Aufatmen bei Beherbergungsbetrieben: Bei der Erbschaftsteuer bleibt alles beim Alten

Zu Beginn des Jahres hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.02.2024 erwähnt, dass Grundstücke bei Hotelbetrieben kein steuerlich privilegiertes Betriebsvermögen seien, sondern es sich bei den Grundstücken um schädliches Verwaltungsvermögen handelt.

Die Folge wäre gewesen, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen, die nur für Betriebsvermögen vorgesehen sind, für das Verwaltungsvermögen nicht greifen. Käme es nun zu einer Übertragung der Grundstücke von Hotels, Pensionen und Campingplätzen, hätte dies hohe steuerliche Auswirkungen.

Das Urteil und seine Folgen haben wir in unserem Artikel vom 28.10.2024 dargestellt.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat nun mitgeteilt, dass in Kürze ein Teilnichtanwendungserlass zu diesem Urteil des BFH veröffentlicht wird. Die Finanzverwaltung hält weiterhin daran fest, dass Grundstücke bei Beherbergungsbetrieben nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, da neben der Überlassung der Grundstücke weitere gewerbliche Tätigkeiten einheitlich angeboten werden. Das bedeutet, dass die Grundstücke zum steuerlich privilegierten Betriebsvermögen gehören und erbschaftsteuerlich begünstigt sind.

Weiterhin hat das Bayerische Staatsministerium verlauten lassen, dass eine Gesetzesänderung geprüft wird, die die Auffassung der Finanzverwaltung stützt.

Somit können insbesondere Familienbetriebe, die einen Beherbergungsbetrieb unterhalten, aufatmen. Durch den kommenden Teilnichtanwendungserlass gilt das BFH-Urteil nicht für Beherbergungsbetriebe. Alles bleibt somit beim Alten, gute Nachrichten zum Ende des Jahres!