Sofortmeldung und Mitführungspflicht

Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wird in der Regel alle 4 Jahre durchgeführt. Prüfungsschwerpunkte sind unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten, insbesondere bei Sofortmeldepflicht.

Für folgende Branchen gilt die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe
  • Personen- und Güterbeförderung
  • Schausteller
  • Gebäudereiniger
  • Messestandbau
  • Forstgewerbe Fleischwirtschaft

Unter Baugewerbe fallen auch die meisten Handwerksbetriebe, z.B. Fußboden- und Parkettleger, Maler- und Lackiererhandwerk, Zimmererarbeiten, Fliesen- u.  Plattenverlegearbeiten, Heizungsbau.

Die Sofortmeldung muss in den genannten Wirtschaftszweigen für alle Arbeitnehmer erstellt werden – also auch für Büroangestellte, Auszubildende usw. Dies gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte.

Die Sofortmeldung muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme z.B. 03.08.2019, 6.00 Uhr, erfolgen.

Der Spielraum hier ist sehr eng: Von Ihnen wird verlangt, dass Sie die Meldung auf die Minute genau abgeben.

Also: wenn Arbeitsbeginn morgens um 6 Uhr, muss die Meldung spätestens um 6 Uhr erfolgen.

Die Meldung kann ausschließlich elektronisch an den Dt. Rentenversicherung Bund übermittelt werden. Bei kurzfristigem Arbeitsbeginn empfiehlt sich die Sofortmeldung im Internet zu erstellen und zu übermitteln. Es gibt auch einige Apps, die diesen Service bieten.

Selbst wenn Sie einen Mitarbeiter noch vor der Beschäftigungsaufnahme regulär bei der zuständigen Krankenlasse anmelden, dürfen Sie nicht auf die Sofortmeldung verzichten. Die Sofortmeldungen können vom Zoll eingesehen werden, der für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig ist.

Auszug aus dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.

Die Unterlassung einer Sofortmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach den Bußgeldvorschriften des § 111 SGB IV mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden. Die Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten liegt beim Arbeitgeber!

Außerdem sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass Sie Ihre Mitarbeiter über die Mitführungspflicht des Original-Personalausweises oder Führerscheins belehrt haben. Das Mitführen der Sofortmeldung oder Ausweispapieren lediglich in Kopie reicht nicht aus. Zur Sicherheit lassen Sie sich die Belehrung unterschreiben und bewahren die Nachweise für die nächste Betriebsprüfung auf.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin,  gerne zur Verfügung.

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