Abfindung versteuern: Fünftelregelung richtig nutzen

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber tarifbegünstigt besteuert werden. Entscheidend sind insbesondere der Auszahlungszeitpunkt, die Zusammenballung der Einkünfte und weitere Einnahmen im Zuflussjahr. Eine frühzeitige Vergleichsrechnung zeigt, welche Gestaltung steuerlich und wirtschaftlich insgesamt am sinnvollsten ist.

Nicht jede Zahlung ist eine Abfindung

Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist automatisch eine Abfindung und damit begünstigt.

Die Zahlung muss insbesondere den Wegfall künftiger Einnahmen ausgleichen. Nachgezahlter Arbeitslohn, Urlaubsabgeltungen, Boni oder bereits verdiente Vergütungen sind daher gesondert einzuordnen und können der normalen Besteuerung unterliegen.

Wie wird eine Abfindung besteuert?

Liegt tatsächlich eine Abfindung vor, ist diese grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Denn die Abfindung gehört regelmäßig zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 EStG.

Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 34 EStG vor, kann die sogenannte Fünftelregelung die tarifliche Belastung mindern. Die Abfindung wird dadurch allerdings nicht steuerfrei: Die Regelung soll lediglich den Progressionseffekt abfedern, der durch den geballten Zufluss einer hohen Einmalzahlung in einem Kalenderjahr entsteht.

Wie wird die Einkommensteuer auf die Abfindung berechnet? Was bewirkt die Fünftelregelung?

Für die Berechnung wird die Einkommensteuer zunächst ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelt. Anschließend wird ein Fünftel der begünstigten Abfindung hinzugerechnet. Das Fünffache des daraus entstehenden Steuermehrbetrags bildet grundsätzlich die Steuer auf die Abfindung.

Wie groß die Entlastung tatsächlich ist, hängt insbesondere von den übrigen Einkünften und dem persönlichen Steuersatz ab. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beeinflussen außerdem die Einkünfte beider Personen die Wirkung der Fünftelregelung: Je höher das übrige zu versteuernde Einkommen bereits ist, desto geringer kann der Entlastungseffekt ausfallen. Eine pauschale Aussage über die mögliche Steuerersparnis ist daher nicht möglich.

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die mögliche Tarifermäßigung wird regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Der zunächst einbehaltene Steuerbetrag kann deshalb deutlich über der endgültigen Belastung liegen.

Hinweis: Für die Liquiditätsplanung sollte berücksichtigt werden, dass die Entlastung erst nach Abgabe und Bearbeitung der Einkommensteuererklärung eintritt. Bis zur Erstattung kann der höhere Lohnsteuerabzug wirtschaftlich spürbar bleiben.

Welche Voraussetzungen gelten für die Fünftelregelung?

Neben einer begünstigten Entschädigung ist regelmäßig eine Zusammenballung von Einkünften erforderlich.

Vereinfacht ausgedrückt muss die Entschädigung grundsätzlich geballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen und zu einer höheren Einkünftekonzentration führen.

Eine Verteilung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre ist deshalb nicht automatisch vorteilhaft. Teilzahlungen können die erforderliche Zusammenballung und damit die Tarifermäßigung gefährden. Kleinere ergänzende Zahlungen sind zwar unter engen Voraussetzungen unschädlich. Eine Aufteilung sollte jedoch nicht ohne vorherige steuerliche Prüfung vereinbart werden.

Hinweis: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist immer anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

Was ist das Zuflussprinzip?

Für die Besteuerung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger wirtschaftlich über die Zahlung verfügen kann.

Soll die Auszahlung in ein anderes Kalenderjahr verschoben werden, müssen deshalb Aufhebungsvereinbarung, Fälligkeit und tatsächliche Zahlung eindeutig und rechtzeitig abgestimmt werden. Nachträgliche Änderungen können steuerlich wirkungslos bleiben oder zusätzliche Risiken auslösen.

Wie lässt sich der Auszahlungszeitpunkt sinnvoll planen?

Ob eine Auszahlung im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr günstiger ist, hängt von der gesamten Einkommenssituation ab.

Zu berücksichtigen sind insbesondere laufendes Gehalt, Boni, variable Vergütungen, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte sowie weitere Einmalzahlungen.

Auch Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und bestimmte Mutterschaftsleistungen können über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen.

Abzugsfähige Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen können das Ergebnis ebenfalls beeinflussen.

Zudem sollte geprüft werden, ob die Abfindung im maßgeblichen Kalenderjahr Auswirkungen auf einkommensabhängige Leistungen hat. Bei einer geplanten Familiengründung kann insbesondere die Einkommensgrenze für das Elterngeld relevant werden.

Eine belastbare Entscheidung erfordert deshalb eine Vergleichsberechnung mehrerer Auszahlungsvarianten. Dabei sollte nicht nur die Einkommensteuer eines einzelnen Jahres betrachtet werden. Entscheidend ist das Gesamtergebnis aus Steuerbelastung, möglichen Sozialleistungen, Liquidität und der arbeitsvertraglichen Gestaltung.

Bei Abfindungen zählt der richtige Zeitpunkt

Bei einer Abfindung können Auszahlungszeitpunkt, weitere Einkünfte und die persönliche Situation erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.

Ist die Auszahlung bereits verbindlich vereinbart oder erfolgt, lassen sich bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten unter Umständen nicht mehr nutzen. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung hilft deshalb, mögliche Varianten vor der Entscheidung miteinander zu vergleichen.

Warum frühzeitige Planung auch bei anderen unternehmerischen und privaten Entscheidungen wichtig ist, erfahren Sie in unserem Beitrag „Steuergestaltung 2026: Warum viele Potenzial verschenken“.

ACCONSIS unterstützt Sie bei der steuerlichen Planung Ihrer Abfindung. Wir prüfen die Voraussetzungen der Fünftelregelung, vergleichen mögliche Auszahlungszeitpunkte und berücksichtigen weitere Einkünfte sowie Progressionsleistungen.

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Erfahren Sie, wie Sie Steuerpotenziale frühzeitig erkennen und wichtige Entscheidungen vorausschauend planen können.

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Dipl.-Finanzwirt (FH)
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FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Abfindung und Einkommensteuer

Ist eine Abfindung steuerpflichtig?

Ja. Eine Abfindung ist grundsätzlich vollständig einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung die tarifliche Steuerbelastung reduzieren.

Wird die Fünftelregelung direkt vom Arbeitgeber angewendet?

Seit 2025 wird die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Entlastung erfolgt regelmäßig erst mit der Einkommensteuerveranlagung.

Ist eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre sinnvoll?

Nicht unbedingt. Teilzahlungen können die erforderliche Zusammenballung der Einkünfte und damit die Anwendung der Fünftelregelung gefährden.

Wann ist der beste Zeitpunkt für die Auszahlung?

Das hängt von den übrigen Einkünften, möglichen Progressionsleistungen und persönlichen Abzugspositionen ab. Eine Vergleichsberechnung verschiedener Auszahlungsjahre schafft Klarheit.

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