Besteuerung von Kryptowährungen: Warum eine ganzheitliche Betrachtung (Full Service) zweckmäßig ist  

Die Besteuerung von Kryptowährungen rückt zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Krypto-Trader, Investoren und Staker sollten ihre Krypto-Transaktionen der vergangenen Jahre jetzt besonders sorgfältig steuerlich überprüfen. Hintergrund ist die stetig wachsende Transparenz gegenüber den Finanzbehörden – insbesondere durch neue europäische Regulierungen und Meldepflichten. Mit unserem Full Service zur Krypto Steuererklärung sind Sie bestens darauf vorbereitet.

Finanzbehörden wissen immer mehr: MiCA und neue Meldepflichten

Ein zentraler Baustein dieser Entwicklung ist die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation). MiCA schafft erstmals einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für den Umgang mit Kryptowerten und richtet sich insbesondere an Krypto-Dienstleister wie Börsen, Broker, Verwahrer und Wallet-Anbieter.

Aus steuerlicher Sicht besonders relevant sind die damit verbundenen umfangreichen Melde- und Dokumentationspflichten:

  • Identifizierung und Verifizierung von Kunden (KYC)
  • vollständige Erfassung von Krypto-Transaktionen
  • Weitergabe relevanter Daten an nationale Finanzbehörden
  • Grundlage für einen EU-weiten Informationsaustausch (u.a. im Zusammenspiel mit DAC-8).

Die Folge: Die Finanzverwaltung ist heute – und künftig noch stärker – in der Lage, Krypto-Transaktionen auch rückwirkend nachzuvollziehen und mit abgegebenen Krypto Steuererklärungen abzugleichen. Eine fehlende oder unzutreffende Erklärung bleibt daher zunehmend nicht unentdeckt.

Krypto Steuern: Wann unterliegen Krypto-Transaktionen der Steuerpflicht?

Die steuerliche Behandlung richtet sich für die Finanzverwaltung maßgeblich nach dem BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token. Dabei gilt: Eine pauschale Betrachtung greift zu kurz – entscheidend ist immer der Einzelfall.

Grundsätzlich können Steuerpflichten insbesondere in folgenden Konstellationen entstehen:

  • Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist (§ 23 EStG)
  • Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge, die steuerlich als Veräußerung gelten
  • Staking-, Lending- und Masternode-Rewards als sonstige Einkünfte
  • Airdrops und Hard Forks, abhängig von Anlass und Struktur
  • Mining-Erträge, ggf. auch mit gewerblicher Einordnung

Ungeclaimte Staking-Rewards: Steuerlicher Zufluss zum 31.12.

Besonders praxisrelevant beim Thema Krypto Steuer ist die Verwaltungsauffassung zu Staking-Rewards:
Nach dem BMF sollen auch nicht aktiv „geclaimte“ Rewards spätestens zum 31.12. eines Jahres als zugeflossen gelten, sofern eine wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht. Damit kann eine Steuerpflicht auch ohne tatsächliche Auszahlung ausgelöst werden – ein Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird.

Einjahresfrist – nicht immer das entscheidende Kriterium

Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass Krypto-Gewinne stets nach Ablauf eines Jahres steuerfrei seien. Das ist so nicht zutreffend:

  • In Fällen des gewerblichen Kryptohandels (z.B. hohe Handelsfrequenz, erheblicher Kapitaleinsatz, Teilnahme am Markt wie ein Händler) kann eine Besteuerung unabhängig von der Einjahresfrist erfolgen.
  • Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Besteuerung nach den Grundsätzen der Kapitalertragsteuer in Betracht kommen, insbesondere bei strukturierten Produkten oder bestimmten derivativen Ausgestaltungen.
  • Auch die Frage, ob überhaupt private Veräußerungsgeschäfte vorliegen, ist stets individuell zu prüfen.

Fazit: Ob die Einjahresfrist für Krypto-Trades relevant ist, lässt sich nur anhand einer fundierten Einzelfallanalyse beurteilen. Pauschale Annahmen bergen erhebliche steuerliche Risiken.

Selbstanzeige bei nicht erklärten Krypto-Erträgen

Wurden Krypto-Einkünfte in der Vergangenheit nicht oder unvollständig erklärt, kann – je nach Sachverhalt – eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen. Diese unterliegt jedoch strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen:

  • vollständige Nachmeldung aller steuerlich relevanten Sachverhalte
  • korrekte zeitliche und steuerliche Zuordnung
  • rechtzeitige Abgabe vor Tatentdeckung durch die Finanzbehörden

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Datenverfügbarkeit ist eine frühzeitige und professionell begleitete Selbstanzeige oft der entscheidende Schritt, um steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden. Auch bei diesem Thema entscheiden Sie sich mit unseren Krypto Steuerberatern und unserem Krypto Steuer Full Service für den richtigen Ansprechpartner.

Full Service bei der Besteuerung von Kryptowährungen – das Kryptoteam der Acconsis

Die Acconsis Steuerberatungsgesellschaft bietet mit ihrem spezialisierten Kryptoteam einen umfassenden Fullservice rund um die Krypto Steuererklärung:

  • Erstellung und Plausibilisierung von Kryptoreports (börsen- und walletübergreifend)
  • steuerliche Einordnung sämtlicher Krypto-Transaktionen nach aktueller Rechtslage
  • Prüfung von Einjahresfrist, Gewerblichkeit und Sonderkonstellationen
  • Begleitung und Umsetzung von Selbstanzeigen, sofern Krypto-Erträge nachzumelden sind
  • Erstellung und Korrektur der erforderlichen Krypto Steuererklärungen
  • Kommunikation mit Finanzämtern und Unterstützung bei Betriebsprüfungen

Unser Ansatz verbindet steuerrechtliche Spezialkenntnisse mit technischem Verständnis der Krypto-Märkte – rechtssicher, diskret und individuell.

Mein Rat: Warten Sie nicht auf Rückfragen des Finanzamts. Das kann Ihre Handlungsalternativen signifikant einschränken und insbesondere der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige entgegenstehen.

Ob Trading als Privatperson oder als Unternehmen – lassen Sie Ihre Krypto-Transaktionen mit unserem Krypto Steuer Full Service professionell prüfen und aufarbeiten!

FAQ zu Krypto Steuern

Wann sind Kryptowährungen steuerpflichtig?

Transaktionen von Kryptowährungen sind für Privatpersonen steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist veräußert werden oder wenn Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops erzielt werden. Etwa in Fällen des gewerblichen Kryptohandels kann eine Besteuerung auch unabhängig von der Einjahresfrist erfolgen. Entscheidend ist stets der Einzelfall.

Sind Staking-Rewards steuerpflichtig, auch wenn sie nicht ausgezahlt wurden?

Ja. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten ungeclaimte Staking-Rewards spätestens zum 31.12. eines Jahres als zugeflossen, sofern der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Damit kann auch ohne aktive Auszahlung eine Steuerpflicht entstehen.

Gilt die Einjahresfrist bei Krypto-Trading immer?

Nein. Die Einjahresfrist ist nicht in jedem Fall relevant. Bei gewerblichem Kryptohandel oder bestimmten strukturierten Transaktionen kann eine Besteuerung auch außerhalb der Jahresfrist erfolgen. Ob die Einjahresfrist anwendbar ist, muss stets individuell geprüft werden.

Können Krypto-Gewinne auch der Kapitalertragsteuer unterliegen?

In bestimmten Konstellationen kann neben der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft auch eine Besteuerung nach den Grundsätzen der Kapitalertragsteuer in Betracht kommen, etwa bei derivativen oder strukturierten Krypto-Investments. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Was bedeutet MiCA für die Besteuerung von Kryptowährungen?

Die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation) verpflichtet Krypto-Dienstleister zu umfassenden Dokumentations- und Meldepflichten. Dadurch erhalten Finanzbehörden zunehmend detaillierte Informationen über Krypto-Transaktionen, was die steuerliche Nachvollziehbarkeit erheblich erhöht.

Unterstützt Acconsis auch bei einer Selbstanzeige für Krypto-Erträge?

Ja. Acconsis bietet im Rahmen des Krypto Steuer Full Service auch Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Wir bereiten Kryptodaten auf, ordnen sie steuerlich korrekt ein und begleiten die vollständige und fristgerechte Nachmeldung gegenüber den Finanzbehörden.