Zuständiges Gericht für die Abgabe des Testaments bzw. der Testamente ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG).

Ablauf der Testamentseröffnung: Eröffnungsniederschrift  

Sind alle Testamente beim Nachlassgericht eingegangen, folgt die Testamentseröffnung. Bei der Testamentseröffnung erstellt das Nachlassgericht eine Eröffnungsniederschrift. Diese Niederschrift ist eine förmliche Zusammenstellung aller letztwilligen Verfügungen eines Erblassers. Dass ein Termin bei Gericht stattfindet, bei dem alle Beteiligten anwesend sind, ist nicht mehr üblich.

Diese Eröffnungsniederschrift leitet das Nachlassgericht den Beteiligten des Verfahrens zu. Die Beteiligten im Verfahren sind dabei in aller Regel die Erben, weitere Personen, die im Testament benannt sind, oder enterbte Kinder oder Ehegatten. Personen, die nicht Erben sind, aber trotzdem im Testament bedacht werden, sind z.B. Vermächtnisnehmer, denen der Erblasser ein Vermächtnis zukommen lässt.

Testamentseröffnung: keine inhaltliche Prüfung!

Das Nachlassgericht nimmt weder eine inhaltliche Prüfung der letztwilligen Verfügungen vor, noch erteilt es sonstige Rechtsauskünfte oder Hinweise. Es ist Aufgabe der Verfahrensbeteiligten selbst, sich zeitnah und umfassend über die sich für sie ergebenden Rechte und Pflichten zu informieren.

Hat man also z.B. Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers oder befürchtet, dass der Erblasser sich beim Verfassen des Testaments z.B. geirrt hat, bedroht oder getäuscht wurde (sog. Willensmangel), ist es notwendig, das Testament ggf. anzufechten.

Welche Bedeutung hat die Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung hat nicht nur informatorische Wirkung für Erben und Vermächtnisnehmer etc. Eine sehr wichtige Bedeutung hat die Testamentseröffnung u.a. für die Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft. Denn spätestens mit dem Zugang der Niederschrift der Testamentseröffnung beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist für potenzielle Erben.

Wer über eine Ausschlagung der Erbschaft nachdenkt, sollte also spätestens mit Zugang der Niederschrift der Testamentseröffnung zeitnah anwaltliche Beratung zum weiteren Vorgehen in Anspruch nehmen.

Erbscheinverfahren ist ein anderes Verfahren

Die Eröffnung des Testaments hat mit dem Erbscheinverfahren an sich nichts zu tun. Allerdings ist es erst nach der Testamentseröffnung möglich, einen Erbschein zu beantragen. Zuständig ist dann für das Erbscheinverfahren dasselbe Nachlassgericht.

Fragen zur Testamentseröffnung?

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Nicolai Utz


Nicolai Utz
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