Steuern: Nießbrauch am Wertpapierdepot reduziert Schenkungsteuer

Wenn es um die Übergabe von Vermögen an die nächste Generation geht, steht immer auch das Thema Schenkungsteuer im Raum. Werden Wertpapierdepots im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, reduziert ein sog. Nießbrauchdepot die Schenkungsteuer für die beschenkte Person.

Nießbrauch bei Schenkungen spart Steuern

Vor allem wenn Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt werden, taucht immer wieder ein Thema auf: die Schenkungsteuer. Gerade bei Immobilien ist es aber durchaus möglich und üblich, die Steuerlast zu senken, indem die Immobilie mit einem Nießbrauch zugunsten der schenkenden Person belegt wird.

Im Fall einer vermieteten Immobilie kann das dann wie folgt aussehen:

  • Die Immobilie wird verschenkt, das Eigentum an der Immobilie an die beschenkte Person übertragen und im Grundbuch eingetragen.
  • Es wird ein Nießbrauch eingetragen – mit der Folge, dass Mieteinnahmen aus der geschenkten Immobilie weiterhin der schenkenden Person zustehen.

Der Nießbrauch an der vermieteten Immobilie senkt faktisch den Wert der Immobilie für die beschenkte Person, u. a. weil diese keine Erträge aus der Immobilie ziehen kann. Dieser Tatsache trägt das Gesetz Rechnung und berücksichtigt den Wert des Nießbrauchs bei der Bemessung der Schenkungsteuer: Der Nießbrauch senkt die Steuerlast bei der Schenkungsteuer.

Gleichzeitig sichert sich der Schenker auf diesem Wege finanziell ab und kann z. B. die Einnahmen aus der Vermietung weiter für den eigenen Lebensunterhalt nutzen.

Nießbrauch an einem Wertpapierdepot?

Nicht immer besteht das Vermögen, das zu Lebzeiten übertragen werden soll, aber aus Immobilien. Nicht selten sind auch Wertpapierdepots Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge.

Aber ist auch dann der Nießbrauch ein gangbarer Weg, um die Schenkungsteuerlast der beschenkten Person zu senken?

Ja. Denn ein Nießbrauch ist lediglich das Recht, die „Nutzungen“ aus einer Sache zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Im Falle eines geschenkten Depots führt der Nießbrauch dazu, dass die schenkende Person die Erträge (insbesondere Dividenden/Zinsen) aus dem Depot erhält, die beschenkte Person aber Eigentümer (Inhaber) des Depots ist. Die weitere Kursentwicklung geht zugunsten bzw. zulasten des neuen Depotinhabers. Zukünftige Veräußerungsgewinne stehen dem Beschenkten zu, sind also keine Erträge des Schenkers.

Ein solches Nießbrauchdepot ist wiederum für ganz unterschiedliche Anlageklassen denkbar, wie z. B. für Aktien und Anleihen, aber auch bei Beteiligungen an Immobilienfonds etc.

Vorteile eines Nießbrauchdepots

Ein solches Nießbrauchdepot hat unterschiedliche Vorteile:

  • Im Vergleich zur Schenkung einer Immobilie ist ein Nießbrauchdepot verhältnismäßig schnell und mit geringem Aufwand auf den Beschenkten zu übertragen.
  • Wie bei der Schenkung einer Nießbrauchimmobilie erhält der Schenker weiterhin die Erträge und kann sich so auch hier finanziell absichern.  
  • Auch hier senkt der Wert des Nießbrauchs den schenkungsteuerlichen Wert und damit die Schenkungsteuer.

Wertermittlung beim Nießbrauchdepot

Nicht ganz einfach sind allerdings die Ermittlung des Wertes des Depots und die Ermittlung der Werte der Erträge – und damit die Ermittlung des Wertes des Nießbrauchs. Denn der Wert des Depots und der Wert der Erträge schwanken.

Geht es um die Ermittlung des Kapitalwertes des Depots kommt es bei Wertpapieren gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) für den Wert auf den Tag der Schenkung an, und zwar auf den niedrigsten Kurswert des Tages. Deswegen empfiehlt es sich, bei der Schenkung von Wertpapierdepots einen Zeitpunkt abzupassen, an dem die Kurswerte möglichst schlecht sind. Das senkt schlichtweg den zu besteuernden Depotwert.

Wie stark der Nießbrauch den Wert des Depots bei der Ermittlung der Schenkungsteuer reduziert, richtet sich nach § 14 i. V. m. § 15 BewG, nach dem sog. Barwert des Nießbrauchs. Hierbei handelt es sich um die Summe der Erträge, die dem Schenker auf seine Restlebenszeit zustehen. Da die Höhe der künftigen Erträge nicht feststeht, ist als Jahreswert der Wert maßgeblich, der künftig durch Erträge voraussichtlich im Jahresdurchschnitt erzielt wird (= Prognose).

Um die statistische Restlebenserwartung des Schenkers zu berücksichtigen, wird der Jahreswert der Erträge mit einem altersabhängigen „Kapitalisierungsfaktor“ multipliziert (§ 14 BewG): je kürzer die Lebenserwartung, desto geringer der Faktor.

Folglich gilt: je jünger der Schenker, umso höher der Wert des Nießbrauchs, umso geringer der schenkungsteuerliche Wert für den Beschenkten.

Klarheit schaffen bei Banken und Behörden

Damit es nicht zu Verwirrung bei den Finanzbehörden kommt – sowohl in Hinblick auf die Schenkungsteuer als auch in Hinblick auf die Einkommensteuer! –, sollten Erträge aus einem Nießbrauchdepot am besten direkt an den Nießbrauchberechtigten (Schenker) überwiesen werden.

Damit die Bank die Steuerbescheinigung für die Erträge korrekt erstellen kann, sollte eine Vereinbarung mit der Bank zum Nießbrauchdepot getroffen werden. Dies vereinfacht die steuerliche Abwicklung erheblich.    

Unvorhergesehene Ereignisse regeln

Um unvorhergesehene Ereignisse abzusichern, wie z. B. den Tod des Beschenkten, ist es sinnvoll, dass sich der Schenker bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages anwaltlich beraten lässt.  

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Nicolai Utz


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