Überraschende Post vom Finanzamt – woher kommen die Kontodaten über mein ausländisches Konto?

Das deutsche Finanzamt kann heute auf hochwertige Daten über ausländische Konten zurückgreifen und diese Kontodaten systematisch auswerten. Das Bundeszentralamt für Steuern wertet gerade 1,1 Mio. Mitteilungen aus diesem Datenaustausch aus.

Wir erleben gegenwärtig die Auswirkungen der Umsetzung dieses Datenaustausches.

Nachdem in der Vergangenheit bereits erste Maßnahmen eines Datenaustausches über finanzielle Angelegenheiten zwischen europäischen und außereuropäischen Staaten stattgefunden haben, ist es mit der Implementierung des Common Reporting Standard (CRS) zu einer signifikanten Verschärfung des Datenaustausches gekommen. 

Die Datenqualität soll extrem aussagekräftig sein, da die Informationen unmittelbar von den jeweiligen ausländischen Finanzinstituten gemeldet werden (d.h. nicht nur Banken, sondern auch Investmentunternehmen oder Versicherungen melden) .


Das Finanzamt wertet gerade 1,1 Mio. Kontodaten aus diesem Datenaustausch aus.

Für das Jahr 2016 erhielt Deutschland Daten aus 67 Ländernfür 2020 werden dem Bundeszentralamt für Steuern 110 Staaten ihre Daten mitteilen.

Liste der teilnehmenden Länder gemäß Bundeszentralamt für Steuern finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Dem Finanzamt liegen heute schon über 1,1 Mio. Kontodaten aus diesem Datenaustausch vor, die sich gegenwärtig in der Bearbeitung befinden (gemäß PStR Praxis Steuerstrafrecht 28.09.2020, S. 241).


Die betroffenen Personen werden Post vom deutschen Finanzamt bekommen

Die aus den Mitteilungen hervorgehenden in Deutschland steuerpflichtigen Personen werden nunmehr Post von ihren örtlich zuständigen Finanzämtern bekommen (bzw. haben bereits Post erhalten).

Darin werden sie aufgefordert, mitzuteilen, was es mit dem im Ausland geführten Konto auf sich hat. In diesem Fall soll man regelmäßig auch Angaben dazu machen, woher das im Ausland angelegte Geld stammt. 

In Deutschland steuerpflichtige Personen mit einem Konto im Ausland sollten (möglichst kurzfristig) ggf. durch einen Berater prüfen lassen, ob sie insoweit der deutschen Steuerpflicht unterliegen.    


Hintergründe: 

Welche Kontodaten werden gemeldet?

  • Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen
  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

Haben Sie überraschende Post vom Finanzamt erhalten?
Dann sollten wir schnellstmöglich in einem ersten informativen Gespräch darüber sprechen !!


Interview mit Dr. Christopher Arendt


Gerade aktuell: Datenaustausch mit der Türkei | Steuern im Ausland | Automatischer Informationsaustausch (AIA) von Kontodaten & Bankdaten | Selbstanzeige

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Bundeszentralamt für Steuern,
Aktuelle Liste der teilnehmenden Staaten
Stand: Juni 2021

Aktuelle Liste der teilnehmenden Staaten
Stand: 1. Juli 2020

Zeitliche Umsetzung des Common Reporting Standard

Laut Liste der OECD, Status of Commitments,
Stand: 16.09.2020 soll der beabsichtigte Informationsaustausch bis spätestens September 2020 für folgende Länder erfolgen:

Anguilla, Argentinien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Kaimaninseln, Kolumbien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Deutschland, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Ungarn, Island, Indien, Irland, Isle of Man, Italien, Jersey, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Slowakische Republik, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Turks- und Caicosinseln, Vereinigtes Königreich, Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Brasilien, Brunei Darussalam, Kanada, Chile, China, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Dominica, Grönland, Grenada, Hongkong (China), Indonesien, Israel, Japan, Libanon, Macao (China), Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Monaco, Nauru, Neuseeland, Niue, Pakistan, Panama, Katar, Russland, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Singapur, Sint Maarten, Schweiz, Trinidad und Tobago, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Vanuatu, Ghana, Kuwait, Kasachstan, Nigeria, Oman, Peru

Meine Empfehlung in solch einem Fall

Eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt führt zu einem Strafverfolgungshindernis, d.h. man kann wegen der betreffenden Steuerhinterziehung nicht mehr bestraft werden.

Ob eine Selbstanzeige möglich ist, muss angesichts der komplexen gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall aber eingehend geprüft werden.

Nach Mitteilung der Informationen hat eine Selbstanzeige wohl keine strafbefreiende Wirkung mehr, d. h. ab dem 01.01.2021. Also sollte man die Zeit bis zum Jahresende nützen, um sich einen Überblick zu verschaffen und schnell handeln.


Bevor Sie irgendwas unternehmen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Ich stehe Ihnen gerne für ein beratendes Erstgespräch zur Seite, oftmals ist in diesen Fällen Eile geboten.

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