Kryptowerte und Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Der Handel mit Kryptowährungen befindet sich in Deutschland weiterhin auf Wachstumskurs – und damit rücken auch die steuerlichen Aspekte digitaler Assets stärker in den Fokus. Speziell die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowerten sorgt regelmäßig für Unsicherheiten.
Wir geben Ihnen einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um die Umsatzsteuer bei Krypto.

Allgemeine Grundlagen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Krypto-Assets

Grundsätzlich gelten Kryptowährungen in Deutschland aus umsatzsteuerlicher Sicht als Finanzinstrumente. Aufgrund dieser Einordnung unterliegen Umsätze, die den Handel, Tausch oder die Zahlung mit Kryptowährungen betreffen, keiner generellen Umsatzsteuer.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie Bitcoins oder andere Kryptowährungen kaufen, verkaufen oder als Zahlungsmittel nutzen, fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an. Diese Regelung wurde maßgeblich durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2015 im sogenannten Fall Hedqvist geprägt. Der EuGH entschied, dass der Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen wie Euro von der Umsatzsteuer befreit ist, da es sich um eine Vermittlung von Währungen handelt, die umsatzsteuerlich privilegiert ist. Diese Rechtsprechung ist seitdem Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der EU und somit auch in Deutschland.

Richtlinien des BMF zu Umsatzsteuer bei Krypto

Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 erläutert die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen bezugnehmend auf die eben beschriebene EuGH-Entscheidung im Fall Hedqvist. Demnach werden Bitcoins und vergleichbare virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, sofern sie von den Beteiligten als alternatives, vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Konkret besagt das Schreiben Folgendes:

Umtausch von Krypto und Verwendung als Entgelt

Der Umtausch von konventionellen Währungen (z.B. Euro) in Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) und umgekehrt ist eine steuerbare sonstige Leistung, die gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Das heißt, bei diesen Tauschgeschäften fällt keine Umsatzsteuer an.

Diese Steuerfreiheit schließt allerdings den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Leistungen aus.

Das BMF bestätigt damit die Rechtsprechung des EuGH, wonach Kryptowährungen wie Bitcoin steuerlich wie klassisches Geld behandelt werden, wenn sie tatsächlich als Zahlungsmittel verwendet werden.

Das Schreiben unterscheidet zudem klar zwischen Kryptowährungen und virtuellem Spielgeld (z.B. Ingame-Währungen), welche nicht dieser Regelung unterliegen.

Fällt Umsatzsteuer bei Mining an?

Mining gilt als nicht steuerbarer Vorgang. Es handelt sich dabei um ein auf mathematischen Algorithmen beruhendes Programm mit dezentralem Ansatz, das die Blockchain sichert und die doppelte Ausgabe von Bitcoins verhindert.

Miner erbringen keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit einem identifizierbaren Leistungsempfänger, was eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist. Die Entlohnung in Form neu geschaffener Bitcoins oder freiwilliger Transaktionsgebühren ist daher kein Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne.

Was gilt für Anbieter von Wallets?

Das reine Betreiben von Wallets, die als digitale Geldbörsen zur Aufbewahrung von Kryptowährungen dienen, wird umsatzsteuerlich nicht als eigenständige Leistung angesehen, wenn keine zusätzliche Dienstleistung erbracht wird.

Die Nutzung der Wallet an sich unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer, da es sich eher um eine reine Verwahrung handelt.

Sind Betreiber von Krypto-Plattformen umsatzsteuerpflichtig?

Beim Betreiben von Krypto-Handelsplattformen (z.B. Exchanges) kam es ursprünglich zu umsatzsteuerlichen Diskussionen. Mit dem BMF-Schreiben 2018 wurde klargestellt, dass der Umtausch von Krypto- in konventionelle Währungen und umgekehrt steuerfrei ist. Die Vermittlung dieser Umsätze durch Plattformen kann jedoch grundsätzlich eine steuerbare Leistung sein.

Das BMF hat 2021 (BMF v. 03.05.2021 – III C 3 – S 7160/20/10003 :001) seine frühere restriktive Sicht zur Umsatzsteuerpflicht von Handelsplattformen revidiert und erlaubt nun unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Steuerbefreiung für Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) auch auf die Leistungen von verschiedenen Krypto-Plattformen – sowohl zentralisierten (CEX) als auch dezentralisierten (DEX).

Technische Infrastrukturleistungen, die Plattformbetreiber für den Handel bereitstellen, können unselbständige Nebenleistungen sein, die ebenfalls steuerfrei sind, wenn sie eng mit der Hauptleistung verbunden sind. Andere technische oder materielle Leistungen an Plattformen bleiben umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer bei Krypto: Jetzt rechtzeitig reagieren

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist in Deutschland durch das BMF-Schreiben von 2018 in weiten Teilen geklärt. Allerdings bleiben in diesem Schreiben viele Einnahmequellen des Krypto-Universums unbeachtet. Zudem gibt es beim Thema Krypto und Umsatzsteuer teilweise Klärungsbedarf hinsichtlich des Leistungsortes, der Unternehmereigenschaft und des anzuwendenden Steuersatzes.

Für eine rechtssichere und individuelle Lösung sollten Sie daher unsere professionelle Krypto Steuerberatung für Unternehmen in Anspruch nehmen – sprechen Sie uns gerne an, um Ihre Krypto-Strategie umsatzsteuerlich optimal auszurichten.