesem Arbeitgeber nicht möglich ist.

In dem vom BAG in 2019 entschiedenen Fall war der Kläger mehrere Monates als Mitarbeiter bei der Beklagten tätig.

Die Beklagte stellte ihn erneut nach 8 Jahren –  ohne Sachgrund – befristet für die Zeit vom mehreren Monaten ein. Die Parteien verlängerten diesen Vertrag mehrfach, letztmalig in 2015.

Mit seiner Klage wendetet sich der Kläger gegen diese Befristung und begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht, zumal er zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Die Klage hatte in allen 3 Instanzen Erfolg.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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