Das Bedürfnis, sein Vermögen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, ist legitim. Asset Protection ist vor allem für Menschen mit großen und sehr großen Vermögen ein wesentliches Thema, das immer bedacht werden sollte, wenn es um Vermögensplanung geht.
Ein aktuelles Beispiel für Vermögensübertragungen zum Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Dritten ist der Fall „René Benko“, der bis zu seinem Haftantritt trotz Privatinsolvenz in einer Villa in Österreich ein luxuriöses Leben führen konnte. Der Grund: Er hatte einen Großteil seines Vermögens auf diverse Stiftungen „verschoben“.
Aber ist diese Form von „Asset Protection“ legal? Wie risikobehaftet ist sie und würde diese Form von Asset Protection auch in Deutschland funktionieren?
Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag.
Der Fall Benko: Privatvermögen auf Stiftungen übertragen
Trotz Privatinsolvenz weiterhin im gewohnt prunkvollen Umfeld leben: Das war für René Benko möglich, da offenbar rechtzeitig vor dem Anmelden der Privatinsolvenz beträchtliches Vermögen auf insgesamt vier Stiftungen übertragen wurde.
Zwei Stiftungen befinden sich in Liechtenstein, die beiden anderen Stiftungen – die Familie-Benko-Privatstiftung und die Laura Privatstiftung – befinden sich in Österreich. Bei den Stiftungen handelt es sich wohl um Familienstiftungen, zu deren Begünstigten Familienangehörige gehören. Auf diesem Weg konnte Benko die übertragenen Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern entziehen und dennoch bis zum Antritt der Untersuchungshaft ein gewohnt luxuriöses Leben führen.
Wie Stiftungen in Österreich Benko sorglos leben lassen
Ein Großteil des Benko-Vermögens – bestehend v. a. aus Immobilien – wurde auf die „Laura Privatstiftung“ übertragen, die nach seiner Tochter benannt wurde. Der Marktwert des Vermögens der Laura Privatstiftung soll 740 Millionen Euro betragen haben.
Errichtet wurde diese Stiftung von René Benko und seiner Mutter Ingeborg 2006. Laut Berichten ist er selbst nicht mehr Begünstigter der Stiftung, erhält aber nach wie vor finanzielle Zuwendungen über seine Mutter aus der Stiftung – wohl schenkungsweise. Auch die Villa in Innsbruck, in der René Benko bis zum Antritt der Untersuchungshaft wohnte, ist nicht sein Eigentum. Vielmehr wird ihm das Anwesen kostenlos zur Nutzung überlassen. Eigentümerin der Villa in Innsbruck ist die Schlosshotel Igls Betriebs GmbH & Co KG. Deren Kommanditistin: die Laura Privatstiftung.
Vermögensübertragungen, Privatinsolvenz und Auswirkungen auf Stiftungen
Die Möglichkeit, dass René Benko sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzieht und selbst weiter luxuriös in seinem Anwesen residiert, basiert auf der Übertragung des Vermögens auf Stiftungen, die scheinbar planvoll an die „Notwendigkeiten“ der Familie und vor allem von René Benko angepasst wurden.
Betrachtet man die Historie der Laura Privatstiftung wird deutlich, dass v. a. die Satzung seit ihrer Errichtung mehrfach geändert wurde – vor allem zugunsten der Rechte der Mutter und zum „Nachteil“ des Mitstifters René Benko.
- Bei Stiftungserrichtung 2006 war René Benko alleiniger Stifter und hatte das alleinige Sagen in der Stiftung.
- 2010 wurden dann zusätzlich seiner Mutter umfassende Rechte innerhalb der Stiftung eingeräumt.
- 2013 übertrug René Benko nach seiner strafrechtlichen Verurteilung sämtliche Stifterrechte an seine Mutter. Nur sie fungierte fortan als Stifterin.
- Anfang 2024, fünf Tage vor der Privatinsolvenz schied René Benko zu guter Letzt noch aus dem Beirat (Aufsichtsorgan) der Stiftung aus.
Relevant für die Frage, ob die Asset Protection Erfolg hat, sind der Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und der Zeitpunkt von Vermögensübertragungen (sog. Zustiftungen) an die Stiftung, da diese für insolvenzrechtliche Fristen im Falle der Privatinsolvenz eine Rolle spielen können.
Denn meldet ein Stifter Privatinsolvenz an, kann es auch nach österreichischem Recht nachträglich innerhalb bestimmter Fristen zu Anfechtungen von Vermögensübertragungen auf die Stiftung kommen. Genauso kann die Errichtung der Stiftung selbst von einer Anfechtung betroffen sein.
Einerseits sind Vermögensübertragungen bei Errichten der Stiftung und bei Zustiftungen anfechtbar, wenn die Übertragung innerhalb von zehn Jahren vor Stellen des Insolvenzantrags erfolgte und der Stiftung zum Zeitpunkt der Zuwendung bekannt war, dass eine Benachteiligung von Gläubigern beabsichtigt war. Der Vorstand muss also die Benachteiligungsabsicht des Stifters zum Zeitpunkt der Zuwendung gekannt haben. Im Fall Benko ist deshalb ein kritischer Blick auf die Satzungsänderungen zu werfen, bei denen René Benko aus dem Vorstand ausgeschieden ist.
Andererseits besteht eventuell die Möglichkeit, Benkos Vermögensübertragungen auf die Stiftung rückwirkend anzufechten, sofern diese ohne Gegenleistung erfolgt sind, also eine Schenkung darstellen. Diese sogenannte „Schenkungsanfechtung“ ist nach österreichischem Recht allerdings nur für Vermögensübertragungen der letzten zwei Jahre vor der Insolvenz möglich. Zum Vergleich: In Deutschland beträgt die vergleichbare Frist immerhin vier Jahre.
Außerdem ist genau zu prüfen, ob die Stiftung nicht nur als Hülle bzw. verlängerter Arm des Schuldners genutzt wird und dieser noch die faktische Kontrolle über die Stiftung ausübt. Dann könnten möglicherweise auch bestimmte Rechtsgeschäfte innerhalb der Stiftung vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
Betrachtet man diese Möglichkeiten, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
- die Satzungsänderungen in der Laura Privatstiftung als Scheingeschäfte angegriffen werden können und
- nachgewiesen werden kann, dass René Benkos Mutter als seine Treuhänderin fungierte.
Damit bestünde eine Chance, dass Vermögensübertragungen auf die Stiftung von Anfang an unwirksam waren und damit auch die Hoffnung für Gläubiger, zumindest auf einen Teil des Vermögens zugreifen zu können, das von René Benko nicht „rechtzeitig“ auf Stiftungen übertragen wurde.
Rechtslage auf Deutschland übertragbar?
Nun stellt sich die Frage: Wäre es auch in Deutschland möglich, Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen, um das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen?
Grundsätzlich ist das möglich. Denn bei einer Stiftung handelt es sich um eine selbstständige juristische Person. Sofern Anfechtungsfristen abgelaufen sind, ist das Vermögen in der Folge vor dem Zugriff Dritter geschützt (sog. Asset Protection). Damit ist die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung – Gründung oder Zustiftung – grundsätzlich ein probates Mittel, Asset Protection zu betreiben.
Ein kleiner, aber feiner Unterschied zur rechtlichen Situation in Österreich liegt allerdings darin, dass in Österreich keine Schenkungsteuer existiert. In Deutschland ist die Vermögensausstattung bei der Errichtung einer Stiftung ein steuerpflichtiger Schenkungsvorgang – ebenso wie spätere Zustiftungen. Die Erstausstattung oder spätere Vermögensübertragungen können je nach Einzelfall mit 7 % bis 50 % besteuert werden. In Österreich gibt es lediglich eine fixe Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %.
Dieser steuerliche Unterschied zwischen Deutschland und Österreich – sprich die hohe Steuerbelastung bei Stiftungserrichtung oder Zustiftung – lässt es fraglich erscheinen, ob derartige Vermögensverschiebungen in Stiftungen zum Zwecke der Asset Protection in Deutschland finanziell sinnvoll wären.
Im Fall Benko wäre in Deutschland außerdem die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Immobilie an René Benko schenkungsteuerlich zu beurteilen, genauso wie die „Vermögensausstattung“ von René Benko durch seine Mutter aus den Stiftungserträgen.
Stiftungen zur Asset Protection? Nur ein Weg von vielen!
Zur Asset Protection kann die Stiftung ein sinnvoller Weg sein. Denn diese Form des Vermögensschutzes ist unter „normalen Umständen“ vollkommen legal möglich – auch in Deutschland.
Allerdings gibt es auch zahlreiche andere Möglichkeiten, Vermögensschutz herzustellen, je nachdem welches Ziel man mit der „Asset Protection“ verfolgt. Neben einer Stiftung kommen je nach individuellen Bedürfnissen auch andere Möglichkeiten in Betracht, wie
- die Gründung einer Familiengesellschaft,
- die lebzeitige Schenkung unter Nießbrauch oder
- spezielle Gestaltungen unter Ehegatten.
Speziell über diese Gestaltungen können in Deutschland auch nebenbei Steuervorteile sinnvoll genutzt werden. Die Stiftung bietet ganz besondere Steuervorteile, die jedoch erst ab einer gewissen Vermögensgröße und speziell bei Unternehmensvermögen sinnvoll genutzt werden können. Geht es um das Thema Vermögensschutz bzw. Asset Protection gilt es, auf seriöse Beratung zu setzen und sich frühzeitig um den Schutz des Familienvermögens zu kümmern.
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