Arbeitgeber nutzen oft Personalvermittlungen zur Personalgewinnung. Eine Vertragsklausel, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Vermittlungsprovision bei vorzeitiger Kündigung verpflichtet, ist unwirksam. Erfahren Sie hier mehr über die Details und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Der Fall im Detail
Hintergrund des Urteils
Im zugrundeliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22) kam ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.5.2022 aufgrund der Vermittlung eines Personaldienstleister zustande. Der Arbeitgeber zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,50 €. Weitere 2.230,80 € sollten nach erfolgreichem Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fällig werden. Um diese Kosten abzusichern, fügte der Arbeitgeber eine Klausel in den Arbeitsvertrag ein, wonach der Arbeitnehmer die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten hatte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 fortbestehen sollte und u.a. aus vom Kläger zu vertretenden Gründen beendet würde.
Kündigung und Streitfall
Es kam, wie es kommen musste. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber berief es sich auf die oben genannte Klausel und behielt bei der Vergütung einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 € netto ein. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer diesen Betrag ein, worauf der Arbeitgeber im Rahmen einer Widerklage den Restbetrag der Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 € geltend machte.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Die Vorinstanzen gaben der Klage des Arbeitnehmers statt und wiesen die Widerklage ab. So auch das BAG. Die im Vertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel ist unwirksam. Sie beeinträchtigt das durch das Grundgesetz garantierte Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die von ihm getätigten finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung zu tragen und darf diese nicht auf den Arbeitnehmer übertragen.
FAZIT
Was lernen wir hieraus? Nicht jede Klausel des Arbeitsvertrages ist wirksam.
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Ihr Christian Seidel
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Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
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