Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen seine Vergütung weiterbezahlt (sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Dauert die Krankheit länger, ist der Arbeitgeber nicht weiter verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine neue Krankheit auftritt. Diese führt dazu, dass der Anspruch neu entsteht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Die 6–Wochen-Frist
Tritt die neue Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf, so beginnt die 6–Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht erneut zu laufen.
In dem zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von Dezember 2019 erhielt die Arbeitnehmerin aufgrund eines psychischen Leidens zunächst in der Zeit von 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
Im Anschluss daran bezog die Arbeitnehmerin für 2 Monate Krankengeld (bis 18.5.).
Am 19.5. des selben Jahres unterzog sich die Arbeitnehmerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation.
Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18.05. als „Erstbescheinigung“ und dann als Folgebescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05. bis zum 30. 06. für insgesamt 6 Wochen.
Das BAG hat einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 19.05. verneint.
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.
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