Finanzamt Hamburg erklärt ENS- und TNS-Airdrops für steuerpflichtig

Das Finanzamt Hamburg hat entschieden, dass Airdrops des Ethereum Name Service (ENS) und des Terra Name Service (TNS) steuerpflichtig sind. Diese Auffassung hat jedoch keine normative Bindungswirkung für andere Finanzbehörden. Es liegt im Ermessen jeder Finanzbehörde, einen eigenen steuerrechtlichen Standpunkt zu treffen. Unser Beitrag beleuchtet die Details und Auswirkungen.

Das Finanzamt legt folgende Argumentation vor:

Die Begründung basiert auf der Annahme, dass die Empfänger dieser Airdrops eine steuerpflichtige Leistung erbracht haben. Dies ergibt sich daraus, dass sie Inhaber einer .eth- bzw. Terra-Adresse sind, was als eine Art Dienstleistung oder Beitrag zum Netzwerk angesehen werden soll. Die im Rahmen des Airdrops erhaltenen Kryptowährungen (ETH für ENS und Terra für TNS) werden als Gegenleistung für diese „Leistung“ betrachtet, was sie nach der Auffassung des Hamburger Finanzamtes gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig werden ließe.

Unsere Einschätzung hierzu:

Aus unserer Sicht, liegt in dem gegenständlichen Sachverhalt kein hinreichender Leistungsaustausch zwischen dem Ermittelten und dem Empfänger des Airdrops vor.

Als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG kommt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen in Betracht, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen „ausgelöst“ wird und Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 10.05.2022)  selbst nimmt einen steuererheblichen Leistungsaustausch insbesondere dann an,  wenn personenbezogene Daten bekanntgegeben werden oder aktiv ein bestimmtes Projekt auf sozialen Netzwerken beworben wird (Rn. 70). Nicht unter das Merkmal des Leistungsaustausches fällt hingegen nach der Auffassung des Finanzministeriums (Rn. 71, S. 1), was lediglich für die schlichte technische Zuteilung oder Bereitstellung getan wird.

Allen Nutzern, die eine .eth- bzw. Terra-Adresse registriert hatten, wurden ENS- und TNS-Token zugeteilt. Diese Aktion war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Adressen aus unserer Sicht nicht vorhersehbar und kann daher nicht als Leistungsaustausch betrachtet werden. Auch der spätere Claiming-Vorgang stellt keinen steuerlichen Leistungsaustausch dar. Zwar musste man dafür seine Wallet verknüpfen, was als aktives Tun angesehen werden kann, jedoch bestätigt dies lediglich den Anspruch auf die Airdrops. Diese Aktion ist für die schlichte technische Zuteilung von Token erforderlich und stellt keine Leistung i. S. d. § 22 Nr.3 EStG dar.

Was bedeutet dies konkret für Empfänger von Airdrops?

Gemäß der Auffassung des Finanzamts Hamburg werden die aus diesen Airdrops resultierenden Kryptoeinkünfte als steuerpflichtige Einkünfte angesehen. Auf die Empfänger der Airdrops können damit erhebliche Steuerbelastungen zukommen.

Welche Folgen hat diese Entscheidung?

Die Auffassung des Finanzamts Hamburg wirkt jedoch nicht normativ bindend auf andere Finanzbehörden, was bedeutet, dass andere Finanzämter diese Auslegung nicht zwingend übernehmen müssen. Jede Finanzbehörde behält sich das Recht vor, basierend auf ihrer eigenen Interpretation der gesetzlichen Lage und den Umständen des Einzelfalls, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Nichtdestotrotz kann die vorliegende Entscheidung des Finanzamts Hamburg von anderen Finanzbehörden als Orientierungshilfe oder Leitlinie in der Bewertung ähnlicher Sachverhalte herangezogen werden.

Für die betroffenen Steuerzahler könnte es folgende Auswirkungen haben:

  • Sie müssen die aus den Airdrops resultierenden Einkünfte genau berechnen und diese in ihrer Steuererklärung angeben. Dies erhöht den administrativen Aufwand.
  • Die steuerliche Last könnte unerwartet hoch ausfallen, was zu finanziellen Belastungen führen kann.
  • Diese Entscheidung könnte präzedenzschaffend für die steuerliche Behandlung ähnlicher Ereignisse im Bereich der Kryptowährungen sein, was möglicherweise eine breitere und genauere steuerliche Erfassung von Krypto-Einkünften zur Folge hat.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Auffassung des Finanzamts Hamburg eine klare Position zur steuerlichen Behandlung von Airdrops dar, die bedeutende Implikationen für alle Krypto-Nutzer hat. Diese müssen nun ihre Teilnahme an solchen Airdrops sorgfältiger bewerten und die potenziellen steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen.