Das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuer

Für viele Arbeitnehmer und Selbstständige ist das häusliche Arbeitszimmer in Zeiten des Homeoffice ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit geworden. Aber wann und wie kann man Kosten für ein solches Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend machen? Und wann ist das Arbeitszimmer gegebenenfalls Betriebsvermögen?

Wird ein Raum in einer Privat-Immobilie für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt und handelt es sich um einen abgeschlossenen Raum, der „mit einem Büro vergleichbar“ ist, handelt es sich im einkommensteuerrechtlichen Sinn um ein häusliches Arbeitszimmer, wobei der Kostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist.  

Eine Arbeitsecke (Wohnzimmer, Schlafzimmer etc.) oder ein nur provisorisch abgetrennter Arbeitsbereich sind damit kein häusliches Arbeitszimmer: eine bauliche Trennung ist notwendig, genauso wie Büromöbel und beispielsweise ein Schreibtisch. Solche Raumteile werden in der Regel der Privatwohnung zugeordnet.

Aber auch nicht jeder Arbeitsraum „zu Hause“ ist zwangsläufig ein häusliches Arbeitszimmer. So sind Lagerräume, Werkstätten oder separat zugängliche Räume mit Publikumsverkehr nicht als häusliches Arbeitszimmer einzustufen. Kosten, die mit derartigen Räumen verbunden sind (z. B. anteilige Miete etc.), sind in der Regel unbeschränkt abzugsfähig, wenn diese betrieblich oder beruflich genutzt werden.

Ob ein beruflich oder betrieblich genutzter Raum zu Hause ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist, ist aber letztlich im Einzelfall zu prüfen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten für das Absetzen von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer neue Regeln, auch wenn das grundsätzliche Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestehen bleibt.

Die bisherige Unterscheidung, ob ein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht oder nicht, ist diesbezüglich weggefallen.

Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können anteilige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt als Werbungskosten bzw.  Betriebsausgaben einkommensteuermindernd geltend gemacht werden.

Anstelle der tatsächlichen anteiligen Kosten ist es auch möglich, pro Jahr eine Pauschale von 1.260 Euro anzusetzen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn die tatsächlichen (anteiligen) Aufwendungen geringer sind als die gesetzlich vorgesehene Pauschale.  

Ist der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, sind alle anteiligen Gebäudekosten und Nebenkosten abzugsfähig, z.B.

  • anteilige Miete und Energiekosten oder eine
  • anteilige Gebäudeabschreibung.

Der abzugsfähige Anteil berechnet sich dann aus dem Verhältnis der Wohnfläche des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten Fläche der Wohnung oder des Hauses. Zusätzlich können die Kosten für eine „angemessene Ausstattung“ des Zimmers abgesetzt werden, beispielsweise für Möbel etc.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können dennoch gewisse Kosten steuermindernd bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Grund dafür ist die sogenannte Homeoffice-Pauschale.  

In diesem Fall kann man für jeden Kalendertag,

  • an dem die betriebliche / berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wurde und
  • man für die Arbeit nicht sein eigentliches Büro („erste Tätigkeitsstätte“) genutzt hat,

eine Tagespauschale in Höhe von 6 Euro einkommensteuermindernd geltend machen.

Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch bei Auswärtstätigkeiten oder bei Arbeiten in der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden.

Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze: die Homeoffice-Pauschale ist auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt. 

Zu bestimmen, wann der Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann im Einzelfall schwierig sein.

Laut Rechtsprechung ist dafür der inhaltliche Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit maßgeblich. Damit ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dort, wo die Handlungen vorgenommen oder Leistungen erbracht werden, die für den konkreten Beruf prägend sind.

Beispiele:

Nach Rechtsprechung des BFH übt ein Hochschullehrer den prägenden Teil seiner Arbeit in der Universität aus. Auch Architekten, die mit Bauüberwachung etc. betraut sind, haben den Mittelpunkt ihrer Arbeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Anders hingegen sah der BFH es allerdings im Fall eines Ingenieurs, der im heimischen Arbeitszimmer komplexe Problemlösung betreibt.

Aber nicht nur die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich relevant.

Ist die Person, die das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit betrieblich nutzt, (Mit-)Eigentümer der Immobilie, in der sich das Arbeitszimmer befindet, kann dieses Arbeitszimmer anteilig zum Betriebsvermögen zählen. Dabei kommt es für die Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen nicht darauf an, ob ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen wurde, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung.

Achtung! Ausgenommen davon sind lediglich eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (weniger als 20 % des Gesamtwertes und nicht mehr als 20.500 Euro).

Arbeitnehmer, die ein häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nutzen, sind von der Problematik des Betriebsvermögens nicht betroffen.

Wichtig ist diese Zuordnung insofern, da in diesem Fall eine Wertsteigerung in bestimmten Situationen versteuert werden muss. Das kann bei einer entsprechenden Wertentwicklung der Immobilie in unterschiedlichen Situationen die Einkommensteuerlast deutlich erhöhen, beispielsweise wenn

  • die Immobilie veräußert wird,
  • der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird oder
  • es zu einer Nutzungsänderung des bisher betrieblich genutzten Grundstücksteil kommt.

Hinzu kommt, dass es eine 10-jährige Spekulationsfrist im Betriebsvermögen nicht gibt.

Hinweis: Land- und Forstwirtschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaften werden in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

Auf den Einzelfall kommt es an

Die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers bei der Einkommensteuer kann im Einzelfall schwierig sein.

Wann welche Aufwendungen abzugsfähig sind oder wann eine Wertsteigerung der eigenen, teils betrieblich oder beruflich genutzten Immobilie Einfluss auf die Einkommensteuer hat – all das ist im Einzelfall exakt zu prüfen.

Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.

Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Andreas Jovanic
Steuerberater


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