Eine Testamentsanfechtung kommt in Betracht, wenn eine Person stirbt und beispielsweise Erben bzw. potenzielle Erben Zweifel daran haben, dass das Testament dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Die gesetzliche Grundlage für die Anfechtung eines Testaments findet sich in den §§ 2078 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Unwirksames Testament – keine Testamentsanfechtung

In einigen Fällen, in denen Personen ein Testament anfechten wollen, ist eine Testamentsanfechtung nicht notwendig: vor allem wenn ein Testament einen Formfehler aufweist (z.B. wenn ein handschriftliches Testament nicht unterzeichnet ist) oder der Erblasser nicht mehr testierfähig war (z.B. wegen Demenz). In diesem Fall ist das Testament an sich schon nicht wirksam errichtet und damit nichtig.

Geht es also darum, dass ein Testament nicht korrekt erstellt wurde, oder bestehen Zweifel am Geisteszustand des Erblassers bei Errichtung des Testaments, ist die Testamentsanfechtung nicht der richtige Weg. Hier ist dem Nachlassgericht mitzuteilen, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen. Das Nachlassgericht muss diesen Zweifeln von Amts wegen nachgehen und unter Umständen einen Sachverständigen beauftragen.

Gründe für eine Testamentsanfechtung: Willensmängel beim Erblasser

Die Gründe für eine Testamentsanfechtung – ganz oder teilweise – können sehr unterschiedlich sein. So ist ein Testament in erster Linie anfechtbar, wenn beim Erblasser ein Willensmangel vorlag, als er sein Testament errichtete. Das Gleiche gilt auch bei einem Ehegattentestament bzw. einem Erbvertrag.

Ein Willensmangel liegt beispielweise vor, wenn der Erblasser

  • das Testament unter Zwang aufsetzen musste bzw. bedroht wurde (Drohung),
  • über bestimmte Tatsachen getäuscht wurde (Täuschung) oder
  • sich über Tatsachen geirrt hat (Irrtum).

Wichtig ist in diesen Fällen: Nur wenn Zwang, Irrtum oder Täuschung tatsächlich Auswirkungen auf den Inhalt des Testaments hatten, ist das ein Grund für die Testamentsanfechtung. Hätte der Erblasser das Testament auch ohne Irrtum, Zwang oder Täuschung genauso erstellt, ist eine Anfechtung ausgeschlossen. 

Aber auch in anderen Fällen kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht:

  • Anfechtung wegen früherer Erbverträge / Ehegattentestamente – hier ist die Testierfreiheit eingeschränkt  
  • Anfechtung wegen Scheidung – falls bei einer Scheidung die Anpassung des Testaments vergessen wurde
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
  • Sittenwidrigkeit

Vollständige und beschränkte Testamentsanfechtung

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen: Es ist auch möglich, nur Teile eines Testaments anzufechten, vor allem wenn sich die Person über bestimmte Tatsachen geirrt hat, die Grundlage für bestimmte Regelungen im Testament waren.

Bei einer vollständigen Anfechtung kann das gesamte Testament für unwirksam erklärt werden, wenn ein entsprechender Anfechtungsgrund vorliegt. Wird ein Testament nur teilweise angefochten, ist nur der angefochtene Teil des Testaments unwirksam. Das gilt allerdings nur, wenn die restlichen Verfügungen im Testament auch ohne Geltung des angefochtenen Teils noch dem Willen des Erblassers entsprechen.

Wer kann ein Testament anfechten?

Wer ein Testament anfechten kann, ist gesetzlich geregelt: „Anfechtungsberechtigte“ sind grundsätzlich alle Personen, denen „die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.“

Eine Testamentsanfechtung kann damit jeder erklären, der von der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit eines Testaments profitieren würde, wie z.B. gesetzliche Erben, die per Testament enterbt wurden, aber auch testamentarische Erben, die z.B. nur ein Vermächtnis im Testament angreifen wollen. Das macht den Kreis der Anfechtungsberechtigten grundsätzlich relativ groß. Bei konkreten Anfechtungsgründen, z.B. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB), steht das Recht dann aber auch nur bestimmten Personen zu, dort z.B. dem Pflichtteilsberechtigten.

Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist

Die Anfechtung geschieht als Anfechtungserklärung, die beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers einzureichen ist. Sie kann schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll bei Gericht. Begründen muss man die Anfechtung nicht im ersten Schritt. Es ist aber sinnvoll, den Anfechtungsgrund anzugeben.

Allerdings ist die Testamentsanfechtung nicht zeitlich unbeschränkt möglich. Für die Anfechtung eines Testaments gilt eine Anfechtungsfrist: die Anfechtung muss innerhalb von einem Jahr erfolgen, nachdem man vom Anfechtungsgrund erfahren hat.

Damit ist eine Testamentsanfechtung im Zweifel auch etliche Jahre nach dem Tod der Person möglich, wenn eine anfechtungsberechtigte Person erst viele Jahre später von einem Anfechtungsgrund erfährt.

Fragen zur Testamentsanfechtung?

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Nicolai Utz
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