Zum 01.02.2020 soll der Brexit in Kraft treten. UK hat alle rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, es steht nur noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments am 29.01.2020 aus, die aber als Formsache gilt. Uk ist dann nicht mehr Mitglied der EU, aber mit einem Austrittsabkommen, d.h. es ist kein harter Brexit.
Das Abkommen soll Chaos und Verwirrung vermeiden.
Dank dem Abkommen wird sich auf dem Gebiet des Umsatzsteuer- und Zollrechts zunächst nichts ändern.
Alle Vorschriften aus diesen Bereichen sind bis zum Ende der Übergangsfrist, 31.12.2020, weiter gültig und anwendbar.
Die Übergangsfrist kann auch einvernehmlich um 1-2 Jahre verlängert werden.
Es herrscht also weiterhin freier Warenverkehr zwischen UK und der EU, die Lieferungen gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen.
Für sonstige Leistungen kann das reverse charge System angewendet werden.
Fragen?
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Rolf Hackspiel, Steuerberater und Geschäftsführer der ACCONSIS – unser Experte in allen Umsatzsteuerfragen.
Service-Telefon
+49 89 54 71 43
oder per E-Mail
r.hackspiel@acconsis.de