Quarantäne, wer zahlt das Gehalt?

Gerade rollt die zweite Welle heran – eine Besserung der Lage ist derzeit nicht in Sicht. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen, ob

  • der Arbeitgeber das Gehalt (die Vergütung) während einer Quarantäne weiterzahlen muss
  • sich eventuell ein Erstattungsanspruch ableiten lässt bzw.
  • er auch zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehrt.

Um die Pandemie einzudämmen, können die zuständigen Behörden eine Quarantäne sowohl für akut erkrankte als auch für potenziell infizierte Personen anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung.


Wer zahlt bei den beiden Quarantäne-Varianten das Gehalt?

Je nachdem, welche der beiden Alternativen einschlägig ist, entscheidet darüber, wie er bzw. von wem er sein Gehalt weiter erhält.  Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung arbeitsunfähig erkrankt, erhält er – wie bei jeder anderen Erkrankung – Entgeltfortzahlung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Unabhängig von der angeordneten Quarantäne.

Ist die Quarantäne jedoch wegen Verdachts auf eine mögliche Infektion angeordnet, greift grundsätzlich das IfSG. Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung in Höhe des Netto-Entgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne von seinem Arbeitgeber. Dieser erhält sie jedoch auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Quarantäne–Woche zahlt die zuständige Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Personen, die aus einem Risikogebiet wieder nach Deutschland einreisen, müssen sich nach den derzeitigen Verordnungen der Bundesländer unverzüglichen in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich an Covid-19 erkrankt, hat er grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Dieser Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein, da der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, wenn er trotz Reisewarnung (bei Reiseantritt) in ein Risikogebiet gereist ist und die Quarantäne somit bewusst in Kauf genommen hat. 

Liegt keine Infektion mit Covid-19 vor, wird ein Zahlungsanspruch gegen dem Arbeitgeber ebenso wie ein Anspruch gemäß IfSG während der Quarantäne aus dem oben genannten Grund ebenfalls ausgeschlossen sein.

Meine Empfehlung beim Thema Gehalt in der Quarantäne?

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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